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BGH · IX ZR 121/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 121/76

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr* Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28* Oktober 1976 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* 1937 machte ihr Vormund für sie einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben sowie ererbte Freiheitsschadensansprüche geltend* Die bevollmächtigten Rechtsanwälte stellten am 18* März 1938 noch mit einem Formblatt, das im Betreff die bereits angemeldeten Ansprüche nannte, "rein vorsorglich zur Fristwahrung" weitere Ansprüche, darunter solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Freiheitsschadens. Wegen des Todes ihres Vaters erhielt sie im Juli 1961 durch einen Vergleich Kapitalentschädigung und Rente. Über die eigenen Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Freiheitsschaden befindet sich ein wegen Nichtmitwirkung ergangener» an sie selbst gerichteter und öffentlich zugestellter Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 26. September 1966 bat ein neuer Bevollmächtigter» die Anträge der Klägerin wegen eigenen Freiheits- und Gesundheitsschadens zu bearbeiten. Die Antragstellerin war vor dem Kriege ein Kleinkind und hat sich während der Verfolgung und des Krieges bedeutende Gesundheitsschäden zugezogen. Er bewilligte der Klägerin 1972 eine Entschädigung für ihren Freiheitsschaden und gab die Sache dann an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf ab. Ihm fehlt die Unterschrift (§ 195 Abs. 2 Nr. 4 BEG), die nach den Grundsätzen in BGH RzW 1968, 222 zu demindest als Handzeichen (Paraphe) des zuständigen Beamten unter der die Bescheidurschrift enthaltenen Verfügung vorhanden sein muß. Das Berufungsgericht entscheidet, der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei nach §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem 31. März 1967 nur durch die anwaltliche Angabe erläutert worden, die Klägerin werde seit Kriegsende wegen bestimmter, im einzelnen bezeichneter Leiden ärztlich behandelt. Zur Substantiierung gehöre aber nach §§190 a Abs.1, 190 Nr. 3 BEG auch die Angabe der Beweismittel. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist des § 190 a BEG finde nicht statt. Dem Berufungsgericht 1st zuzustimmen; soweit es den §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 3 BEG entnimmt, daß der Schaden an Körper oder Gesundheit nicht nur bezeichnet, sondern auch durch Beweismittelangaben belegt werden mußte. Dort hat der Senat entschieden, daß die zur Verfügung stehenden Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden nicht vollständig genannt zu werden brauchten und daß es nicht erforderlich war. Sie schilderten nicht nur die Belastungen, denen die Klägerin im Kleinkindesalter in der Illegalität ausgesetzt war, sondern berichteten auch, der Gesundheitszustand des ohne Lebensmittelkarten lebenden Kindes sei durch unzureichende Ernährung und verfolgungsbedingt fehlende ärztliche Hilfe sehr schlecht (nganz ruiniert") gewesen* Die damalige Unterernährung der Klägerin mit den seinerzeitigen gesundheitlichen Auswirkungen war auch nach vertrauensärztlicher Beurteilung der Beginn ihres gesundheitlichen Schadens* Für sie standen die Ausstellerinnen der eidesstattlichen Versicherungen als Zeuginnen zur Verfügung* Damit wurde der auf die Verfolgung zurückgeführte Gesundheitsschaden zwar nur recht unvollkommen belegt* Es fehlte aber nicht an jeder fristgerechten Beweismittelangabe dazu* Das Verfolgungsschicksal war bereits früher erläutert und belegt worden* Deshalb ist der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht mit dem 31« März 1967 erloschen.

