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BGH · IX ZR 87/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 87/73

Die Klägerin beziehe eine Rente und habe Unterhaitsansprü-che gegen ihren Sohn und einen Schwiegersohn, so daS sie nicht im Sinne des § 165 BEG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 BBG hilfsbedürftig sei. Entscheidungsgrunde Das Berufungsgericht meint, mit dem im Dezember 1965 eingereichten Antrag auf Härteausgleich sei die Klägerin gemäS § 190 a BEG ausgeschlossen, weil sie bis zu dem 31. Für den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BBG gilt die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BBG; grund sätzlich ist auch § 189 a BBG anzuwenden (BGH Urt. vom 26. Bs fehlen jedoch Angaben über den Umfang des Anspruchs auf Härteausgleich und über den ihn im übrigen begründenden Sachverhalt, Insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin* Diese hat ihr Vorbringen auch bis zu dem 31. Ohne Prüfung geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des im August 1969 erneut gestellten Antrags auf Härteausgleich aus* Auch dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Januar 1966 ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als er auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem 31* Dezember 1964 eingetreten sind; er ist dann innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzu demelden* Diese Vorschrift schließt das Nachmelden nicht aus, wenn der gleiche Anspruch schon innerhalb der Frist des § 189 a Abs* 1 BEG angemeldet, aber nicht bis 31. Sie beschränkt nach ihrem Wortlaut anders als § 189 a Abs* 1 BEG das Nachmelden nicht auf Ansprüche, die vorher noch nicht angemeldet worden waren* Das verzögerte Nachmelden längst entstandener Ansprüche ist ausgeschlossen* Daraus folgt nicht, daB das Nachmelden eines im Sinne des § 189 a Abs* 2 BEG Dies muß festgestellt werden; daß der Antragsteller es behauptet, genügt nicht (BGH aaO)« Uber das Fehlen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung dürfen die Bntschädigungsorgane nicht hinwegsehen« § 189 a Abs« 2 Satz 3 mit § 189 Abs« 3 BBG läßt nur die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Jahresfrist des § 189 a Abs. 2 Satz 2 BBG zu« Das die Frist in Lauf setzende und die Möglichkeit des Nachschiebens erst eröffnende Breignis, nämlich das Bintre-ten anspruchsbegründender Tatsachen erst nach dem 31. September 1974 - IX ZR 87/73 - (zur Veröffentlichung bestimmt), an dem insoweit nicht mehr festgehalten wird, nicht unverändert auf das Nachmelden eines Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BBG anzuwenden« Für die verfolgten Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne des § 160 BBG begründet § 165 BBG aus humanitären Gründen einen Anspruch auf angemessene Hilfe, wenn und soweit sie anders ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Dies müßte aber bei voller Anwendung des § 189 a Abs. 2 BEG einem Antragsteller entgegengehalten werden» der erst nach 1965 und mehrere Jahre nach Eintritt der Tatsachen, die ihn als bedürftig erscheinen lassen, einen Härteausgleich verlangt. Einen jetzt Hilfesuchenden davon überzeugen zu wollen, daß er schon zu einer Zeit bedürftig gewesen sei, als er selbst sich noch nicht dafür hielt, ist unangebracht, jedenfalls wenn es zu dem Zweck geschieht, ihm auch für die Zukunft die Hilfe zu verweigern, derer er bedarf.Oft wird es nicht möglich sein, den Eintritt der Bedürftigkeit zeitlich hinreichend genau zu bestimmen, weil sie das Ergebnis einer längeren, zunächst unmerklichen, jedenfalls nicht bemerkten und nicht festgehaltenen Entwicklung ist. Hinzu kommt, daß auch bei Bedürftigkeit ein Härteausgleich nur geleistet wird, wenn und soweit dies auch sonst angemessen ist (BGH Urteil vom 24. Der Zweck des § 165 BEG, die Voraussetzungen des durch ihn begründeten Anspruchs und die Notwendigkeit, über Härteausgleichsanträge möglichst noch zu Lebzeiten der Antragsteller zu