Infolgedessen sind die Gerichte an eine von der Entschädigungsbehörde im Zweitverfahren gewährte Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nicht gebunden, wenn im Erstverfahren die Wiedereinsetzung verweigert worden ist und das Zweitverfahren nicht die Unrichtigkeit dieser Entscheidung ergibt. August 1963 lehnte der Regierungspräsident in Köln den Antrag ab, weil der Kläger weder die Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht noch seine Verfolgung geschildert habe; infolgedessen sei die Entschädigungsbehörde nicht in der Lage, über den Antrag und das Wiedereinsetzungsgesuch sachlich zu entscheiden. Der Regierungspräsident gab dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 14. August 1963 der Entschädigungsantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden sei, komme die Gewährung von Entschädigungsleistungen nur Im Rahmen des sogenannten Zweitverfahrens in Betracht, wenn die frühere Entscheidung unrichtig sei. August 1963 sei jedoch zutreffend ausgeführt, daß dem Kläger Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs.3 BEG nicht gewährt werden könne, weil Wiedereinsetzungsgrunde nicht dargetan seien. Sein Vortrag, er habe 1963 seinen Anspruch bewußt nicht weiter verfolgt, weil es damals für einen in Frankreich verfolgten Rotspanier sinnlos gewesen sei, von deutschen Behörden Entschädigung zu verlangen, habe mit der Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nichts zu tun. Der Kläger habe einen Antrag gestellt und sei von der Behörde aufgefordert worden, seine Angaben zur Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen. An eine von der Entschädigungsbehörde im Zweitverfahren gewährte Wiedereinsetzung seien die Gerichte nicht gebunden. Es sei auch nicht gerechtfertigt, das Verhalten der Entschädigungsbehörde im Abhilfeverfahren in die bindende Wiedereinsetzung und die Entscheidung über den materiellen Anspruch zu zerlegen, so daß nur diese dem Gericht anfalle. Ist ein Entschädigungsantrag unanfechtbar abgelehnt worden, dann steht damit für den Antragsteller und das in Anspruch genommene Land bindend fest, daß der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht besteht. Die Rechtskraftwirkung eines solchen Bescheids erschöpft sich nicht in der Verneinung des Rechts auf Wiedereinsetzung. Er besteht keinesfalls, wenn die Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) versäumt ist und Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG von der Entschädigungsbehörde nicht gewährt worden ist und auch nicht gewährt werden darf (BGH RzW 1962, 424; 1978, 174 Nr. 7). Die Entschädigungsbehörde ist ermächtigt, sich nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über die Rechtskraft- oder Bestandswirkung eines den Entschädigungsanspruch verneinenden unanfechtbaren Bescheids dadurch hinwegzusetzen, daß sie dem Antragsteller durch abhelfenden Bescheid Entschädigungsleistungen gewährt. Abhilfe setzt somit immer voraus, daß - abgesehen von der Bestandswirkung des unanfechtbaren Bescheids -nach dem Gesetz ein Anspruch auf die jetzt zu gewährenden Leistungen besteht (BGH RzW 1972, 344). Die Entschädigungsbehörde ist aber nicht befugt, als "Entgegenkommen", wie der Beklagte es nennt, einem Antragsteller Entschädigungsleistungen zuzuerkennen, obwohl nicht festgestellt werden kann, daß der den Anspruch auf diese Leistungen verneinende unanfechtbare Bescheid im Ergebnis falsch ist (§§ 175 Abs.1, 185 Abs. 1 BEG). Ob ein Anspruch früher zu Unrecht verneint worden ist, entscheidet die Entschädigungsbehörde nicht nach ihrem Ermessen, das vom Gericht nur in den Grenzen des §211 Abs. 1 Satz 1 BEG nachgeprüft werden könnte. um weitere Leistungen ist es aber, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht an die Bejahung eines Anspruchs durch die Behörde und an die von der Behörde dafür gegebene Begründung