Zitierte Normen: § 31 BEG
BeweismittelDüsseldorfBerufungsgerichtMärzBEGAnspruchärztlichKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2394 094
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 3
Zur Notwendigkeit, bei der Erläuterung des Entschädigungsanspruchs Beweismittel anzugeben.
BGH. ürt. v. 13. Oktober 1977 - IX ZR 121/76 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 121/76	URTEIL	Verkündet	am
13. Oktober 1977 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkondsbeamter der Geachiftaatelle
 in dem £ntsch&digungsrechtsstreit
 Germaine
Boulevard
 geb. K^,
Frankreich
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr* Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28* Oktober 1976 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei*
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1940 in Paris geborene Klägerin ist Jüdin. Sie lebte in Paris illegal und wurde später in der Provinz untergebracht* Beide Eltern fielen der nationalsozialistischen Rassenverfolgung zu dem Opfer.
1937 machte ihr Vormund für sie einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben sowie ererbte Freiheitsschadensansprüche geltend* Die bevollmächtigten Rechtsanwälte stellten am 18* März 1938 noch mit einem Formblatt, das im Betreff die bereits angemeldeten Ansprüche nannte, "rein vorsorglich zur Fristwahrung" weitere Ansprüche, darunter solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit
 und wegen Freiheitsschadens. Den Antrag auf Entschädigung wegen ererbten Freiheitsschadens nahm die Klägerin I960 zurück. Wegen des Todes ihres Vaters erhielt sie im Juli 1961 durch einen Vergleich Kapitalentschädigung und Rente. Der Anspruch wegen Todes ihrer Mutter wurde im selben Monat zurückgewiesen.
Über die eigenen Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Freiheitsschaden befindet sich ein wegen Nichtmitwirkung ergangener» an sie selbst gerichteter und öffentlich zugestellter Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 26. November 1962 bei den Akten. Seine Urschrift ist nicht unterschrieben. Sie bildet als "Entwurf" den ersten Teil einer Verfügung» die jedoch am Ende ebenfalls nicht einmal das Handzeichen des Bearbeiters trägt» das dieser sonst benutzte. Die Abschriften des Bescheids geben in Maschinenschrift den Namen Vreden als Unterschrift wieder» und die Übereinstimmung von Urschrift und Abschrift wird durch einen Beglaubigungsvermerk bezeugt. Der Bescheid wurde nach einem bei den Akten befindlichen Nachweis vom 3« bis 24. April 1963 zu dem Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt.
Am 18. September 1966 bat ein neuer Bevollmächtigter» die Anträge der Klägerin wegen eigenen Freiheits- und Gesundheitsschadens zu bearbeiten. In einem am 20. März 1967 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Schreiben erklärte er:
"Wegen Schaden an Körper und ' Gesundheit wird eine Kapitalentschädigung ab 1. Jan. 1949 und eine Rente ab 1. Nov. 1933 bei einer verfolgungsbedingten EM von 40# gern. § 31 Abs. 1 BEG beantragt.
 
Die Antragstellerin war vor dem Kriege ein Kleinkind und hat sich während der Verfolgung und des Krieges bedeutende Gesundheitsschäden zugezogen.
Wegen dieser Leiden wird sie seit Kriegsende ärztlich behandelt.
Es handelt sich um folgende Krankheiten:
Angstzustände mit Depressionen » Magen-Darm- und Herzbeschwerden» Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen mit Schwindelanfällen und Gedächtnisstörungen.
Diese Leiden haben bei der Antragstellerin eine Erwerbsminderung von 40 % seit Kriegsende in Form eines Dauerschadens hervorgerufen.■
Der Bevollmächtigte fügte eidesstattliche Versicherungen zu dem Verfolgungstatbestand und zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen bei.
Der Regierungspräsident in Köln sah den 1962 ergangenen Ablehnungsbescheid als unwirksam an» weil er nicht unterschrieben ist. Er bewilligte der Klägerin 1972 eine Entschädigung für ihren Freiheitsschaden und gab die Sache dann an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf ab. Diese forderte ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand vor und nach der Verfolgung sowie Angaben über behandelnde Ärzte und eventuelle Krankenhausaufenthalte an. Die Klägerin reichte Behandlungsunterlagen ein. Die Landesrentenbehörde erkannte 1974 nach ärztlicher Überprüfung ein neurotisches Depressionssyndrom mit Asthenie und Angstzuständen sowie Schlafstörungen und neuro-vegetative Dystonie im Sinne der Entstehung als Verfolgungsschaden mit Anspruch auf Heilverfahren an. Sie gewährte für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rente ab 1. November 1953 nach wechselnden Hundertsätzen im mittleren Dienst und Zinsen gemäß § 169 BEG.
 