entscheiden, rechtfertigen es somit, den § 189 a Abs. 2 BEG auf das Nachschieben eines Anspruchs aus § 165 BEG nur so anzuwenden, daß einem Bedürftigen die angemessene Hilfe für die Zukunft nicht mit der Begründung verweigert wird, er bedürfe ihrer schon lange und hätte deswegen schon früher um sie nachsuchen müssen. Wer nach Eintritt seiner Bedürftigkeit zögert, Härteausgleich nach § 165 BEG zu verlangen, kann allerdings sticht erwarten, daß ihm auch für die Zeit vor seinem Antrag ohne weiteres Ausgleichsleistungen gewährt werden. Hat er schon bei der Nachmeldung seines Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG nach dem 31. kann, seine Bedürftigkeit im Sinne des § 165 BBG vorausgesetzt, zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß er einen erst zur Zeit der Nachmeldung durch Xintritt seiner Bedürftigkeit entstandenen Anspruch angemeldet hat* Dann ist ihm ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 189 a Abs. 2 BBG für die Dauer seiner Bedürftigkeit, jedoch frühestens ab Antragstellung der angemessene Härteausgleich zu gewähren* Soweit Leistungen für die Zeit vor Antragstellung verlangt werden, ist der Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 189 a Abs* 2 BBG zulässig* Vie zu verfahren ist, wenn ein Antrag erst später begründet wird, kann hier auf sich beruhen* Die Klägerin verlangt Härteausgleichsleistungen ab 28* August 1969» dem Hingang ihres Antrags mit den in § 190 Nr* 1 - 4 BBG bezeichneten Angaben* Von diesem Zeitpunkt ist ihr, wenn und solange sie bedürftig ist, der angemessene Härteausgleich zu gewähren, ohne die Voraussetzungen des § 189 a Abs* 2 BBG zu prüfen* Auch an der entsprechenden Anwendung (§ 190 a Abs* 2 BBG) des § 190 a Abs* 1 BBG scheitert der Anspruch keinesfalls, da er sofort substantiiert worden ist* Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für unbegründet, weil die Klägerin in der Zeit bis 31* Dezember 1969 nicht bedürftig gewesen sei* Aus der Aus-schlußbeStimmung des Art* VIII BBG-SchlußG folge, daB alle Anspruchsvoraussetzungen spätestens am 31« Dezember 1969 hätten erfüllt sein müssen* Bine nur fristwahrende Anmeldung ohne Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen wirke daher nicht rechtserhaltend, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Fristablauf eingetreten seien* Mit dieser Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 nicht verneint werden« Wie der Senat in RzW 1975, 31 dargelegt hat, setzt Art« VIII Abs« 1 Satz 1 BBG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen« Auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG hängt nicht davon ab, daß seine Voraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit des Antragstellers, spätestens am 31. Dezember 1965 bis zu dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen unwirksam wäre« Deswegen ist es auch unschädlich, wenn ein Teil dieser Voraussetzungen erst nach der Ausschlußfrist des Art« VIII BEG-SchlußG entstanden ist« Mit diesen Erwägungen läßt sich der Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich auch für die Zeit bis zu dem 31 • Dezember 1969 nicht verneinen* Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die nach § 163 Abs. 1 BEG erforderliche Unfähigkeit des Verfolgten, seinen Lebensunterhalt aus der ihm gewährten Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zu bestreiten, im wesentlichen der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG entspricht (BGH Urteil vom 26. Wie hoch dieser Unterhalt für die Klägerin in der Zeit war und ist, für die sie Härteausgleich verlangt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Zitierte Normen: § 163 BEG § 165 SaarBSG § 189a BEG § 165 SaarBSG § 165 BEG
BedürftigkeitBBGBEGHärteausgleichZeitAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

2531 028
/rvv
 Nachschlagewerk: ja BGHZs	nein
BEG §§ 189 a Abs. 2, 165; BBG-SchlußG Art. VIII
Nachmelden eines Anspruchs auf Härteausgleich gemäß § 163 BEG nach dem 31» Dezember 1963.
