Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) satzanfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Insbesondere durfte die Vorinstanz die erforderliche Kenntnis des beklagten Landes von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin in Wahrnehmung ihrer tatrichterlichen Verantwortung vernei- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 121/08 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main -10. Zivilsenat-vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 746.900,92 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Vor- satzanfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Insbesondere ist die Vorinstanz zutreffend von kongruenten Deckungshandlungen ausgegangen, weil die maßgeblichen Zeitpunkte sämtlich außer- halb des 3-Monats-Zeitraums liegen (vgl. hierzu BGHZ 157, 242, 245 und 255 unter 2.) und sich eine Drohung mit einem Insolvenzantrag nach den vom Senat hierzu entwickelten Maßstäben (vgl. BGHZ 157, 242, 247 f) nicht feststellen ließ. 3 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall kongruenter Zah- lungen geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe hat der Senat geprüft. Sie liegen allesamt nicht vor. Insbesondere durfte die Vorinstanz die erforderliche Kenntnis des beklagten Landes von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin in Wahrnehmung ihrer tatrichterlichen Verantwortung vernei- nen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Raebel Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2007 - 2/4 O 148/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.06.2008 - 10 U 297/07 - Kayser