gebunden. Gegenstand der Bestandswirkung des abhelfenden Bescheids ist nur der zuerkannte Anspruch, nicht der darüber hinaus mit der Klage verfolgte Anspruch auf weitere Leistungen und auch nicht die Begründung, mit der die Entschädigungsbehörde Abhilfe gewährt hat. Auch die Wiedereinsetzung gehört zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs, die das Gericht im Zweitverfahren unabhängig von dem Verhalten und von der Auffassung der Entschädigungsbehörde zu prüfen hat. Ein unanfechtbarer Ablehnungsbescheid, in dem mit Recht die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert worden ist, kann nicht etwa dadurch, daß die Behörde im Zweitverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung gewährt, nachträglich zu einer Fehlentscheidung gemacht werden. Daraus folgt auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß das Abhilfeverfahren nicht mit der von der Entschädigungsbehörde nunmehr gewährten Wiedereinsetzung beendet ist und das Gericht sich nur noch mit den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu befassen hätte. Das Zweitverfahren, das sich nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1972, 341 und 344 dargelegten Grundsätzen richtet, endet vielmehr erst mit der abschließenden Entscheidung, ob und welche Leistungen dem Antragsteller im Wege der Abhilfe zuerkannt werden (vgl. Hier hat der Regierungspräsident in Köln mit seinem unanfechtbar gewordenen Bescheid von 1963 dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert und den Antrag, der auch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gerichtet war, als verspätet abgelehnt. Dies ergibt sich aus den Gründen dieses Bescheids, obwohl es dort u, a, heißt, die Behörde könne über den Antrag und das Wiedereinsetzungsgesuch nicht sachlich entscheiden. Vorher ist nämlich ausgeführt, daß der Antrag erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden war und daß mangels Vortrags und Glaubhaftmachung die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht geprüft werden könnten. Daß dem Kläger, der außer Angaben zu seiner Person nichts vorgetragen hatte, die Wiedereinsetzung zu Recht verweigert worden ist, bedarf keiner Erörterung, Das Vorbringen des Klägers im Zweitverfahren enthält nichts, was die Richtigkeit des unanfechtbaren Bescheids auch nur in Frage stellen könnte. Er behauptet aber auch jetzt noch nicht, daß sich die Rechtsauffassung über die Entschädigungsansprüche dieses Personenkreises irgendwann geändert habe und er sich durch einen Rechtsirrtum zunächst von der Verfolgung seiner Ansprüche habe abhalten lassen. Daß "bis auf den heutigen Tag die individuelle Entschädigungsberechtigung im Einzelfall nachzuweisen ist", wie in der Revisionsbegrün-dung des Klägers zutreffend bemerkt wird, gilt nicht nur für die sogenannten Rotspanier, Daß der Kläger sich früher in einer erst nach Ablauf der Antragsfrist behobenen AfS Nicht die Entschädigungsbehörde hat den Kläger durch eine Fehlentscheidung, der abgeholfen werden könnte, um sein Recht gebracht. Auf Grund des insoweit unanfechtbaren Abhilfebescheids ist bei der Prüfung des Zinsanspruchs davon auszugehen, daß dem Kläger die zugesprochenen Rückstände an Rente und KapitalentSchädigung zustehen* Insoweit ist die Grundvoraussetzung eines Zinsanspruchs nach §169 Abs. 2 Satz 1 BEG gegeben. Daß der Beklagte mit den in der Berufungserwiderung vorgebrachten Ermessenserwägungen nicht auch dem Anspruch auf Verzinsung der im Abhilfebescheid zuerkannten Rückstände an Rente und Kapitalentschädigung entgegentreten wollte, läßt sich seinem Vorbringen, wie es im Berufungsurteil festgestellt ist, nicht entnehmen. Die Entschädigungsbehörde hat damit die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen auch keinen Gebrauch gemacht, der dem Zweck der Ermächtigung nicht entspricht (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Dem