Teilweise Aufgabe des Urteils vom 26. September 1974 - IX ZR 87/73.
BEG §§ 169, 165
Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG sind nicht zu verzinsen.
BGH, Urt. v. 20. Marz 1975 - IX ZR 121/74 - OLG Koblenz
LG Mäinz
BUNDESGERICHTSHOF
Di NAMEN DES VOLKES
ix zr 121/74	URTEIL
Verkündet am 20. Mürz 1975 Adomeit»
Justizangestellte
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem BntSchädigungsrechtsstreit
 Brana
Israel»
traöe
 Prozeßbevollmächtigtei
 Klägerin und Revisionsklägerin» Rechtsanwälte Dr.	und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz» vertreten durch das Ministerium der Finanzen» Mainz» Kaiser-Friedrich-Str. 1»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs» Dr. Thumm, Portmann und Dr* Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8* Februar 1974 wird zurückgewiesen» soweit die Klägerin Zinsen verlangt*
Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1893 ln Rumänien geborene jüdische Klägerin lebt seit 1931 in Israel* 1963 erhielt sie auf Grund der §§ 160, 162 , 43 ff BEG für das Tragen des Juden-
3
sterns in Rumänien yon Juni 1941 bis August 1944 5.250 DM Entschädigung.
Im Dezember 1965 beantragte sie mit einem vorgedruckten Schreiben ihrer Bevollmächtigten Härteausgleich nach § 165 BEG. Am 28. August 1969 verlangte sie "eine laufende monatliche Beihilfe* gern. § 165 BEG in Verbindung mit § 189 a Abs. 2 BBG" und legte dazu eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie mehrere Bescheinigungen israelischer Stellen mit Angaben Uber ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde ab. Die Klägerin beziehe eine Rente und habe Unterhaitsansprü-che gegen ihren Sohn und einen Schwiegersohn, so daS sie nicht im Sinne des § 165 BEG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 BBG hilfsbedürftig sei.
Die auf eine monatliche Beihilfe von 300 DM ab 28. August 1969 gerichtete Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen• Das beklagte Land läBt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgrunde
 Das Berufungsgericht meint, mit dem im Dezember 1965 eingereichten Antrag auf Härteausgleich sei die Klägerin gemäS § 190 a BEG ausgeschlossen, weil sie bis zu dem 31. März 1967 nicht die zur Begründung des Antrags nach § 190 Nr. 1-4 BEG erforderlichen Angaben gemacht habe.
 
Dem ist zuzustimmen.
Für den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BBG gilt die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BBG; grund sätzlich ist auch § 189 a BBG anzuwenden (BGH Urt. vom 26. September 1974 - IX ZR 87/73, zur Veröffentlichung bestimmt), wenn auch mit noch zu erörternden Einschränkungen. Daraus folgt, daß der Antrag auf Härteausgleich nach § 165 BBG auch im Sinne der §§ 190, 190 a BBG ein Antrag auf Entschädigung ist. Wird die durch § 165 BBG angebotene Hilfe verlangt, dann ist zu erwarten, daß der Antragsteller alsbald auch dartut, warum er auf diese Hilfe angewiesen ist.
