Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Im April 1974 bat der Kläger um Überprüfung der Entscheidung« Er legte weitere medizinische Unterlagen vor und stützte seinen Antrag auch auf die §§'35, 206 BEG« Die Entschädigungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 29« April 1976 ab, im Ab-, hilfeverfahren eine Entschädigung zu gewähren, weil der Kläger seinen Antrag verspätet eingereicht und auch nicht die Möglichkeit einer Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-SchlußG genutzt habe« In dem Bescheid heißt es u«a«: Der erst am 29-4.1974 bei der Landesrentenbehörde eingegangene ZVR-Antrag wurde daher mit erheblicher Fristverspätung gestellt und ist bereits aus diesem Grunde nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen (s« hierzu auch OLG Düsseldorf vom 21.3.1975, RzW 75, 188). Der Antragsteller hat ferner auch nicht von dem ihm in Art* IV Nr* 1 Abs* la BEG-SG eingeräumten Antragsrecht Gebrauch gemacht* Nach Abschnitt II Nr* 3 b ZVR erfolgt eine erneute Entscheidung zugunsten des Antragstellers nicht, wenn er durch einen Antrag nach BEG-SG eine Änderung der früheren Entscheidung herbeiführen könnte*” Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der ein Heilverfahren wegen einer Psychoneurose, Kapitalentscjiädigung und Rente geltend gemacht werden, blieb beim Landgericht ohne Erfolg* In der Berufungsinstanz berief sich das beklagte Land auch darauf, daß die Ausführungen zu dem Gesundheitsschaden in der früheren Entscheidung nach wie vor zutreffend seien und die vom Kläger eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine günstigere Beurteilung des Gesundheitsschadens böten* Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter* Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1978, *148 veröffentlicht ist, billigt es (§ 211 Abs. 1 BEG), daß die Behörde des Beklagten Abhilfe unter Berufung auf Abschnitt II Nr* 3b der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR; RzW 1972, 1; neue Fassung RzW 1973, 50) verweigert hat, weil der Kläger die ablehnende oberlandesgerichtliche Entscheidung des Erstverfahrens nicht im Angleichungsverfahren nach Art* IV Nr* 1 Abs* la BEG-SchlußG habe überprüfen lassen* Dem tritt der Se nat bei* Nit ihrer Entscheidung hat die Behörde weder die c;esetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 211 Abs* 1 BEG)* Der Kläger hätte bis zu dem 30* September 1966 einen Antrag auf erneute Entscheidung über seinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit stellen können* Denn sein Rentenanspruch war durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21* Mai 1964, also vor Verkündung des BEG-SchluBgesetzes, rechtskräftig in vollem Umfange aus medizinischen Gründen abgelehnt worden* Der Senat hat in den Urteilen BGH RzW 1973, 163 und 1979 t 25 Nr. 14 erwogen, ob bei Versäumung eines rechtlich möglichen Angleichungsantrages Abhilfe nicht sogar aus Rechts- Das kann den Gedanken nahelegen, denjenigen von Rechts wegen von der Abhilfe auszuschließen, der sich des gesetzlich vorgesehenen, dem nämlichen Zweck dienenden Verfahrens nicht bedient hat. sich mit einer für unrichtig gehaltenen Entscheidung nicht zufrieden geben will, muß er in erster Linie die ihm vom Gesetz selbst eingeräumten Möglichkeiten in den dort bereitgestellten Verfahren nutzen« Versäumt er das, so ist es auch unter Beachtung des Grundsatzes, daß im Wiedergutmachungsrecht dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit ein besonderes Gewicht zukommt (vgl» BVerfG RzW 1970, 160), nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde deshalb die Abhilfe gegen die frühere medizinische Beurteilung verweigert» Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Verfolgte triftige Gründe dafür