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BGH · IX ZR 121/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 121/73

BEG §§ 209 Abs. 1, 219 Abs.4; ZPO § 552 Die Revisionsfrist beginnt auch im Entschädigungsverfahren spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils zu laufen, wenn dieses bis dahin noch nicht in vollständiger Form zugestellt worden ist. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. November 1972 verkündete Berufungsurteil, in dem die Revision zugelassen worden ist, ist dem Beklagten am 29. Auf den Hinweis des Senats auf § 209 Abs. 1 BEG, § 552 ZPO führt er aus, im Entschädigungsverfahren könne die Revisionsfrist immer erst mit der Zustellung des vollständigen Berufungsurteils beginnen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Mai 1973 zugestellt worden ist, hat gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 552 ZPO die Revisionsfrist mit dem Ablauf des 14. Das Interesse der Parteien, nach Zustellung des vollständigen Urteils die ganze Revisions frist für ihre Überlegung, ob sie das Rechtsmittel ein-legen wollen, zur Verfügung zu haben, muß demgegenüber zurücktreten. gegeben sein kann, wenn die Entscheidungsgründe fünf Monate nach Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen (vgl. Das Kostenrisiko der Parteien ist im Entschädigungsverfahren geringer als sonst im Zivilprozeß, weil das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gebühren- und auslagenfrei ist (§ 225 Abs. 1 BEG). Der Beklagte hat die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist nicht beantragt und kann sie auch nicht mehr beantragen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 234 Abs.3 ZPO). Außerdem ist hier das Berufungsurteil anderthalb Monate vor dem Ablauf der Revisionsfrist mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zugestellt worden.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 532 ZPO § 209 BEG § 552 ZPO § 225 BEG § 222 BGB § 223 ZPO § 187 BGB
RevisionsfristBEGParteiBerlinZPOUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

2*72 027
Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BEG §§ 209 Abs. 1, 219 Abs. 4; ZPO § 552
Die Revisionsfrist beginnt auch im Entschädigungsverfahren spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils zu laufen, wenn dieses bis dahin noch nicht in vollständiger Form zugestellt worden ist.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 1975 - IX ZR 121/73 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 121/73
URTEIL
Verkündet am 2. Oktober 1975
»
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin, Potsdamer Straße 186,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt 
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel,
 Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 1972 wird verworfen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Das am 14. November 1972 verkündete Berufungsurteil, in dem die Revision zugelassen worden ist, ist dem Beklagten am 29. Mai 1973 zugestellt worden.
Er hat die Revision am 7. August 1973 eingelegt. Auf den Hinweis des Senats auf § 209 Abs. 1 BEG, § 552 ZPO führt er aus, im Entschädigungsverfahren könne die Revisionsfrist immer erst mit der Zustellung des vollständigen Berufungsurteils beginnen.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
Da das Berufungsurteil mit der Revisionszulassung am 14. November 1972 verkündet, dem Beklagten aber erst am 29. Mai 1973 zugestellt worden ist, hat gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 552 ZPO die Revisionsfrist mit dem Ablauf des 14. April 1973 begonnen.
Der mit der Revision vertretenen Auffassung kann der Senat sich nicht anschließen. Die Revisionsfrist beginnt zwar grundsätzlich erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung des Urteils. Der Wortlaut des § 532 ZPO ist eindeutig. Sein letzter Halbsatz hat den Zweck, ohne längere Schwebezeit von ungewisser Dauer die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung herbeizuführen und damit den Rechtsstreit zu beenden. Das Allgemeininteresse daran ist im Entschädigung s verfahren eher größer als im gewöhnlichen Zivilprozeß, wie § 209 Abs. 4 BEG zeigt, wonach Urteile ausnahmslos von Amts wegen zuzustellen sind (vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1975 - IX ZB 354/75 -, zur Veröffent lichung vorgesehen). Das Interesse der Parteien, nach Zustellung des vollständigen Urteils die ganze Revisions frist für ihre Überlegung, ob sie das Rechtsmittel ein-legen wollen, zur Verfügung zu haben, muß demgegenüber zurücktreten. Die Parteien sind auch dadurch geschützt, daß ein absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO
 
gegeben sein kann, wenn die Entscheidungsgründe fünf Monate nach Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen (vgl. BGHZ 7, 155; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl.
§ 551 Anm. II 7 d und Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO 33. Aufl. § 551 Anm. 8 A, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens stehen der Anwendung des § 552 ZPO nicht entgegen. Schwierige Rechtsfragen stellen sich auch in Zivilprozessen, für die diese Vorschrift unmittelbar gilt. Das Kostenrisiko der Parteien ist im Entschädigungsverfahren geringer als sonst im Zivilprozeß, weil das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gebühren- und auslagenfrei ist (§ 225 Abs. 1 BEG). Die Frage, ob einer Partei Wiedereinsetzung gewährt werden kann, die die Revisionsfrist bewußt hat verstreichen lassen, weil sie innerhalb der Frist keine Kenntnis von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erlangen konnte (zur Versäumung der Berufungsfrist vgl. BGHZ 2,
347; NJW 1970, 424), stellt sich hier nicht. Der Beklagte hat die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist nicht beantragt und kann sie auch nicht mehr beantragen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 234 Abs. 3 ZPO). Außerdem ist hier das Berufungsurteil anderthalb Monate vor dem Ablauf der Revisionsfrist mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zugestellt worden.
Da die hier drei Monate betragende Revisionsfrist (§§ 219 Abs. 4, 218 Abs. 2 BEG) mit dem 15. April 1973 begonnen hat, war sie mit dem 16. Juli 1973, einem Mon-
tag, abgelaufen (§§ 222 Abs. 1 und 2, 223 ZPO, 187 Abs. 2 Satz 2 BGB), bevor die Revision am 7. August 1973 eingelegt wurde.
Mai	Henkel	Dr.
Thumm
 Portmann
Dr. Lang