Die erste Anmeldung des Härteausgleichsanspruchs im Dezember 1965, also innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 1 BBG, hat die Klägerin nicht im Sinne der §§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a BBG begründet. Der im Dezember 1965 eingereichte Antrag, der mehrere Ansprüche bezeichnet, enthält als Begründung nur die vorgedruckten Sätze: "Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Ansprüche werden in gesetzlich zulässiger Höhe gestellt und durch weitere Beweismittel, insbesondere eidesstattliche Versicherungen, belegt werden." Aus den in Bezug genommenen Akten ergeben sich zwar die Personalien der Klägerin, der Sachverhalt, der ihren früher angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit begründete, und die dafür geleistete Entschädigung. Bs fehlen jedoch Angaben über den Umfang des Anspruchs auf Härteausgleich und über den ihn im übrigen begründenden
 Sachverhalt, Insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin* Diese hat ihr Vorbringen auch bis zu dem 31. März 196? nicht ergänzt* Sin damals etwa bestehender Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich gemäß § 165 BSG ist infolgedessen erloschen (vgl* BGH RzV 1967» 302)* Da die Wiedereinsetzung in die Begrün-dungsfrist ausgeschlossen ist (§ 190 a Abs* 1 Satz 2 BSG), kann die Anmeldung von Dezember 1963 somit seit 1* April 1967 nicht mehr zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung führen*
Ohne Prüfung geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des im August 1969 erneut gestellten Antrags auf Härteausgleich aus* Auch dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
GemäB § 189 a Abs* 2 BEG kann ab 1. Januar 1966 ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als er auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem 31* Dezember 1964 eingetreten sind; er ist dann innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzu demelden* Diese Vorschrift schließt das Nachmelden nicht aus, wenn der gleiche Anspruch schon innerhalb der Frist des § 189 a Abs* 1 BEG angemeldet, aber nicht bis 31. März 1967 substantiiert (§§ 190 Nr* 1-4,
 190 a BEG) worden ist. Sie beschränkt nach ihrem Wortlaut anders als § 189 a Abs* 1 BEG das Nachmelden nicht auf Ansprüche, die vorher noch nicht angemeldet worden waren* Das verzögerte Nachmelden längst entstandener Ansprüche ist ausgeschlossen* Daraus folgt nicht, daB das Nachmelden eines im Sinne des § 189 a Abs* 2 BEG
spät entstandenen Anspruchs daran scheitern müsse, daß er schon früher einmal übereilt angemeldet worden ist* Zulässig war somit ab 1* Januar 1966 bis spätestens 31* Dezember 1969 (Art« VIII BBG-SchlußG) nur noch das Nachmelden solcher Binzeiansprüche f die erst nach dem 31« Dezember 1964 durch Bintritt neuer Tatsachen ent* standen sind (BGH RzW 1969, 275 a.B«; 505 Nr. 51). Dies muß festgestellt werden; daß der Antragsteller es behauptet, genügt nicht (BGH aaO)« Uber das Fehlen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung dürfen die Bntschädigungsorgane nicht hinwegsehen« § 189 a Abs« 2 Satz 3 mit § 189 Abs« 3 BBG läßt nur die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Jahresfrist des § 189 a Abs. 2 Satz 2 BBG zu« Das die Frist in Lauf setzende und die Möglichkeit des Nachschiebens erst eröffnende Breignis, nämlich das Bintre-ten anspruchsbegründender Tatsachen erst nach dem 31. Dezember 1964 muß jedes mit dem Antrag befaßte Bntschädi-gungsorgan feststellen«
Diese Grundsätze sind jedoch entgegen dem Urteil des Senats vom 26. September 1974 - IX ZR 87/73 - (zur Veröffentlichung bestimmt), an dem insoweit nicht mehr festgehalten wird, nicht unverändert auf das Nachmelden eines Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BBG anzuwenden«
Für die verfolgten Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne des § 160 BBG begründet § 165 BBG aus humanitären Gründen einen Anspruch auf angemessene Hilfe, wenn und soweit sie anders ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Damit wäre es in der Tat, wie die Revision geltend macht, nicht zu vereinbaren, wenn
 
diese Hilfe vollständig verweigert wUrde, weil der Antragsteller sie trotz jahrelanger Bedürftigkeit nicht schon früher verlangt hat. Dies müßte aber bei voller Anwendung des § 189 a Abs. 2 BEG einem Antragsteller entgegengehalten werden» der erst nach 1965 und mehrere Jahre nach Eintritt der Tatsachen, die ihn als bedürftig erscheinen lassen, einen Härteausgleich verlangt. Mit Wiedereinsetzung nach §§ 189 a Abs. 2 Satz 3, 189 Abs. 3 BEG ließe sich nur helfen, wenn die Bedürftigkeit erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten ist. Die Entschädigungsorgane könnten sich nie auf die Prüfung beschränken, ob der Antragsteller jetzt einer Hilfe bedarf. Sie müßten immer zunächst einmal ermitteln, wie lange er schon bedürftig ist. Je weiter diese Ermittlungen in die Vergangenheit zurückgreifen müssen, um so schwieriger, zeitraubender und unergiebiger werden sie sein, insbesondere wenn der Antragsteller im Ausland lebt.