vorgetragen hätte, weshalb er von dem Angleichungsantrag abgesehen hat» Die Behörde hätte dann das Vorliegen eines Ausnahmefalles (vgl» Abschnitt II Nr» 5 ZVR) zu erwägen. Solche triftigen Gründe hat der Kläger jedoch weder in dem Verwaltungsverfahren noch nach der Abhilfeverweigerung gemäß Abschnitt II Nr» 3 b ZVR durch die Entschädigungsbehörde vor dem Tatrichter genannt» Er hat vielmehr entgegen der an den Zweitverfahrensrichtlinien ausgerichteten behördlichen Übung irrig gemeint, die frühere Entscheidung müsse im Wege der Abhilfe jederzeit und ohne Rücksicht darauf überprüft werden, ob er Angleichung beantragt hatte. Gegen diese Ausführungen und die Feststellung, daß eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht erkennbar sei, wendet sich die Revision nicht« Damit steht für das Revisionsgericht bindend fest (§ 209 Abs« 1 BEG, § 561 Abs« 2 ZPO), daß die für die frühere Entscheidung über den Gesund-
S/7 04S" Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein BEG §§ 195, 210, 211, Zweitverfahren Mit der Begründung, der Antragsteller hahe die Möglichkeit der Angleichung nicht genutzt, verweigert die Behörde Abhilfe ermessensfehlerfrei, es sei denn, der Antragsteller nennt triftige Gründe dafür, weshalb er von dem Angleichungsantrag abgesehen hat« BGH, Urt. v. 6. Dezember 1979 - IX ZR 120/77 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF s/7 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 120/77 URTEIL Verkündet am ------- 6. Dezember 1979 Pohl, JustizamtsInspektor all Urkundtbeamter der GetchiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Belgien, Pro zeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, itraße Beklagten und Revisionsbeklagte} S/7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der am 1936 in geborene Kläger, dessen Eltern aus Polen stammen, war in Belgien nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Er meüete u.a. einen Anspruch auf Entschädigt ng für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Die Landesrentenbehörde kündigte am 10. Mai 1961 die Ablehnung dieses Anspruchs an, da der Kläger nur an anlagebedingten nervösen Störungen leide, die nicht auf die Verfolgung zurückzuführen seien. Gegen diesen Vorbescheid wandte sich der Kläger mit einem Privatgutachten des Sachverständigen Dr. Wirtheimer vom 6. November 1961. Die Landesrentenbehörde lehnte jedoch vor Eingang des Gutachtens den Anspruch durch Bescheid vom 21. November 1961 ab. Der Bescheid wurde mit der Klage angegriffen« Die Entschädigungsbehörde erkennte darauf eine vegetative Dystonie im Sinne einer wesentlichen Mitverursachung mit einer Verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 13 vH als Verfolgungsleiden an und gewährte ein Heilverfahren« Die weitergehende Klage wies das Landgericht zurück, wobei es die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen^des § 160 BEG und das Vorliegen eines weiteren verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens verneinte« Die Berufung wurde am 21« Mai 1964 aus medizinischen Gründen zurückgewiesen« Das Berufungsgericht ließ dabei offen, ob der Kläger die Voraus Setzungen des § 160 BEG erfüllt« Das am 3« Juni 1964 zugestellte Urteil wurde drei Monate später rechtskräftig« Im April 1974 bat der Kläger um Überprüfung der Entscheidung« Er legte weitere medizinische Unterlagen vor und stützte seinen Antrag auch auf die §§'35, 206 BEG« Die Entschädigungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 29« April 1976 ab, im Ab-, hilfeverfahren eine Entschädigung zu gewähren, weil der Kläger seinen Antrag verspätet eingereicht und auch nicht die Möglichkeit einer Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-SchlußG genutzt habe« In dem Bescheid heißt es