ist zu entnehmen, daß der Beklagte wenigstens gegenüber den im Rechtsstreit noch verfolgten Mehransprüchen, also auch gegenüber dem Zinsanspruch, von seinem Ermessen in der Weise Gebrauch machen will, daß er ihre Erfüllung verweigert, weil der Kläger erst sehr spät ärztliche Atteste beigebracht und im Erstverfahren nicht mitgewirkt hat. Damit ist zwar ein offensichtliches Verschulden des Klägers oder seiner Bevollmächtigten im Sinne von § 169 Abs.4 BEG rieht geltend gemacht; ein solches stellt das Berufungsgericht auch nicht fest. Die hier vom Beklagten für die Verweigerung der Zinsen angeführten Gründe können gegenüber jedem Abhilfeverlangen, auch gegenüber einem im Zweitverfahren erhobenen Zinsanspruch beachtlich sein« Sie liegen in einer Linie mit den gesetzlichen Beschränkungen des Zinsanspruchs durch § 169 Abs« 2 Satz 2 und Abs« 4 BEG.
2408 099 Nachschlagewerks ja BGHZs nein -A -✓/ 7/ BEG §§ 189 Abs. 3 Satz 2, 210 (Zweitverfahren) Abhilfe kann nur gewährt werden, wenn sich im Zweitverfahren die unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung im Erstverfahren als im Ergebnis unrichtig herausstellt. Infolgedessen sind die Gerichte an eine von der Entschädigungsbehörde im Zweitverfahren gewährte Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nicht gebunden, wenn im Erstverfahren die Wiedereinsetzung verweigert worden ist und das Zweitverfahren nicht die Unrichtigkeit dieser Entscheidung ergibt. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1978 - IX ZR 121/77 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 121/77 URTEIL Verkfindet am 14. Dezember 1978 Pohl, Justizamtsinspektor alt» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Franpois R Bl Bid. de la /Frankreich, Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 1977 wird zurückgewiesen. II. Auf die Revision des Beklagten wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1977 wird auch insoweit zurückgewiesen. III. Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger ganz. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in Spanien geborene Kläger nahm auf republikanischer Seite am spanischen Bürgerkrieg teil. 1939 floh er nach Frankreich. Dort wurde er 1943 von deutschen Besatzungsbehörden verhaftet und zur Zwangsarbeit beim Bau des U-Boot-Stützpunktes Marseille eingesetzt. Nach seiner Flucht im April oder Mai 1944 hielt er sich bis zur Befreiung versteckt. Im März 1963 meldete der Kläger ohne Begründung Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper oder Gesundheit an und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die Antragsfrist. Die Aufforderung der Behörde, die Wiedereinsetzungsgründe darzutun und seine Verfolgung zu schildern, beantworteten seine Bevollmächtigten nicht. Mit Bescheid vom 20. August 1963 lehnte der Regierungspräsident in Köln den Antrag ab, weil der Kläger weder die Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht noch seine Verfolgung geschildert habe; infolgedessen sei die Entschädigungsbehörde nicht in der Lage, über den Antrag und das Wiedereinsetzungsgesuch sachlich zu entscheiden. Der Kläger hat den ihm am 27* August 1963 zugestellten Bescheid nicht angefochten. Im Dezember 1969 beantragte der Kläger die "Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der geänderten Verwaltungspraxis, der neuesten Rechtsprechung des OLG Köln sowie der. sich Jetzt bereits abzeichnenden Rechtsprechung”; es handele sich hier um eine abgelehnte Sache, die heute nicht mehr der Ablehnung verfiele. Beigefügt war u. a. eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 28. November 1969f in der er seine Verfolgung schilderte und Angaben über die von ihm dar<-auf zurückgeführten Krankheiten und Beschwerden machte. Vor dem 1. April 1958 habe er bei einer zuständigen Organisation die Auskunft erhalten, daß er