Ihr Ziel und das mögliche Ergebnis entsprechen nicht dem humanitären Zweck des § 165 BSG.
Bedürftigkeit im Sinne des § 165 BEG kann auch von der Einstellung des Betroffenen abhängen. Einen jetzt Hilfesuchenden davon überzeugen zu wollen, daß er schon zu einer Zeit bedürftig gewesen sei, als er selbst sich noch nicht dafür hielt, ist unangebracht, jedenfalls wenn es zu dem Zweck geschieht, ihm auch für die Zukunft die Hilfe zu verweigern, derer er bedarf. Oft wird es nicht möglich sein, den Eintritt der Bedürftigkeit zeitlich hinreichend genau zu bestimmen, weil sie das Ergebnis einer längeren, zunächst unmerklichen, jedenfalls nicht bemerkten und nicht festgehaltenen Entwicklung ist. Selbst wenn
 sie sich jetzt auf ein bestimmtes Ereignis, z. B. den Tod des Ernährers, zurückführen läßt, schließt das nicht aus, daß sie schon vorher aus anderen Grün* den bestanden hat oder in Zukunft andere Ursachen haben wird. Hinzu kommt, daß auch bei Bedürftigkeit ein Härteausgleich nur geleistet wird, wenn und soweit dies auch sonst angemessen ist (BGH Urteil vom 24. Oktober 1974 - IX ZR 12/74, zur Veröffentlichung bestimmt) •
Nicht nur die Bedürftigkeit, sondern auch die Angemessenheit eines Härteausgleichs kann im Laufe der Zeit ein-treten, sich ändern oder wegfallen und wird deswegen in der Regel nicht als ein Dauerzustand, der keiner Nachprüfung mehr bedarf, festgestellt werden können.
Der Zweck des § 165 BEG, die Voraussetzungen des durch ihn begründeten Anspruchs und die Notwendigkeit, über Härteausgleichsanträge möglichst noch zu Lebzeiten der Antragsteller zu entscheiden, rechtfertigen es somit, den § 189 a Abs. 2 BEG auf das Nachschieben eines Anspruchs aus § 165 BEG nur so anzuwenden, daß einem Bedürftigen die angemessene Hilfe für die Zukunft nicht mit der Begründung verweigert wird, er bedürfe ihrer schon lange und hätte deswegen schon früher um sie nachsuchen müssen. Wer nach Eintritt seiner Bedürftigkeit zögert, Härteausgleich nach § 165 BEG zu verlangen, kann allerdings sticht erwarten, daß ihm auch für die Zeit vor seinem Antrag ohne weiteres Ausgleichsleistungen gewährt werden. Hat er schon bei der Nachmeldung seines Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG nach dem 31. Dezember 1965 bis zu dem 31* Dezember 1969 die in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben gemacht, so
 
kann, seine Bedürftigkeit im Sinne des § 165 BBG vorausgesetzt, zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß er einen erst zur Zeit der Nachmeldung durch Xintritt seiner Bedürftigkeit entstandenen Anspruch angemeldet hat* Dann ist ihm ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 189 a Abs. 2 BBG für die Dauer seiner Bedürftigkeit, jedoch frühestens ab Antragstellung der angemessene Härteausgleich zu gewähren* Soweit Leistungen für die Zeit vor Antragstellung verlangt werden, ist der Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 189 a Abs* 2 BBG zulässig* Vie zu verfahren ist, wenn ein Antrag erst später begründet wird, kann hier auf sich beruhen*
Die Klägerin verlangt Härteausgleichsleistungen ab 28* August 1969» dem Hingang ihres Antrags mit den in § 190 Nr* 1 - 4 BBG bezeichneten Angaben* Von diesem Zeitpunkt ist ihr, wenn und solange sie bedürftig ist, der angemessene Härteausgleich zu gewähren, ohne die Voraussetzungen des § 189 a Abs* 2 BBG zu prüfen* Auch an der entsprechenden Anwendung (§ 190 a Abs* 2 BBG) des § 190 a Abs* 1 BBG scheitert der Anspruch keinesfalls, da er sofort substantiiert worden ist*
