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BGH · IX ZR 121/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 121/07

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Es kann offen bleiben, ob die zur tatrichterlichen Prüfung der haf-tungsausfüllenden Kausalität vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme seine aus § 563 Abs. 2 ZPO folgende Bindung an den Aufhebungsgrund des Revisionsurteils vom 20. 4 Das Berufungsgericht hat den tragenden Rechtssatz des aufhebenden Urteils nicht verneint, sondern eine darin nicht ausdrücklich als pflichtwidrig be-zeichnete, von der ehemaligen Klägerin behauptete Verhaltensweise des steuerlichen Beraters hinzugedacht: Dieser habe die steuerliche Gestaltung mit dem gebotenen Hinweis auf das nennenswerte Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung gleichwohl empfohlen oder vorgeschlagen. Damit stellt das Berufungsgericht im zweiten Durchgang nunmehr den Rechtssatz auf, der steuerliche Berater dürfe bei unsicherer Rechtslage eine bestimmte Gestaltung empfehlen, wenn er nur das gegebene Beurteilungsrisiko durch einen warnen- Zu diesem Rechtssatz, der auf die Beratungspflichten bezogen ist, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.

Zitierte Normen: § 563 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 121/07
vom 18. November 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 18. November 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 442.235,04 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2	1. Das von der Beschwerde als übergangen gerügte Klagevorbringen hat das Oberlandesgericht unter 2. a) seiner Entscheidungsgründe berücksichtigt. Seine Beweiswürdigung ist auch nicht objektiv willkürlich.
3	2. Es kann offen bleiben, ob die zur tatrichterlichen Prüfung der haf-tungsausfüllenden Kausalität vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme seine aus § 563 Abs. 2 ZPO folgende Bindung an den Aufhebungsgrund des Revisionsurteils vom 20. Oktober 2005 verletzt. Jedenfalls ist deswegen
 
- entgegen der Ansicht der Beschwerde - die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
4	Das	Berufungsgericht hat den tragenden Rechtssatz des aufhebenden
 Urteils nicht verneint, sondern eine darin nicht ausdrücklich als pflichtwidrig be-zeichnete, von der ehemaligen Klägerin behauptete Verhaltensweise des steuerlichen Beraters hinzugedacht: Dieser habe die steuerliche Gestaltung mit dem gebotenen Hinweis auf das nennenswerte Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung gleichwohl empfohlen oder vorgeschlagen. Damit stellt das Berufungsgericht im zweiten Durchgang nunmehr den Rechtssatz auf, der steuerliche Berater dürfe bei unsicherer Rechtslage eine bestimmte Gestaltung empfehlen, wenn er nur das gegebene Beurteilungsrisiko durch einen warnen-
 
den Hinweis für den Mandanten deutlich mache. Zu diesem Rechtssatz, der auf die Beratungspflichten bezogen ist, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2001 -40 353/99 -OLG Rostock, Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 U 148/01 -