keinen Entschädigungsanspruch habe, weil nur in ein Konzentrationslager nach Deutschland deportierte Personen anspruchsberechtigt seien. Als er später erfahren habe, daß er womöglich doch Ansprüche habe, habe er seinen Entschädigungsantrag eingereicht, der 1963 abgelehnt worden sei. Vorher habe er gehört, daß die Deutschen die Rotspanier nicht entschädigten. Doch erfahre er jetzt von neuem, daß Fälle verfolgter Rotspanier neu geprüft würden. Der Regierungspräsident teilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 7. Januar 1971 mit, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei unzulässig. Demgegenüber machte der Kläger geltend, er habe 1963 seinen Antrag nicht vervollständigt, weil ihm mitgeteilt worden sei, der Antrag sei aussichtslos. Der Regierungspräsident gab dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 1973 "nach den Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren (ZVR) in Verb, mit dem Erl. des IM des Landes NW vom 30.11.71 in Abweichung von der bestandskräftigen Ablehnung im Bescheid vom 20.8.1963" für Schaden an Freiheit 3.150 DM Entschädigung. Die Landesrentenbehörde ließ sodann den Kläger vertrauensärztlich untersuchen und holte weitere ärztliche Stellungnahmen ein. Mit Bescheid vom 26. November 1975 gewährte sie dem Kläger Mnach II 5 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR)” für neuro-vegetative Dystonie und chronische Emphysembronchitis Heilverfahren sowie ab 1. Januar 1949 KapitalentSchädigung und Rente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 %. Die auf Kapitalentschädigung und Rente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 44 % gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Im Berufungsrechtszug verlangte der Kläger auch "Zinsen gemäß § 169 BEG”. Das Berufungsgericht sprach ihm nur 1 % Zinsen für jedes angefangene Vierteljahr ab 1. Januar 1970 bis 12. Dezember 1975 aus den schon von der Entschädigungsbehörde für die Zeit bis 31. Dezember 1969 zuerkannten 37.971 DM zu. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt seinen höheren Klageanspruch weiter. Der Beklagte erstrebt die völlige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hält den unanfechtbaren Bescheid vom 20. August 1963 für richtig und schon deswegen den Hauptanspruch des Klägers auf höhere Kapitalentschädigung und Rente für unbegründet. Da durch den Bescheid vom 20. August 1963 der Entschädigungsantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden sei, komme die Gewährung von Entschädigungsleistungen nur Im Rahmen des sogenannten Zweitverfahrens in Betracht, wenn die frühere Entscheidung unrichtig sei. In dem Bescheid vom 20. August 1963 sei jedoch zutreffend ausgeführt, daß dem Kläger Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 3 BEG nicht gewährt werden könne, weil Wiedereinsetzungsgrunde nicht dargetan seien. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, bringe der Kläger nicht vor. Sein Vortrag, er habe 1963 seinen Anspruch bewußt nicht weiter verfolgt, weil es damals für einen in Frankreich verfolgten Rotspanier sinnlos gewesen sei, von deutschen Behörden Entschädigung zu verlangen, habe mit der Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nichts zu tun. Bei dieser Frage gehe es darum, warum ein Antrag verspätet gestellt worden sei, und nicht darum, warum er nicht weiter verfolgt worden sei. Aber selbst wenn man das Vorbringen des Klägers auf Wieder-einsetzungsgründe prüfe, ergebe sich keine andere Entscheidung. Der Kläger habe einen Antrag gestellt und sei von der Behörde aufgefordert worden, seine Angaben zur Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen. Auch aus seiner Sicht habe er allen Anlaß gehabt, das Verfahren weiter zu fördern und die gewünschten Angaben zu machen. Da die Behörde seinem Begehren von vornherein nicht ablehnend