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für unbegründet, weil die Klägerin in der Zeit bis 31* Dezember 1969 nicht bedürftig gewesen sei* Aus der Aus-schlußbeStimmung des Art* VIII BBG-SchlußG folge, daB alle Anspruchsvoraussetzungen spätestens am 31« Dezember 1969 hätten erfüllt sein müssen* Bine nur fristwahrende Anmeldung ohne Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen wirke daher nicht rechtserhaltend, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Fristablauf eingetreten seien*
 
Mit dieser Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 nicht verneint werden« Wie der Senat in RzW 1975, 31 dargelegt hat, setzt Art« VIII Abs« 1 Satz 1 BBG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen« Auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG hängt nicht davon ab, daß seine Voraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit des Antragstellers, spätestens am 31. Dezember 1969 Vorgelegen haben (BGH Urteil vom 24. Oktober 1974 - IX ZR 12/74). Dies gilt auch für einen Anspruch auf künftigen Härteausgleich, der erst nach dem 31. Dezember 1965 nachgeschoben worden ist« § 189 a Abs. 2 BEG verhindert das verzögerte Nachschieben längst entstandener Ansprüche« Daraus folgt aber nicht, daß das Nachschieben eines zunächst unbegründeten Anspruchs nach dem 31. Dezember 1965 bis zu dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen unwirksam wäre« Deswegen ist es auch unschädlich, wenn ein Teil dieser Voraussetzungen erst nach der Ausschlußfrist des Art« VIII BEG-SchlußG entstanden ist«
Zur Frage, ob die Klägerin bis 31. Dezember 1969 bedürftig gewesen ist, führt das Berufungsgericht aus:
Die Bedürftigkeit im Sinne des § 165 BEG entspreche derjenigen des § 17 Nr« 5 BEG hinsichtlich des Anspruchs eines Verwandten der auf steigenden Linie auf Hinterbliebenenrente« Die Klägerin beziehe monatliche Renten von insgesamt 118,35 I£. Kränklich und bettlägerig lebe sie im Haushalt ihres Sohnes« Zu prüfen sei, ob bei einer Gegenüberstellung aller Einkünfte dieser Haushaltsgemeinschaft mit den Richtsätzen eine Bedürftigkeit der
 
Klägerin bestehe. Unterhaltsverpflichtungen des Sohnes gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und einem Kind aus dieser Ehe hätten in der Zeit bis 31. Dezember 1969 nicht bestanden. Die Bedürftigkeitsgrenze für ein Ehepaar mit einem Kind (Sohn der Klägerin) liege für die hier in Betracht kommende Zeit bis 31* Dezember 1969 bei 331 I£, diejenige der Klägerin als eine im Haushalt des Sohnes lebende weitere Person bei 96 I£. Das ergebe insgesamt 627 I£. Die Familiengemeinschaft habe jedoch insgesamt 681,09 I£ Einkommen. Es bleibe daher rechnerisch ein Überhang von 57 »09 I£. Ob man davon oder zugunsten der Klägerin von der hier für sie allein in Betracht kommenden Bedürftigkeitsgrenze von 96 X£ ausgehe, sei ohne Bedeutung. Nach ihrem Renteneinkommen hätte sie gegenüber ihrem Sxistenzminimum einen Überhang von 22,55 I£. Müsse sie für ärztliche Behandlung und Heilmittel 80 I£ und für Vasser und Elektrizität weitere 20 I£ ausgeben, dann fehlten ihr zu ihrem Sxi stenzminimum 77,45 I£. Vegen dieses Fehlbetrages habe sie einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Schwiegersohn	In	Israel	seien nach