u«a«: "Nach Abschnitt III Abs« 2 ZVR ist das Uberprüfungsbegehren innerhalb einer einjährigen Frist ab Veröffentlichung der Richtlinien (RzW 1972,1) zu stellen, wenn der Antragsteller - wie hier - im europäischen. Ausland wohnt« Diese Frist ist am 31*1*1973 abgelaufen« Der erst am 29-4.1974 bei der Landesrentenbehörde eingegangene ZVR-Antrag wurde daher mit erheblicher Fristverspätung gestellt und ist bereits aus diesem Grunde nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen (s« hierzu auch OLG Düsseldorf vom 21.3.1975, RzW 75, 188). ^7 Es wurden auch keine begründeten Ausführungen gemacht, die ein Abweichen von dieser Frist rechtfertigen könnten* Der Antragsteller hat ferner auch nicht von dem ihm in Art* IV Nr* 1 Abs* la BEG-SG eingeräumten Antragsrecht Gebrauch gemacht* Nach Abschnitt II Nr* 3 b ZVR erfolgt eine erneute Entscheidung zugunsten des Antragstellers nicht, wenn er durch einen Antrag nach BEG-SG eine Änderung der früheren Entscheidung herbeiführen könnte*” Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der ein Heilverfahren wegen einer Psychoneurose, Kapitalentscjiädigung und Rente geltend gemacht werden, blieb beim Landgericht ohne Erfolg* In der Berufungsinstanz berief sich das beklagte Land auch darauf, daß die Ausführungen zu dem Gesundheitsschaden in der früheren Entscheidung nach wie vor zutreffend seien und die vom Kläger eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine günstigere Beurteilung des Gesundheitsschadens böten* Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter* Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet* Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1978, *148 veröffentlicht ist, billigt es (§ 211 Abs. 1 BEG), daß die Behörde des Beklagten Abhilfe unter Berufung auf Abschnitt II Nr* 3b der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR; RzW 1972, 1; neue Fassung RzW 1973, 50) verweigert hat, weil der Kläger die ablehnende oberlandesgerichtliche Entscheidung des Erstverfahrens nicht im Angleichungsverfahren nach Art* IV Nr* 1 Abs* la BEG-SchlußG habe überprüfen lassen* Dem tritt der Se nat bei* Nit ihrer Entscheidung hat die Behörde weder die c;esetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 211 Abs* 1 BEG)* Der Kläger hätte bis zu dem 30* September 1966 einen Antrag auf erneute Entscheidung über seinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit stellen können* Denn sein Rentenanspruch war durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21* Mai 1964, also vor Verkündung des BEG-SchluBgesetzes, rechtskräftig in vollem Umfange aus medizinischen Gründen abgelehnt worden* Von dieser Uberprüfungsmöglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, lag entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon in dem Einreichen des Privatgutachtens des Dr* Wirtheimer, das sich im November 1961 mit dem Erstbescheid kreuzte, ein Antrag auf Angleichung oder Abhilfe* Es handelte sich vielmehr um Einwände gegen einen vorangegangenen negativen Vorbescheid* Nit dem Gutachten wandte sich der Kläger nicht gegen die medizinische Beurteilung in einer bereits unanfechtbaren Entscheidung* In dem anschließenden Rechtsstreit, der 1964 mit dem Urteil des Berufungsgerichts endete, wurde das Gutachten berücksichtigt* Der Kläger, der erst Ende April 1974 mit dem Abhilfeantrag hervortrat, hat also in der Tat keinen Angleichungsantrag gestellt* Der Senat hat in den Urteilen BGH RzW 1973, 163 und 1979 t 25 Nr. 14 erwogen, ob bei Versäumung eines rechtlich möglichen Angleichungsantrages Abhilfe nicht sogar aus Rechts- * s/r gründen immer aus scheidet. In dem BeschluB vom 13. Juli 197Q (IX ZB 491/75, hei Ehrenthal, RzW 1979, 161*, 165) hat er die Frage verneint. Daran hält der Senat