gegenübergestanden, sondern Unterlagen angefordert habe, habe für ihn kein Grund bestanden, von der Verfolgung der angemeldeten Ansprüche abzusehen. So bringe der Kläger auch nicht vor, die Begründung, die M3 er 1963 hätte geben können, habe zu einer Wiederein-setzung nicht ausgereicht, und insoweit habe ihm erst die spätere Behandlung der sogenannten Rotspanierfälle durch die Entschädigungsbehörden einen Wiedereinsetzungsgrund gegeben. Er zeige aber auch nicht auf, was oder wer ihn veranlaßt habe, sein Begehren nicht weiter zu verfolgen. An eine von der Entschädigungsbehörde im Zweitverfahren gewährte Wiedereinsetzung seien die Gerichte nicht gebunden. § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gelte im Zweitverfahren auch nicht entsprechend. Die Durchbrechung der Rechtsoder Bestandskraft früherer Entscheidungen finde ihre innere Rechtfertigung in dem Gedanken, daß der Verfolgte regelmäßig an einer solchen Entscheidung nicht festzuhalten sei, wenn sie sich als* unrichtig erweise. Diese Prüfung sei gleichermaßen den Entschädigungsbehörden und den Entschädigungsgerichten übertragen. Bindungswirkungen träten hierbei nicht ein. Es sei auch nicht gerechtfertigt, das Verhalten der Entschädigungsbehörde im Abhilfeverfahren in die bindende Wiedereinsetzung und die Entscheidung über den materiellen Anspruch zu zerlegen, so daß nur diese dem Gericht anfalle. Es handele sich im Rahmen der Abhilfe um eine einheitliche Entscheidung über einen einheitlichen Anspruch. Die Entschädigungsbehörde beseitige nicht im Wege der Abhilfe die Verweigerung der Wiedereinsetzung und eröffne sodann das Erstverfahren, sondern es handle sich durchgehend um ein Zweitverfahren, für das nicht dieselben Grundsätze gälten. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Zutreffend geht es davon aus, daß es sich hier um ein Zweit- oder Abhilfeverfahren im Sinne der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 und 1971, 416 und des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341; 344; 346 handelt. Der Bescheid Uber die Entschädigungsansprüche des Klägers vom 20. August 1963 ist durch Ablauf der Klagefrist (§ 210 BEG) unanfechtbar geworden. Damit war das durch die §§ 174 ff BEG für die Regelung von Entschädigungsansprüchen zur Verfügung gestellte Verfahren beendet (vgl. BGH RzW 1975, 174 Nr. 6). Darüber hinaus hat der unanfechtbare Bescheid eine der Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO) entsprechende Wirkung (BGH RzW I960, 37; 1976, 50 m. w. N.). Ist ein Entschädigungsantrag unanfechtbar abgelehnt worden, dann steht damit für den Antragsteller und das in Anspruch genommene Land bindend fest, daß der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht besteht. Das gilt auch dann, wenn der Antrag unter Verweigerung der Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 BEG) wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) abgelehnt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dies keine Ablehnung aus formalen Gründen. Die Rechtskraftwirkung eines solchen Bescheids erschöpft sich nicht in der Verneinung des Rechts auf Wiedereinsetzung. Sie umfaßt vielmehr die Verneinung des Entschädigungsanspruchs. Dieser besteht nämlich nur, solange ein Antrag gestellt werden kann (BGH RzW 1958, 455). Er besteht keinesfalls, wenn die Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) versäumt ist und Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG von der Entschädigungsbehörde nicht gewährt worden ist und auch nicht gewährt werden darf (BGH RzW 1962, 424; 1978, 174 Nr. 7). /03 Die Entschädigungsbehörde ist ermächtigt, sich nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über die Rechtskraft- oder Bestandswirkung eines den Entschädigungsanspruch verneinenden unanfechtbaren Bescheids dadurch hinwegzusetzen, daß sie dem Antragsteller durch abhelfenden Bescheid