 Sektion 4 Nr. 1 und Sektion 5 des Gesetzes zur Änderung des Familienrechts hinsichtlich des Unterhalts von 1959 auch Schwiegerkinder ihren Schwiegereltern gegenüber unterhaltspflichtig, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer eigenen Bedürfnisse und der ihrer Ehegatten sowie ihrer minderjährigen Kinder dazu imstande seien. Allerdings bestimme Sektion 5 Nr. 2 des Gesetzes, daB der Uhter-haltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder nur dann durchgreife, wenn sie trotz eigener Bemühungen ihre Bedürfnisse nicht durch ihre Arbeit oder aus ihrem Vermögen oder aus einer anderen Quelle befriedigen könnten.
Daß die Klägerin nicht dureh Arbeit oder aus ihrem Ver-
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mögen ihren Lebensunterhalt habe aufbessern können, möge unterstellt werden. Der Härteausgleich des § 165 BEG sei aber keine andere Quelle im Sinne des israelischen Gesetzes. Der Schwiegersohn der Klägerin sei ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie angemessenen Itaterhalts in der Lage gewesen, den Fehlbedarf der Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1969 auszugleichen. Dabei sei von der Bedürf-tigkeitsgrenze oder dem Existenzminimum als einem untersten Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit auszugehen. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von 897,27 I£ gehabt. Das Existenzminimum für ihn mit seiner Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder habe 379 I£ monatlich betragen. Nach Deckung des Fehlbedarfs der Klägerin blieben ihm daher monatlich 249,78 I£ über dem Existenzminimum oder 3/7 des dafür erforderlichen Betrages. Sein und seiner Familie angemessener Unterhalt wären daher nicht gefährdet, wenn er der Klägerin den zu ihrem Existenzminimum erforderlichen Unterhaltsbeitrag zahlen würde.
Mit diesen Erwägungen läßt sich der Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich auch für die Zeit bis zu dem 31 • Dezember 1969 nicht verneinen*
Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die nach § 163 Abs. 1 BEG erforderliche Unfähigkeit des Verfolgten, seinen Lebensunterhalt aus der ihm gewährten Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zu bestreiten, im wesentlichen der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG entspricht (BGH Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74, zur Veröffentlichung bestimmt)• Fehlerhaft ist es jedoch, daß das Berufungs-
 
gericht die Bedürftigkeit der Klägerin letzten Endes deswegen verneint, weil sie den an ihrem Existenzminimum fehlenden Betrag von ihrem Schwiegersohn hätte verlangen können. Lebensunterhalt im Sinne des § 165 Abs. 1 BEG ist nicht das Existenzminimum, sondern der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH aaO). Wie hoch dieser Unterhalt für die Klägerin in der Zeit war und ist, für die sie Härteausgleich verlangt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Infolgedessen fehlt die Grundlage für die weitere Prüfung, ob die der Klägerin gewährte Entschädigung in Verbindung mit ihrem Vermögen und sonstigen Einkünften zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht ausreicht. Dazu wird auf die gleichzeitig verkündeten Urteile des Senats - IX ZR 118 und 110/74; zur Veröffentlichung bestimmt - verwiesen.
Im Ergebnis richtig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als sie den Zinsanspruch der Klägerin betrifft. Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG sind nach § 169 BEG nicht zu verzinsen.
Mai	Fuchs	Dr#	Thumm
 Portmann	Dr.	Lang