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BGH · IX ZR 120/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 120/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Die Berufung der Kägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. als Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Schadensersatz sowie auf Feststellung der Verpflichtung in Anspruch genommen, sie von Ansprüchen der Gläubiger freizustellen, soweit diese im Konkursverfahren nicht voll befriedigt worden seien. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 17. Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen. Das Berufungsgericht hat, obgleich die Klägerin nur die Feststellung einer solchen Verpflichtung beantragt hatte, die Beklagten zur Freistellung von Ansprüchen der Konkursgläubiger verurteilt. Januar 1985 vertretenen Rechtsauffassung liege eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1.nur dann vor, wenn er das Unternehmen der Gemeinschuldnerin in großer und übertriebener Eile an die VJK(-Gruppe veräußert habe, obgleich das von Rechtsanwalt Dr. He^H unterbreitete Angebot für die Konkursmasse günstiger gewesen sei. Die nichtbevorrechtigten Gläubiger seien ausweislich des Schlußverzeichnisses der Konkursakten mit 27 % ihrer mit 231.282,32 DM zur Tabelle angemeldeten' und festgestellten Forderungen nicht befriedigt worden. Sie hätten also gegen die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin noch einen Anspruch in Höhe von 62.446,22 DM. Sie hätten sich ohne Prüfung der fehlerhaften Auffassung des Beklagten zu 1.angeschlossen, daß kein zu berücksichtigendes Angebot außer dem der V^df-Gruppe vorliege, durch dessen Annahme die Konkursmasse geschädigt worden sei. Hätten die Beklagten dagegen das Angebot des Rechtsanwalts Dr. HedB~ angenommen, würde die Durchführung dieser Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem Fehlbetrag von 275.000 DM geführt haben, also für alle Beteiligten erheblich ungünstiger gewesen sein als das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem Berufungsrichter unterbreitete Ergebnis des Konkursverfahrens.

Zitierte Normen: § 89 KO § 565 ZPO
FeststellungAngebotBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 3?
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 120/86
Verkündet am:
10. Dezember 1987 Schnurr
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma sJHH GmbH,
Am Stmtm	NI
vertreter^durch den Geschäftsführer Eberhard S{ St. ßBHBB-Straße W, Ul
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Beklagte, Revisionsbeklagte und . Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. April 1986 aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt und über die Kosten entschieden hat.
Die Berufung der Kägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1981 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das
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Konkursverfahren eröffnet worden war, das zwischenzeitlich aufgehoben worden ist. Sie hat mit der Klage den Beklagten zu 1. als Konkursverwalter und die Beklagten zu 2. bis 5. als Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Schadensersatz sowie auf Feststellung der Verpflichtung in Anspruch genommen, sie von Ansprüchen der Gläubiger freizustellen, soweit diese im Konkursverfahren nicht voll befriedigt worden seien.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 17. März 1983 zurück. Auf die Revision der Klägerin hob der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Dieses verurteilte aufgrund der erneuten Verhandlung nunmehr die Beklagten als Gesamtschuldner, die Klägerin von allen Ansprüchen der Konkursgläubiger freizu-stellen, soweit diese mit ihren angemeldeten und zur Konkurstabelle anerkannten Forderungen in der Schlußverteilung mit einem Betrage von 62.446,22 DM ausgefallen seien; die weitergehende Berufung wies es zurück.
Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision ist begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat, obgleich die Klägerin nur die Feststellung einer solchen Verpflichtung beantragt hatte, die Beklagten zur Freistellung von Ansprüchen der Konkursgläubiger verurteilt. Dazu führt es aus: Nach der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1985 vertretenen Rechtsauffassung liege eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. nur dann vor, wenn er das Unternehmen der Gemeinschuldnerin in großer und übertriebener Eile an die VJK(-Gruppe veräußert habe, obgleich das von Rechtsanwalt Dr. He^H unterbreitete Angebot für die Konkursmasse günstiger gewesen sei. Beide Voraussetzungen seien erfüllt. Das letzte Angebot einer Zahlung von 1.500.000 DM und Stellung einer Bankbürgschaft von 1.000.000 DM sei nicht zurückgezogen gewesen, eine Pflicht, es zu prüfen, nicht deshalb entfallen, weil Dr. He^B/ wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nur ein Strohmann für die Franz Carl Wefl^ De|HHBGmbH gewesen sei. Sein Angebot sei günstiger gewesen, weil es - wie das Berufungsgericht errechnet - nur zu einem Fehlbetrag von 275.000 DM geführt hätte, die Veräußerung an die Vjj^-Gruppe jedoch zu einem höheren Fehlbetrag geführt habe. Die nichtbevorrechtigten Gläubiger seien ausweislich des Schlußverzeichnisses der Konkursakten mit 27 % ihrer mit 231.282,32 DM zur Tabelle angemeldeten' und festgestellten Forderungen nicht befriedigt worden. Sie hätten also gegen die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin noch einen Anspruch in Höhe von 62.446,22 DM.
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Die Haftung der Beklagten zu 2. bis 5. sei nach § 89 KO begründet, weil sie schuldhaft ihre sich aus § 88 Abs. 1 KO begründeten Überwachungspflichten verletzt hätten. Sie hätten sich ohne Prüfung der fehlerhaften Auffassung des Beklagten zu 1. angeschlossen, daß kein zu berücksichtigendes Angebot außer dem der V^df-Gruppe vorliege, durch dessen Annahme die Konkursmasse geschädigt worden sei.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1. Das Berufungsgericht hatte die rechtliche Beurteilung des VI. Zivilsenats, die dieser in seinem Urteil vom 22. Januar 1985 der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde gelegt hatte, auch seiner Entscheidung zugrundezulegen (§ 565 Abs. 2 ZPO; zur Selbstbindung des Revisionsgerichts vgl. GmS BGHZ 60, 392, 396). Keine Bindung bestand jedoch bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Ob angesichts der erst auf Grund der erneuten Verhandlung getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt Dr. He(|m habe lediglich als Strohmann der Franz Carl WeflB De^Bfll GmbH gehandelt, seine rechtliche Würdigung des Verhaltens der Beklagten als pflichtwidrig der revisionsgerichtlichen Nachprüfung standhalten würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn die in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß aus dem von ihm beanstandeten Verhalten der Beklagten der Klägerin jedenfalls kein Schaden entstanden sein kann.
2. Bei der Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin einschließlich der Firma an die Vf/KtK und deren Tochtergesellschaft durch den Vertrag vom 23. Juni 1980 wurden die nichtbevorrechtigten Gläubiger in Höhe von allenfalls 62.446,22 DM ihrer mit 231.282,32 DM zur Tabelle festgestellten Forderungen nicht befriedigt. Hätten die Beklagten dagegen das Angebot des Rechtsanwalts Dr. HedB~ angenommen, würde die Durchführung dieser Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem Fehlbetrag von 275.000 DM geführt haben, also für alle Beteiligten erheblich ungünstiger gewesen sein als das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem Berufungsrichter unterbreitete Ergebnis des Konkursverfahrens.
Merz	Zorn	Fuchs
 Gärtner
Schmitz