Entschädigungsleistungen gewährt. Zweck dieser Ermächtigung ist die Korrektur von Fehlentscheidungen. Die Entschädigungsbehörde kann einem bestehenden Entschädigungsanspruch Genüge tun, obwohl er - zu Unrecht - unanfechtbar verneint worden ist. Abhilfe setzt somit immer voraus, daß - abgesehen von der Bestandswirkung des unanfechtbaren Bescheids -nach dem Gesetz ein Anspruch auf die jetzt zu gewährenden Leistungen besteht (BGH RzW 1972, 344). Nur wenn sich im Zweitverfahren der unanfechtbare Ableh-nüngsbescheid als im Ergebnis unrichtig herausstellt, kommt Abhilfe in Betracht. Die Entschädigungsbehörde ist aber nicht befugt, als "Entgegenkommen", wie der Beklagte es nennt, einem Antragsteller Entschädigungsleistungen zuzuerkennen, obwohl nicht festgestellt werden kann, daß der den Anspruch auf diese Leistungen verneinende unanfechtbare Bescheid im Ergebnis falsch ist (§§ 175 Abs. 1, 185 Abs. 1 BEG). Ob ein Anspruch früher zu Unrecht verneint worden ist, entscheidet die Entschädigungsbehörde nicht nach ihrem Ermessen, das vom Gericht nur in den Grenzen des §211 Abs. 1 Satz 1 BEG nachgeprüft werden könnte. Soweit es um das Bestehen des Entschädigungsanspruchs geht, unterliegt die Entscheidung der Behörde der vollen richterlichen Kontrolle (BGH RzW 1972, 341; 344). Das Gericht kann zwar den Zweitbescheid, soweit er Leistungen zuerkennt, nicht aufheben. Im Rechtsstreit 10 - um weitere Leistungen ist es aber, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht an die Bejahung eines Anspruchs durch die Behörde und an die von der Behörde dafür gegebene Begründung gebunden. Gegenstand der Bestandswirkung des abhelfenden Bescheids ist nur der zuerkannte Anspruch, nicht der darüber hinaus mit der Klage verfolgte Anspruch auf weitere Leistungen und auch nicht die Begründung, mit der die Entschädigungsbehörde Abhilfe gewährt hat. Ist der unanfechtbar gewordene Abiehnungsbescheid damit begründet worden, daß die Antragsfrist versäumt und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, dann kommt Abhilfe nur in Betracht, wenn festgestellt wird, daß entweder die Antragsfrist gewahrt war oder die Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert worden ist. Auch die Wiedereinsetzung gehört zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs, die das Gericht im Zweitverfahren unabhängig von dem Verhalten und von der Auffassung der Entschädigungsbehörde zu prüfen hat. Selbst wenn die Behörde in ihrem Zweitbescheid ausdrücklich Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt hat, ist das Gericht daran nicht gebunden. Dies folgt daraus, daß die Behörde nicht ermächtigt ist, sich über die Bestandswirkving eines Bescheids, dessen Unrichtigkeit nicht feststeht, hinwegzusetzen. Die Wiedereinsetzung steht weder im Erst- noch im Zweitverfahren im Ermessen der Behörde. Sie darf nur unter den Voraussetzungen des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG gewährt werden. § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG bindet das Gericht allerdings ohne Einschränkung oder Vorbehalt an jede von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung. Dies gilt jedoch nur im Erstverfahren. Im Zweitverfahren kann §189 Abs. 3 Satz 2 BEG auch nicht entsprechend angewandt werden. Hier geht es nicht mehr allein um die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist. Im Vordergrund steht vielmehr die in erster Linie öffentlichen Interessen dienende Unanfechtbarkeit und Bestandswirkung des früheren Bescheids, über die sich niemand nach Belieben hinwegsetzen darf und die nicht schon durch einen Abhilfeantrag unbeachtlich wird. Nur wenn der unanfechtbare Ablehnungsbescheid mit dem Gesetz nicht übereinstimmt, kann die Entschädigungsbehörde im Wege der Abhilfe Leistungen gewähren. Ein unanfechtbarer Ablehnungsbescheid, in dem mit Recht