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BGH · 17 ZK 121/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZK 121/71

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die deutsche Sprache beherrsche und vor seiner Verfolgung seinen geschäftlichen Schriftwechsel in Deutsch geführt habe. Den eidesstattlichen Versicherungen zweier Zeugen, nach denen im Familienkreis des Klägers Deutsch gesprochen und deutschsprachige Literatur gehalten worden sei, könne der Senat nicht folgen. wohner von Stary Sambor und Umgebung in Israel, der zufolge die Familie des Klägers sich der deutschen Sprache bedient und die deutsche Kultur gepflegt habe, sei zu allgemein gehalten, um hieraus bestimmte Feststellungen zu treffen. Nach dieser Vorschrift hängt die Entschädigungsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises entscheidend davon ab, ob sich der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bedient hat. Der Berufungsrichter hat sich allerdings nicht zu überzeugen vermocht, daß die Umgangssprache in der Familie des Klägers Deutsch gewesen ist. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 150 BEG
IsraelLandDeutschSamborBerufungsgerichtBEGKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

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IM NAMEN DES VOLKES
17 ZK 121/71	URTEIL
in dem Entsehr digungsrechtsstreit
 Verkündet am
7. Oktober 1971
Amtsinspektor
 alt Urknndabeamter der Geachifbatelle
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BUNDESGERICHTSHOF
Herman
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Kläger und .Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr.
gegen
 Land E h	,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, Iplatz®,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat öes Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung rm 7. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlsn-desgerichts Zveibrücken vom 25. Februar 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wregen Tatbestand
 Der 1902 in Sambor/Polen geborene Kläger, ein Jude, war dort nach dem Einmarsch deutscher Truppen Verfolgungs maßnahmen ausgesetzt. Hach seiner Befreiung lebte er zunächst wieder in Sambor und seit 1945 in Gleiwitz. Er wanderte 1950 nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er seit 1952 besitzt.
 
Seinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens hat die Behörde ahgelehnt, weil der Kläger nicht nach § 150 Ahs. 1 BEG entschädigungsberechtigt sei. Die auf Zahlung von 24.876,80 DM Kapitalentschädigung und einer Rente ab 1. November 1953 sowie auf Gewährung eines Heilverfahrens gerichtete Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die deutsche Sprache beherrsche und vor seiner Verfolgung seinen geschäftlichen Schriftwechsel in Deutsch geführt habe. Dies genüge indessen nicht, ihn den nach § 150 Abs. 1 BEG Entschädigungsberechtigten zuzurechnen. Hinzukommen müsse eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis. Diese Voraussetzung lasse sich nicht feststellen. Den eidesstattlichen Versicherungen zweier Zeugen, nach denen im Familienkreis des Klägers Deutsch gesprochen und deutschsprachige Literatur gehalten worden sei, könne der Senat nicht folgen. Die Bescheinigung des Verbands der ehemaligen Ein-
 
wohner von Stary Sambor und Umgebung in Israel, der zufolge die Familie des Klägers sich der deutschen Sprache bedient und die deutsche Kultur gepflegt habe, sei zu allgemein gehalten, um hieraus bestimmte Feststellungen zu treffen.
Die rechtliche Beurteilung, die die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts bestimmt, wird § 150 BEG-in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift hängt die Entschädigungsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises entscheidend davon ab, ob sich der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bedient hat.
Das hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 505 Nr. 20 näher dargelegt.
Der Berufungsrichter hat sich allerdings nicht zu überzeugen vermocht, daß die Umgangssprache in der Familie des Klägers Deutsch gewesen ist. Diese Beweiswürdigung, insbesondere die Wertung des Schreibens des Verbands der ehemaligen Einwohner von Stary Sambor und Umgebung in Israel, kann indessen durch die unzutreffende Auslegung des § 150 Abs. 1 BEG- beeinflußt worden sein.
 
Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai Zorn Henkel Fuchs Thumm