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BGH · IX ZR 121/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 121/14

gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 18. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und in seiner Begründung den Antrag angekündigt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte über einen Betrag von 64.096,19 € verurteilt worden sei. Juni 2015, mit welchem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen worden ist, hat der Senat den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde folglich auf 127.020,64 Rechtsansichten dazu geäußert, ob ein Berufungsurteil teilweise rechtskräftig wird, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt wird, in der Begründung jedoch ein Antrag angekündigt wird, der nur einen Teil der Beschwer der Partei erfasst. Der Senat hat folgerichtig davon abgesehen, die Nichtzulassungsbeschwerde - wie der Kläger beantragt hatte - teilweise als unzulässig zu verwerfen.

NichtzulassungsbeschwerdeParteiBerufungsurteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 121/14
vom 15. Juli 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 15. Juli 2015 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Rechtsanwalts Dr. S. gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	Berufungsgericht	hat den Beklagten zur Zahlung von 191.116,83 €
nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und in seiner Begründung den Antrag angekündigt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte über einen Betrag von 64.096,19 € verurteilt worden sei. Im Beschluss vom 18. Juni 2015, mit welchem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen worden ist, hat der Senat den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde folglich auf 127.020,64 € festgesetzt.
2	Nunmehr	meint	der	Prozessbevollmächtigte	des	Klägers, die genannte
 Beschränkung sei dadurch entfallen, dass der Beklagte nach Ablauf der Begründungsfrist erklärt habe, das Berufungsurteil sei auch nicht teilweise rechtskräftig geworden. Dies trifft nicht zu. Die Parteien haben unterschiedliche
 
Rechtsansichten dazu geäußert, ob ein Berufungsurteil teilweise rechtskräftig wird, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt wird, in der Begründung jedoch ein Antrag angekündigt wird, der nur einen Teil der Beschwer der Partei erfasst. Eine Erweiterung des bis dahin angekündigten Antrags hat der Beklagte damit weder ausdrücklich noch sinngemäß erklärt. Der Senat hat folgerichtig davon abgesehen, die Nichtzulassungsbeschwerde - wie der Kläger beantragt hatte - teilweise als unzulässig zu verwerfen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2013 - 2-18 O 498/10 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.05.2014 - 4 L) 27/13 -