die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert worden ist, kann nicht etwa dadurch, daß die Behörde im Zweitverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung gewährt, nachträglich zu einer Fehlentscheidung gemacht werden. Darauf könnte es aber hinauslaufen, wenn das Gericht unter diesen Umständen an die von der Behörde im Zweitverfahren gewährte Wiedereinsetzung gebunden wäre. Daraus folgt auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß das Abhilfeverfahren nicht mit der von der Entschädigungsbehörde nunmehr gewährten Wiedereinsetzung beendet ist und das Gericht sich nur noch mit den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu befassen hätte. Das Zweitverfahren, das sich nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1972, 341 und 344 dargelegten Grundsätzen richtet, endet vielmehr erst mit der abschließenden Entscheidung, ob und welche Leistungen dem Antragsteller im Wege der Abhilfe zuerkannt werden (vgl. BGH RzW 1978, 184 Nr. 20). 12 - Hier hat der Regierungspräsident in Köln mit seinem unanfechtbar gewordenen Bescheid von 1963 dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert und den Antrag, der auch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gerichtet war, als verspätet abgelehnt. Dies ergibt sich aus den Gründen dieses Bescheids, obwohl es dort u, a, heißt, die Behörde könne über den Antrag und das Wiedereinsetzungsgesuch nicht sachlich entscheiden. Vorher ist nämlich ausgeführt, daß der Antrag erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden war und daß mangels Vortrags und Glaubhaftmachung die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht geprüft werden könnten. Daß dem Kläger, der außer Angaben zu seiner Person nichts vorgetragen hatte, die Wiedereinsetzung zu Recht verweigert worden ist, bedarf keiner Erörterung, Das Vorbringen des Klägers im Zweitverfahren enthält nichts, was die Richtigkeit des unanfechtbaren Bescheids auch nur in Frage stellen könnte. Der Kläger deutet zwar an, daß sich die Behörden- und Gerichtspraxis hinsichtlich der Entschädigungsansprüche sogenannter Rotspanier gewandelt habe. Er behauptet aber auch jetzt noch nicht, daß sich die Rechtsauffassung über die Entschädigungsansprüche dieses Personenkreises irgendwann geändert habe und er sich durch einen Rechtsirrtum zunächst von der Verfolgung seiner Ansprüche habe abhalten lassen. Daß "bis auf den heutigen Tag die individuelle Entschädigungsberechtigung im Einzelfall nachzuweisen ist", wie in der Revisionsbegrün-dung des Klägers zutreffend bemerkt wird, gilt nicht nur für die sogenannten Rotspanier, Daß der Kläger sich früher in einer erst nach Ablauf der Antragsfrist behobenen AfS Beweisnot befunden habe, läßt sich seinem Vorbringen auch nicht entnehmen. Sein Vorbringen im Zweitverfahren zielt darauf ab, ohne dazu geeignet zu sein, seine Untätigkeit im Erstverfahren zu entschuldigen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Mit den Voraussetzungen der Y/iedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG hat es nichts zu tun. Die Anträge auf Entschädigung und Y/iedereinsetzung im Jahre 1963 begründeten für den Kläger die Pflicht, in dem dadurch eingeleiteten Verfahren mitzuwirken. Wenn er und seine Bevollmächtigten durch Untätigkeit den Mißerfolg der Anträge herbeiführten, so übernahmen sie damit das Risiko, daß sich ihre Einschätzung der Erfolgsaussichten, die sie untätig bleiben ließ, als falsch herausstellte. Nicht die Entschädigungsbehörde hat den Kläger durch eine Fehlentscheidung, der abgeholfen werden könnte, um sein Recht gebracht. Vielmehr haben der Kläger und seine Bevollmächtigten durch ihre Untätigkeit im Erstverfahren die Ablehnung verursacht. Der Ablehnungsgrund wurde von keiner späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage mehr berührt. Die Revision des Klägers ist infolgedessen