Mit der Klage verlangt die Klägerin höhere Leistungen. Sie macht geltend, ihre verfolgungsbedingte Erwerbsminderung betrage 45 % und sie müsse nach ihrem Vater in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihren Klageantrag mit der Revision weiter. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht anwaltlich vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß für die Klägerin am 18. März 1958 ein eigener Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet worden ist.
Der 1962 ergangene Ablehnungsbescheid steht, wovon offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht, der Weiterverfolgung des Anspruchs nicht im Wege. Ihm fehlt die Unterschrift (§ 195 Abs. 2 Nr. 4 BEG), die nach den Grundsätzen in BGH RzW 1968, 222 zu demindest als Handzeichen (Paraphe) des zuständigen Beamten unter der die Bescheidurschrift enthaltenen Verfügung vorhanden sein muß. Zudem verstieß die Zustellung an die Klägerin selbst statt an ihre Bevollmächtigten, die Rechtsanwälte	in	gegen
§ 196 Abs. 1 Satz 2 BEG. Damit brauchte zugleich die Zustellung nicht - unausführbar - außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zu erfolgen (§15 Abs. 1 Buchst, c VerwZustG, § 197 Abs. 1 BEG). Schließlich läßt der Akteninhalt nicht erkennen, daß der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 3 VerwZustG genügt worden wäre*
 
Das Berufungsgericht entscheidet, der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei nach §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem 31. März 1967 erloschen. Am 18. März 1958 gestellt, sei er am 20. März 1967 nur durch die anwaltliche Angabe erläutert worden, die Klägerin werde seit Kriegsende wegen bestimmter, im einzelnen bezeichneter Leiden ärztlich behandelt. Bis zu dem 31. März 1967 habe die Klägerin kein einziges Beweismittel zu den Schadensfolgen bezeichnet. Zur Substantiierung gehöre aber nach §§190 a Abs. 1, 190 Nr. 3 BEG auch die Angabe der Beweismittel. Vollständig brauche diese nicht zu sein.
Hier fehle sie völlig. Die bloße schriftliche Behauptung des Bevollmächtigten über verfolgungsbedingte Krankheiten ohne jede Beweismittelangabe sei unzureichend. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist des § 190 a BEG finde nicht statt. Das Verhalten der Entschädigungsbehörde sei unerheblich. Der Anspruch erlösche kraft Gesetzes wegen der Fristversäumung. Es komme deshalb nicht darauf an, daß die Entschädigungsbehörde den Sachverhalt auch ohne rechtzeitige Substantiierung aufgeklärt habe.
Dem Berufungsgericht 1st zuzustimmen; soweit es den §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 3 BEG entnimmt, daß der Schaden an Körper oder Gesundheit nicht nur bezeichnet, sondern auch durch Beweismittelangaben belegt werden mußte. Auf das gleichzeitig verkündete, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte Urteil IX ZR 6/75 wird verwiesen. Dort hat der Senat entschieden, daß die zur Verfügung stehenden Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden nicht vollständig genannt zu werden brauchten und daß es nicht erforderlich war.
sie in der Form eines zivilprozessualen Beweisantritts in das Verfahren einzufUhren; ausreichend war, daß der Sach-vortrag Beweismittel erkennen ließ«
Danach scheitert der Klageanspruch hier nicht daran, daß fristgerechte Beweismittelangaben (§§ 190 a Abs* 1,
 190 Nr. 3 BEG) zu dem Gesundheitsschaden gefehlt hätten* Mit dem Anwaltsschreiben vom 17* März 1967 wurden am 20. März 1967 eidesstattliche Versicherungen der Germaine und der Suzanne M^|^ eingereicht. Sie schilderten nicht nur die Belastungen, denen die Klägerin im Kleinkindesalter in der Illegalität ausgesetzt war, sondern berichteten auch, der Gesundheitszustand des ohne Lebensmittelkarten lebenden Kindes sei durch unzureichende Ernährung und verfolgungsbedingt fehlende ärztliche Hilfe sehr schlecht (nganz ruiniert") gewesen* Die damalige Unterernährung der Klägerin mit den seinerzeitigen gesundheitlichen Auswirkungen war auch nach vertrauensärztlicher Beurteilung der Beginn ihres gesundheitlichen Schadens*
Für sie standen die Ausstellerinnen der eidesstattlichen Versicherungen als Zeuginnen zur Verfügung* Damit wurde der auf die Verfolgung zurückgeführte Gesundheitsschaden zwar nur recht unvollkommen belegt* Es fehlte aber nicht an jeder fristgerechten Beweismittelangabe dazu* Das Verfolgungsschicksal war bereits früher erläutert und belegt worden* Deshalb ist der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht mit dem 31« März 1967 erloschen.
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Ohne weitere tatrichterliche Feststellungen ist das Klagebegehren nicht zu beurteilen. Deswegen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr, Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs
Portmann