Am 8.9.1964 erledigten die Parteien den Anspruch durch Vergleich; der Beklagte gewährte der Klägerin für Schaden ihres Mannes im Beruf Die Behörde wies den Antrag mit der Begründung zurück, der Verstorbene habe einen entschädigungsfähigen Schaden nicht erlitten; daher habe Art. I BEG-SchlußG auch keinen weitergehenden Anspruch für die Klägerin begründet. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab 1.1.i960 die Mindestrente (§ 95 BEG) nebst den Zuschlägen des § 33 Abs.4 der 3. Mit Recht nimmt der Berufungsrichter an, daß die Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG die Rente wählen kann, ohne zuvor den Vergleich durch Anfechtung ausräumen zu müssen. Nach tatrichterlicher Überzeugung beabsichtigten die Parteien nicht, in ihrem Vergleich auch solche Ansprüche zu regeln, die nach der damaligen Rechtslage nicht in Betracht kamen und für die Klägerin erst durch die Gesetzgebung hätten begründet werden können. Die Revision ist nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen seiner Auffassung entgegengetreten, daß der Zusatz "Darlehns- und Rentenansprüche können nicht gestellt werden" nur die damalige Rechtslage habe klarstellen sollen. Zutreffend sieht der Berufungsrichter in der Entschädigung durch den Vergleich die Grundlage der Ersetzungsbefugnis der Klägerin und geht davon aus, in dem Umwandlungs-Verfahren könne nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß dem Verstorbenen ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit erwachsen war. Die Behörde ist daran gebunden, daß sie sich im Hinblick auf ihren damaligen Zweifel, ob dem Verstorbenen nicht doch ein Schaden entstanden sei, zur vergleichsweisen KapitalentSchädigung entschlossen hat. Da die Klägerin auf Jeden Fall von dem Einkommensausfall, den die Parteien als Verfolgungsschaden zu behandeln vereinbart haben, mitbetroffen wurde, steht ihr die nach §§ 83, 83 Abs. 2 BEG zu berechnende Rente zu, wenn der Verstorbene nach § 82 BEG wahlberechtigt gewesen wäre. Deswegen kann auf sich beruhen, ob die im Vergleich vereinbarte Einstufung im Rentenverfahren verbindlich sein würde und unter welchen Bedingungen die Witwe im Interesse einer besseren Einstufung etwa den Vergleich durch Anfechtung ausräumen müßte. Auf die Höhe der vereinbarten Entschädigung kommt es angesichts der nicht mehr zur Erörterung stehenden Zuordnung des Verfolgten zu den Selbständigen nach § 83 BEG nicht an. Zutreffend beanstandet der Berufungsrichter, daß das Landgericht die zuerkannten Leistungen nicht in der Urteilsformel beziffert hat.
f! o x MC0 078 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 121/68 URTEIL Verbändet am 17. Dezember 1970 Fhrenberger, Justizangestellter tli Urkundsbeamter der GeachifUstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Liselotte Ave., » Klägerin und Revisionsbeklagte t - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Januar 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1908 geborene jüdische Klägerin heiratete 1932 den Schauspieler Ernst war am ^H^1887 geboren und starb am 22.6.1940. Die Klägerin beantragte 1958 als Erbin Entschädigung für den Berufsschäden ihres Mannes. Sie berief sich darauf, daß er wegen seiner Ehe mit einer Jüdin seit 1934 in seiner Erwerbstätigkeit als Bühnen- und Filmschauspieler erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Am 8.9.1964 erledigten die Parteien den Anspruch durch Vergleich; der Beklagte gewährte der Klägerin für Schaden ihres Mannes im Beruf des selbständigen Schauspielers unter Einstufung in den höheren Dienst 6 560 DM KapitalentSchädigung. Im übrigen wurde vereinbart, daß Darlehns- und Rentenansprüche nicht gestellt werden könnten. 1965 beantragte die Klägerin eine Berufsschadenswitwenrente unter Berufung auf Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG (§86 Abs. 2 BEG). Die Behörde wies den Antrag mit der Begründung zurück, der Verstorbene habe einen entschädigungsfähigen Schaden nicht erlitten; daher habe Art. I BEG-SchlußG auch keinen weitergehenden Anspruch für die Klägerin begründet. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab 1.1.i960 die Mindestrente (§ 95 BEG) nebst den Zuschlägen des § 33 Abs. 4 der 3. DV-BEG unter Anrechnung der Vergleichssumme zu zahlen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß nach einem Vergleich über Kapitalentschädigung für Berufsschäden in dem Verfahren über die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente der Entschädigungsanspruch nur dann noch verneint werden könne, wenn der Vergleich ausdrücklich besage, daß die Behörde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leiste. Billige man aber einem Vergleich diese Bindungswirkung nicht zu, dann sei im Streitfall entscheidend, daß die Behörde, wie aus ihren Akten ersichtlich, trotz anfänglicher Bedenken bei Vergleichsschluß einen entschädigungsfähigen Beschränkungsschaden (§76 Abs. 2 BEG) nicht mehr habe in Zweifel ziehen wollen. Die Vertragsklausel "Rentenansprüche können nicht gestellt werden" habe sich nicht auf Ansprüche bezogen, die der Klägerin etwa künftig vom Gesetzgeber noch eingeräumt werden würden. Daher habe sie die Rente wählen können, ohne zuvor den Vergleich durch Anfechtung ausräumen zu müssen. Die Rente stehe ihr zu, wenn der Verstorbene bei seinem Tode keine ausreichende Lebensgrundlage besessen habe (§ 82 BEG). Sie berechne sich nach § 83 BEG, da die Parteien im Vergleich Entschädigung für Schaden in selbständiger ErwerbStätigkeit vereinbart hätten. Der Rechtsstreit sei Jedoch in die erste Instanz zurückzuverweisen, weil das Landgericht die Rentenwahlvoraussetzungen nicht geprüft und die zuerkannten Leistungen in der Urteilsforrael nicht beziffert habe. Mit Recht nimmt der Berufungsrichter an, daß die Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG die Rente wählen kann, ohne zuvor den Vergleich durch Anfechtung ausräumen zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Tragweite dieser Bestimmung in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25.2.1971 - IX ZR 7/70 -zusammenfassend dargelegt. $ie begründet das Recht der Ersetzung; ein vorausgegangener Vergleich braucht nur an- gefochten zu werden, wenn er das Rentenwahlrecht ausgeschlossen hat (BGH RzW 1971, 42). Nach tatrichterlicher Überzeugung beabsichtigten die Parteien nicht, in ihrem Vergleich auch solche Ansprüche zu regeln, die nach der damaligen Rechtslage nicht in Betracht kamen und für die Klägerin erst durch die Gesetzgebung hätten begründet werden können. ES ist dem Tatrichter Vorbehalten, die Vorstellungen und Absichten von Vertragsparteien und den Gegenstand ihrer Vereinbarung festzustellen. Die Revision ist nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen seiner Auffassung entgegengetreten, daß der Zusatz "Darlehns- und Rentenansprüche können nicht gestellt werden" nur die damalige Rechtslage habe klarstellen sollen. Auch Darlehnsansprüche standen entgegen ihrer Annahme nach der Art der Tätigkeit des Verstorbenen nicht in Frage. Ihrem Standpunkt, es handle sich um eine Klausel mit bestimmtem allgemeingültigen Inhalt, der sich insbesondere auch auf alle künftigen Anspruchsverbesserungen beziehe und dem sich der Berechtigte mit der Annahme des Vergleichsangebots unterwerfe, kann der Senat nicht beitreten. Zutreffend sieht der Berufungsrichter in der Entschädigung durch den Vergleich die Grundlage der Ersetzungsbefugnis der Klägerin und geht davon aus, in dem Umwandlungs-Verfahren könne nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß dem Verstorbenen ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit erwachsen war. Der Bundesgerichtshof hat dies RzW 1971, 42 bestätigt (vgl. weiter BGH RzW 1967, 409). Die Behörde ist daran gebunden, daß sie sich im Hinblick auf ihren damaligen Zweifel, ob dem Verstorbenen nicht doch ein Schaden entstanden sei, zur vergleichsweisen KapitalentSchädigung entschlossen hat. Da die Klägerin auf Jeden Fall von dem Einkommensausfall, den die Parteien als Verfolgungsschaden zu behandeln vereinbart haben, mitbetroffen wurde, steht ihr die nach §§ 83, 83 Abs. 2 BEG zu berechnende Rente zu, wenn der Verstorbene nach § 82 BEG wahlberechtigt gewesen wäre. Gegen die Einstufung des Verfolgten in den höheren Dienst sind Bedenken nicht ersichtlich. Deswegen kann auf sich beruhen, ob die im Vergleich vereinbarte Einstufung im Rentenverfahren verbindlich sein würde und unter welchen Bedingungen die Witwe im Interesse einer besseren Einstufung etwa den Vergleich durch Anfechtung ausräumen müßte. Auf die Höhe der vereinbarten Entschädigung kommt es angesichts der nicht mehr zur Erörterung stehenden Zuordnung des Verfolgten zu den Selbständigen nach § 83 BEG nicht an. Die Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht (vgl. BGH RzW 1968, 374 Nr. 28; 1969, 498 Nr. 46) hat die Revision nicht gerügt. Zutreffend beanstandet der Berufungsrichter, daß das Landgericht die zuerkannten Leistungen nicht in der Urteilsformel beziffert hat. Hingegen war das Landgericht von seinem RechtsStandpunkt aus nicht genötigt, RentenwahlVoraussetzungen festzustellen. Nunmehr müssen die Voraussetzungen des § 82 BEG von ihm festgestellt werden. Mai von der Mühlen Henkel Fuchs Dr. Thumm