zurückzuweisen. Auf die von ihm aufgeworfene Frage, ob sein Anspruch (auch) an § 190 a Abs. 1 BEG scheitert, kommt es nicht an. Die Revision des Beklagten ist begründet. Seine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG kann nicht bestehen bleiben. Auf Grund des insoweit unanfechtbaren Abhilfebescheids ist bei der Prüfung des Zinsanspruchs davon auszugehen, daß dem Kläger die zugesprochenen Rückstände an Rente und KapitalentSchädigung zustehen* Insoweit ist die Grundvoraussetzung eines Zinsanspruchs nach §169 Abs. 2 Satz 1 BEG gegeben. Im Zweitverfahren kann jedoch die Entschädigungsbehörde die Erfüllung des Zinsanspruchs ebenso wie die des Hauptanspruchs nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern (BGH RzW 1977, 185). Dies hat der Beklagte hier getan. Das Berufungsgericht stellt in anderem Zusammenhang fest, daß der Beklagte im Berufungsrechtszug dem Klageanspruch mit Ermessenserwägungen entgegengetreten ist. Warum es diese Ermessenserwägungen dem Zinsanspruch gegenüber nicht berücksichtigt, hat es nicht dargelegt. Rechtlich ist der Beklagte nicht gehindert, die Erfüllung des Zinsanspruchs auch noch nach Zuerkennung des Hauptanspruchs mit Ermessenserwägungen zu verweigern. Der Kläger hat erstmals mit seiner Berufung den Zinsanspruch erhoben. Daß der Beklagte mit den in der Berufungserwiderung vorgebrachten Ermessenserwägungen nicht auch dem Anspruch auf Verzinsung der im Abhilfebescheid zuerkannten Rückstände an Rente und Kapitalentschädigung entgegentreten wollte, läßt sich seinem Vorbringen, wie es im Berufungsurteil festgestellt ist, nicht entnehmen. Die von ihm geltend gemachten Ermessenserwägungen tragen die Verweigerung des Zinszuschlags zu den im Abhilfebescheid zuerkannten Rückständen. Die Entschädigungsbehörde hat damit die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen auch keinen Gebrauch gemacht, der dem Zweck der Ermächtigung nicht entspricht (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). 15 Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung, auf die das angefochtene Urteil mit der Verweisung auf den Akteninhalt Bezug nimmt, folgendes ausgefiihrt: Immerhin seien die medizinischen Unterlagen erst mit Schreiben vom 7« Februar 1974 überreicht worden, also zu einer Zeit, zu der der Kläger schon 63 Jahre alt gewesen sei und das Ende der Verfolgung schon 30 Jahre zurückgelegen habe. Außerdem sei zu bedenken, daß schon 1963 ein Wiedereinsetzungs- und Entschädigungsantrag des Klägers wegen mangelnder Mitwirkung habe abgelehnt werden müssen. Demnach wäre eine sachgerechte Beurteilung schlechthin unmöglich. Die gleichwohl erfolgte Zuerkennung des Gesundheitsschadens sei daher als entgegenkommend zu werten. Dem ist zu entnehmen, daß der Beklagte wenigstens gegenüber den im Rechtsstreit noch verfolgten Mehransprüchen, also auch gegenüber dem Zinsanspruch, von seinem Ermessen in der Weise Gebrauch machen will, daß er ihre Erfüllung verweigert, weil der Kläger erst sehr spät ärztliche Atteste beigebracht und im Erstverfahren nicht mitgewirkt hat. Damit ist zwar ein offensichtliches Verschulden des Klägers oder seiner Bevollmächtigten im Sinne von § 169 Abs. 4 BEG rieht geltend gemacht; ein solches stellt das Berufungsgericht auch nicht fest. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Entschädigungsbehörde im Zweitverfahren die Zinsen verweigern kann, gehen jedoch über den Versagungsgrund des §169 Abs. 4 BEG hinaus. Die hier vom Beklagten für die Verweigerung der Zinsen angeführten Gründe können gegenüber jedem Abhilfeverlangen, auch gegenüber einem im Zweitverfahren erhobenen Zinsanspruch beachtlich sein« Sie liegen in einer Linie mit den gesetzlichen Beschränkungen des Zinsanspruchs durch § 169 Abs« 2 Satz 2 und Abs« 4 BEG. Ein Ermessensfehler kann darin nicht gefunden werden* Mai Zorn Henkel Dr* Thumm Dr, Lang