Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 28« November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18* November 1965 'wird zurückgewiesen« Er begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheito Die Entschädigungsbehörde gewährte ihm durch Bescheide vom 30« November 1949 und 27« November 1953 für die Zeit ab 1« September 1946 eine Rente. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageansprüchc für Schäden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Portkommen durch Urteil vom 22. Oktober 1959 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit wegen der Höhe an das Landgericht zurück-verwiesen. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab-gowiesen, weil eine verfolgungobedingte Minderung der Erwerbs fähigkc it von mindestens 25 v.H. nicht feststellbar sei. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Rentenanspruch weiter und beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zahlung rückständiger Rente für die Zeit vom 1. Im Rechtsstreit über einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wogen Gesundheit33chadens ist eine Vörabentscheidung über den Grund nicht zulässig, wie der Bundesgerichtshof im einzelnen ausgeführt hat (RzW 1962, 453 Nr. 16); denn die in dem Verfahren erforderliche Feststellung über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähig-keit betrifft Grund und Höhe des Anspruchs zügieich; der enge Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen zu beiden läßt eine getrennte Entscheidung unzweckmäßig und kaum durchführbar erscheinen. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Verfolgung wahrscheinlich ist, Hach § 31 Abs* 2 BEG wird für den Anspruch auf Rente zugunsten des Verfolgten, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft verbracht hat und der in seiner Erwerbs-fähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert ist, vermutet, daß die verfolgungsbcdingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. beträgt. Die Widerlegung der Vermutung erfordert jedoch Feststellungen, die nach der Auffassung des Tatriohtors eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für sich haben (BGH aaO). Bas Oberlandesgericht gelangt auf Grund der ihm vorliegenden Gutachten zu der Überzeugung, daß die beim Kläger festgestellten Leiden nicht verfolgungsbedingt sind. Auch die anderen beim Kläger festgcstollten Gesundheitsschäden hält das Berufungsgericht für schicksalsmäßig aufgetretene und sich entwickelnde Erscheinungen, die nicht in Zusammenhang mit der Verfolgung *stehen. Ob auch die Ergebnisse der dem Urteil zugrunde liegenden Gutachten mit dem gleichen Wahrscheinlichkeit sgrad gewonnen sind, bedarf keiner Erörterung, weil auf einen Widerspruch zwischen den ärztlichen und den tat- Da auch im Übrigen ein den Kläger benachteiligender Rechtsfehler nicht ersichtlich ist, muß die Revision mit der Kootenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden*,
2524 085 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3.21/67 URTEIL Verkündet am 5. Dezember 1968 Ehronberger, Justizangostollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Bauarbeiters Fetor B^Bstraßc B, > - Frozcßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte , Br. Br.® das Land Nor drhein-* Westfalen , vertraten durch die Landesröntonbohörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, ^annenstraße 26, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten. Rechtsanwalt Br. 2 / Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 28« November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18* November 1965 'wird zurückgewiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei«,Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.» Von Rechts wegen ' - ^Tatbestand: Der Kläger befand sich wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus von Januar 1937 bis Dezember 1940 in Haft, ab Oktober 1937 im Konzentrationslager Buchenwald o An 3» Juli 1943 wurde er erneut für einen Monat fest-genonnen und dann zu einer Bewährungseinheit der Wehrmacht eingezogen« '' Er begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheito Die Entschädigungsbehörde gewährte ihm durch Bescheide vom 30« November 1949 und 27« November 1953 für die Zeit ab 1« September 1946 eine Rente. Mit Bescheid vom 17. Mai 1955 widerrief sie die Rentenbewilligung und stellte die Zahlung am 30. Juni 1955 ein. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage blieb' erfolglos* Nach Inkrafttreten des Än-dorungsgesetzes vom 29. Juni 1956 stellte der Kläger einen neuen Entschädigungsantrag. Die Entschädigungsbehörde versagte ihm durch Bescheid vom 30. April 1958 jegliche Entschädigung auf Grund des § 7 BEG. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageansprüchc für Schäden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Portkommen durch Urteil vom 22. Oktober 1959 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit wegen der Höhe an das Landgericht zurück-verwiesen. • ;Eöcicht' dic"Voraussetzungerf des § 7 BEG ’ hicht als erfüllt an. Im weiteren Verfahren verglichen sich die Barteion über den Schäden im beruflichen Fortkommen. Den Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens macht der Kläger weiter geltend. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab-gowiesen, weil eine verfolgungobedingte Minderung der Erwerbs fähigkc it von mindestens 25 v.H. nicht feststellbar sei. Das Ober1andesgericht hat die Berufung des Klägers surückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Rentenanspruch weiter und beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zahlung rückständiger Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Mai 1967 und laufender Rente ab 1. Juni 1967 zu verurteilen, hilfsweise den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Zurücksuverv/oisen. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision, • 1 I Bio auf die Entscheidung über den Rentenanspruch be* schränkte Revision ist unbegründet. Die Zurückweisung der Berufung aus der Erwägung, die in § 31 Abs. 2 BEG enthaltene Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und der Minderung der Erwerbsfähigkeit dos Klägers sei durch die fostgcstell* ton Tatsachen ’widerlegt, laßt keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erkennen. Zu Recht verneint das Berufungsgericht die Bindung an das Erteil vom 22. Oktober 1959* in dem es unter anderem den Klageanspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Im Rechtsstreit über einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wogen Gesundheit33chadens ist eine Vörabentscheidung über den Grund nicht zulässig, wie der Bundesgerichtshof im einzelnen ausgeführt hat (RzW 1962, 453 Nr. 16); denn die in dem Verfahren erforderliche Feststellung über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähig-keit betrifft Grund und Höhe des Anspruchs zügieich; der enge Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen zu beiden läßt eine getrennte Entscheidung unzweckmäßig und kaum durchführbar erscheinen. Ein dennoch ergangenes Grund-urtoil erwächst im Entschädigungsverfahren, anders als im allgemeinen Zivilprozeß, nicht in Rechtskraft, auch wenn es vom Beklagten nicht angefochten ist (BGH aaO). Bas Oborlandoogerieht war deshalb im weiteren Verfahren nicht gehindert, den Klageanspruch unabhängig vom Grundurteil neu zu prüfen. Bin Verfolgter hat auf Grund von § 28 Abs. 1 BEG Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Verfolgung wahrscheinlich ist, Hach § 31 Abs* 2 BEG wird für den Anspruch auf Rente zugunsten des Verfolgten, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft verbracht hat und der in seiner Erwerbs-fähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert ist, vermutet, daß die verfolgungsbcdingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. beträgt. Diese Vermutung sieht das Oberlandesgerieht als widerlegt an. Die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG ist widerlegbar. Der Bundesgerichtshof (RzW 1968, 68 Hr. 10) hat dazu ausgoführt, bei einer Tatsachenvermutung sei nach § 292 &P0 der Bev/eis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes verschreibe. Das sei in § 31 Abs. 2 BEG nicht geschehen. Der Wortlaut des Gesetzes, insbesondere der Zusatz “zu seinen Gunsten" rechtfertige keine andere Auslegung« weil die Wendung auch bei anderen widerlegbaren Vermutungen wiederkehre und hier aus besonderem Grunde gebraucht sei. Daran ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Sinn der Bestimmung nicht darin, allen körpergeschädigten Verfolgten, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist und die mindestens ein Jahr in einem Konzentration clamor festgehalten wurden, eine Rente zuzubilligen. Sie dient vielmehr allein der Beweiserleichterung. Die Widerlegung der Vermutung erfordert jedoch Feststellungen, die nach der Auffassung des Tatriohtors eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für sich haben (BGH aaO). Es genügt nicht, daß der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich ist. Es bedarf jedoch nirgends eines absoluten Beweises, weil sonst viele für die Rechts- 1 — 6 — /Tf bo Ziehungen wesentliche Vorgänge überhaupt nicht bewiesen worden könnten und andererseits eine widerlegbare Vermutung in jedem Palle praktisch zur Fiktion würde. Bas Oberlandesgericht gelangt auf Grund der ihm vorliegenden Gutachten zu der Überzeugung, daß die beim Kläger festgestellten Leiden nicht verfolgungsbedingt sind. Ben Begriff der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verwendet es nicht. Bie Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen jedoch erkennen, daß die Feststellungen von dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad getragen sind. Einen Zusammenhang des Geschwürleidens mit der Verfolgung lehnt das Oberlandesgericht ab, weil bei derartigen Erkrankungen den körperlichen und seelischen Eigen-_ schäften des Betroffenen die überragende Bedeutung beizu-messen sei und weil nach heute allgemein vertretener wissenschaftlicher Ansicht Lebensabschnitte mit sehr ungünstigen Verhältnissen die Entstehung des Geschwürleideno und seine ■ Fortdauer nicht begünstigten. Auch die anderen beim Kläger festgcstollten Gesundheitsschäden hält das Berufungsgericht für schicksalsmäßig aufgetretene und sich entwickelnde Erscheinungen, die nicht in Zusammenhang mit der Verfolgung *stehen. Bas gilt insbesondere für das Krankheitsbild der Kalswirbolsäulc, zu dem Kopfschmerzen, Schwindclerscheinun-gen, Augenflimmorn und Bewegungsschmerzen gehören, und t ? für die Veränderungen der Kniegelenke9 Gegenstand der Überprüfung durch das Bevisionsgericht ist dabei lediglich die Zeitspanne ab 1. November 1953, da der Kläger nur noch den Rentenanspruch von diesem Zeitpunkt ab geltend macht. In diesem Umfang entspricht das Oberlandesgericht den Beweisanforderungen, die für die Widerlegung der Vermutung erfüllt sein müssen. Ob auch die Ergebnisse der dem Urteil zugrunde liegenden Gutachten mit dem gleichen Wahrscheinlichkeit sgrad gewonnen sind, bedarf keiner Erörterung, weil auf einen Widerspruch zwischen den ärztlichen und den tat- richterlichen Feststellungen abzielende Verfahrensrügen nicht erhoben sind. Da auch im Übrigen ein den Kläger benachteiligender Rechtsfehler nicht ersichtlich ist, muß die Revision mit der Kootenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden*, Mai Graf v.on der Mühlen Zorn Br. Yfoesner