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BGH · IX ZR 121/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 121/12

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine "Scheinsozietät" mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 24. Die Beklagte ist als Erfüllungsgehilfin der aus den Rechtsanwälten M. Aufl., § 47 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 47 ZPO
RechtRechtsprechungZPOBambergKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 121/12
vom 14. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 14. Februar 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 162.887,19 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Unter	welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine "Scheinsozietät" mit
 entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 -VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; vom 12. Oktober 2000 -WpSt (R) 1/00, BGHSt 46, 154, 156 f; vgl. auch Rinkler in Zugehör/ G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl.,
 
Rn. 404). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Beklagte ist als Erfüllungsgehilfin der aus den Rechtsanwälten M. und E.	bestehen-
den Sozietät tätig geworden; Anhaltspunkte für eine Eigenhaftung bestehen nicht.
3	Verfahrensgrundrechte	der	Klägerin	(Art.	101	Abs.	1,	Art	3 Abs. 1,
Art. 103 Abs. 1 GG) wurden nicht verletzt. Das zweite Ablehnungsgesuch der Klägerin ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Bei einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Gesuch entfällt die Wartepflicht nach § 47 ZPO (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 unter II. 1. a).
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 09.08.2011 - 24 O 2010/10 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.05.2012 - 4 U 205/11 -