Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen Lebensschadens hat sie der Klägerin Kapitalentschädigung und Witwenrente auf der Grundlage der Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und eines Hundertsatzes von 100 zugebilligt. Februar 1963 Bluthochdruckkrankheit mit Herzleiden im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 i als Verfolgungsschaden anerkannt und Kapitalentschädigung sowie Rente auf der Grundlage der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und eines Hundertsatzes von 28 berechnet. Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen die Verrechnungsregelung und die Annahme einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 30 i gewendet. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den bisher abgewiesenen Teil des Klagebegehrens weitere Das beklagte land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung ungarischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs.1, Das Berufungsgericht hält auch Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) für nicht anwendbar, da die Klägerin nie als Flüchtling in diesem Sinne anerkannt gewesen sei. Sie sei ferner nicht als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK anzusehen, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, daß sie Ungarn 1951 aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen oder später in Schweden aus demselben Grund den Schutz ihres ungarischen Heimatstaates abgelehnt habe. Sie sind in gleicher Weise bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte (BGH RzW 1969, 273 Nr. 24). In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Daher muß das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zu rückverwiesen werden.
2446 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES SM IX ZR 121/69 URTEIL Verkaufet am 26. Juni 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rosalie V ge b. J Schweden, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. * gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbekiagten /X/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberiandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1968 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1892 in (Ungarn) geborene jüdische Klägerin mußte ab April 1944 in Budapest den Judenstern tragen und bis zur Befreiung am 18. Januar 1945 unter erheblicher Beschränkung ihrer Freiheit in sog. Judenhäusern ieben. Ihr Ehemann und ein Sohn sind in der Verfolgung umgekommen. Am 18. Oktober 1951 wanderte die Klägerin mit ihrem Vater von Ungarn nach Schweden aus. Sie hat Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG wegen Schadens an Freiheit, Körper und Gesundheit sowie an leben nach ihrem Ehemann angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat ihr als Flüchtling für Schaden an Frei-heit 1.350 DM Entschädigung gewährt. Wegen Lebensschadens hat sie der Klägerin Kapitalentschädigung und Witwenrente auf der Grundlage der Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und eines Hundertsatzes von 100 zugebilligt. Auf den Gesundheitsschadensantrag hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 15. Februar 1963 Bluthochdruckkrankheit mit Herzleiden im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 i als Verfolgungsschaden anerkannt und Kapitalentschädigung sowie Rente auf der Grundlage der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und eines Hundertsatzes von 28 berechnet. Durch Änderungsbescheid vom 24. September 1965 hat die Entschädigungsbehörde den Hundertsatz der Gesundheitsschadensrente auf 23 herabgesetzt. Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen die Verrechnungsregelung und die Annahme einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur 30 i gewendet. Sie hat Entschädigungsleistungen auf Grund einer solchen von 60 io sowie eines entsprechenden Hundertsatzes verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien. Das Oberlandesgericht hat dieses Ergebnis hinsichtlich des Begehrens nach höheren Entschädigungsleistungen wegen höherer verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit mit gleicher Begründung gebilligt, im übrigen jedoch im Sinne der Klaganträge erkannt. / Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den bisher abgewiesenen Teil des Klagebegehrens weitere Das beklagte land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin fällt nicht unter die von §§4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Sie kann aber nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 ungarische Staatsangehörige und daher nicht staatenlos gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung ungarischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Das Berufungsgericht hält auch Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) für nicht anwendbar, da die Klägerin nie als Flüchtling in diesem Sinne anerkannt gewesen sei. Sie sei ferner nicht als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK anzusehen, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, daß sie Ungarn 1951 aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen oder später in Schweden aus demselben Grund den Schutz ihres ungarischen Heimatstaates abgelehnt habe. Diese Erwägungen entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach sind im Ausland lebende Verfolgte gemäß § 160 BEG schon dann anspruchsberechtigt, wenn ihnen nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in ihren Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind» Einem Verfolgten, der seinen Heimatstaat aus solchen Gründen verlassen hatte, war die Rückkehr erst dann wieder zuzu demuten, wenn er zu seinem Staat rechtliche, politische, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen aufnahm, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse nicht länger als Grund ansah, außer Landes zu bleiben. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Beurteilung der Präge, ob die Rückkehr in die Heimat zugemutet werden kann. Sie sind in gleicher Weise bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte (BGH RzW 1969, 273 Nr. 24). Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen, so ist er als Plüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK anzusehen. In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Zunächst wird es darauf ankommen, ob sie Ungarn als Plüchtling verlassen hat. Dabei ist die besondere Lage der Juden in Ungarn 1951 nur dann erheblich, wenn ihr seinerzeit angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse ein weiteres Verbleiben in Ungarn zuzu demuten gewesen wäre. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin 6 Ungarn als Flüchtling verlassen hat, so kommt ein späterer Wegfall ihrer Flüchtlingseigenschaft nur unter den in RzW 1968, 571 Nr. 34 dargelegten Voraussetzungen in Betracht. Andernfalls wird zu prüfen sein, ob die Klägerin am 1. Oktober 1953 Flüchtling geworden ist. Nach allem ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Klägerin nach § 160 BEG- anspruchsberechtigt ist. Daher muß das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zu rückverwiesen werden. Mai Maaß Zorn Dr. Woesner Henkel