4.der unbekannten Erben des im März 1984 verstorbenen Rechtsanwalts Horst zu 1) bis 3): Straße ■, Berl Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 19. Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Damit sind der Antrag der Beklagten nach § 717 Abs.3 ZPO aus dem Schriftsatz vom 25. Februar 1985 gegenstandslos und die Anschlußrevision des Klägers wirkungslos. führte dazu, daß der Gehaltsanspruch des Klägers für die Monate Juli bis Dezember 1977 wegen Verjährung abgewiesen wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob dabei die Anwendung des § 693 Abs. 2 ZPO mit zutreffender rechtlicher Begründung abgelehnt wurde, kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung nicht an. Es spielt keine Rolle, daß die Arbeitsgerichte, die über den Gehaltsanspruch entschieden, dabei auf eine rechtliche Erwägung abstellten, gegen die im Hinblick auf BGHZ 86, 313, 322 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Da die Revision der Beklagten demnach keinen Erfolg hat, ist ihr Antrag aus §717 Abs.3 ZPO gegenstandslos.
BUNDESGERICHTSHOF ix zr 120/84 BESCHLUSS in Sachen des Rechtsanwalts Claus upv, 2. des Rechtsanwalts Dr. Frank 3. des Rechtsanwalts Wilfried 4. der unbekannten Erben des im März 1984 verstorbenen Rechtsanwalts Horst zu 1) bis 3): Straße ■, Berl Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim straße Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevi s i onskläger, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. IBl - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 19. September 1985 beschlossen: Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 1984 wird abgelehnt. Damit sind der Antrag der Beklagten nach § 717 Abs. 3 ZPO aus dem Schriftsatz vom 25. Februar 1985 gegenstandslos und die Anschlußrevision des Klägers wirkungslos. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/4 dem Kläger, zu 3/4 den Beklagten auferlegt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte zu 3) schuldhaft sene anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er am letzten Tage der Verjährungsfrist einen nicht vorschriftsmäßigen Mahnantrag beim Arbeitsgericht einreichen ließ. Dieser Fehler führte dazu, daß der Gehaltsanspruch des Klägers für die Monate Juli bis Dezember 1977 wegen Verjährung abgewiesen wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob dabei die Anwendung des § 693 Abs. 2 ZPO mit zutreffender rechtlicher Begründung abgelehnt wurde, kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung nicht an. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 3) setzte seinen Mandanten dem voraussehbaren und vermeidbaren Risiko aus, daß der dadurch nicht nur geringfügig verzögerten Zustellung des Mahnbescheids keine die Verjährung unterbrechende Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung zugemessen würde (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1961 - III ZR 73/60, NJW 1961, 1627, 1628; v. 23. Januar 1967 - III ZR 3/66, NJW 1967, 779, 780; v. 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891, 892; BAG NJW 1976, 1421, 1422). Dieses Risiko hat sich zu dem Nachteil des Klägers verwirklicht. Es spielt keine Rolle, daß die Arbeitsgerichte, die über den Gehaltsanspruch entschieden, dabei auf eine rechtliche Erwägung abstellten, gegen die im Hinblick auf BGHZ 86, 313, 322 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1983 - VII ZR 31/83, NJW 1984, 242 Bedenken bestehen können. Für den durch den Fehler des Beklagten zu 3) verursachten Schaden des Klägers haben die Beklagten daher einzustehen. Die Schadensfeststellung wird jedenfalls durch die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, daß die Gehaltsforderung des Klägers begründet gewesen wäre, wenn die Verjährungseinrede nicht durchgegriffen hätte. Da die Revision der Beklagten demnach keinen Erfolg hat, ist ihr Antrag aus §717 Abs. 3 ZPO gegenstandslos. Die vom Kläger eingelegte Anschlußrevision verliert gemäß § 556 Abs. 2 Satz A ihre Wirkung. Die Kostenentscheidunp: beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 80, 146, 153). § 92 Abs. 2 ZPO ist hier nicht zugunsten des Klägers entsprechend anwendbar. Durch die Anschlußrevision sind zwar keine besonderen Kosten veranlaßt worden, weil sie nur Zinsen aus der Hauptforderung betraf (§4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Die Mehrforderung an Zinsen war jedoch im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Klageforderung nicht nur geringfügig. Fuchs Winter Zorn Graßhof Gärtner