fest. Zwar handelt es sich bei der Angleichung um eine an besondere Voraussetzungen geknüpfte Überprüfung rechtsbeständiger Anspruchsablehnungen, also im Grunde um einen gesetzlich geregelten Fall von Abhilfe. Das kann den Gedanken nahelegen, denjenigen von Rechts wegen von der Abhilfe auszuschließen, der sich des gesetzlich vorgesehenen, dem nämlichen Zweck dienenden Verfahrens nicht bedient hat. Dabei ist zu bedenken, daß gerade die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs von \erfolgung und gesundheitlichen Schäden mit wachsendem zeitlichem Abstand erschwert und bisweilen unmöglich wird. Indes kann Abhilfe weiter reichen als Angleichung, weil im Angleichungsverfahren eine Bindung an frühere Feststellungen nichtmedizinischer Art besteht (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG; vgl. dazu BGH RzW 1970 , 77 Nr. 24), die das Abhilfeverfahren nicht kennt. Zudem mag es in Ausnahmefällen triftige Gründe anderer Art dafür geben, daß sich der Antragsteller des Angleichungsverfahrens nicht bedient hat. Wer von einer Angleichungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist deshalb nicht von vornherein aus Rechtsgründen von einer Abhilfe ausgeschlossen. Die naheliegende Erwägung, daß Abhilfe im Regelfall demjenigen nicht gebührt, der das Angleichungsverfahren ungenutzt gelassen hat, gestattet aber der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen Abhilfe aus diesem Grunde zu verweigern. An das Unterlassen eines Angleichungsantrages läßt sich, wie stets an die nachlässige Wahrung der Rechte des Antragstellers (vgl. BGH RzW 1972, 344; 1974, 51; 1975, 118; 246; 1978, 111), die Abhilfeverweigerung knüpfen. Wenn der Antragsteller sich mit einer für unrichtig gehaltenen Entscheidung nicht zufrieden geben will, muß er in erster Linie die ihm vom Gesetz selbst eingeräumten Möglichkeiten in den dort bereitgestellten Verfahren nutzen« Versäumt er das, so ist es auch unter Beachtung des Grundsatzes, daß im Wiedergutmachungsrecht dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit ein besonderes Gewicht zukommt (vgl» BVerfG RzW 1970, 160), nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde deshalb die Abhilfe gegen die frühere medizinische Beurteilung verweigert» Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Verfolgte triftige Gründe dafür vorgetragen hätte, weshalb er von dem Angleichungsantrag abgesehen hat» Die Behörde hätte dann das Vorliegen eines Ausnahmefalles (vgl» Abschnitt II Nr» 5 ZVR) zu erwägen. Solche triftigen Gründe hat der Kläger jedoch weder in dem Verwaltungsverfahren noch nach der Abhilfeverweigerung gemäß Abschnitt II Nr» 3 b ZVR durch die Entschädigungsbehörde vor dem Tatrichter genannt» Er hat vielmehr entgegen der an den Zweitverfahrensrichtlinien ausgerichteten behördlichen Übung irrig gemeint, die frühere Entscheidung müsse im Wege der Abhilfe jederzeit und ohne Rücksicht darauf überprüft werden, ob er Angleichung beantragt hatte. Danach hat die Behörde die Abhilfe ohne Ermessensfehler verweigert» Weil die Behörde die Abhilfeverweigerung nach pflichtgemäßem Ermessen auf zwei selbständige Ablehnungsgründe gestützt hat, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht sich auf die Prüfung und Billigung des S/7 einen dieser Gründe beschränkt hat« Auf die Angriffe der Revision gegen die nicht näher begründete Hilfserwägung des Tatrichters, im übrigen sei auch die medizinische Würdigung in dem Urteil vom 21« Hai 1964 richtig, kommt es danach nicht an« Schließlich führt das Berufungsgericht aus, weder die Entschädigungsbehörde noch das Landgericht seien auf den im Verwaltungsverfahren neben dem Abhilfeantrag nach den §§ 35, 206 BEG gestellten Verschlimmerungsantrag eingegangen« Eines besonderen Hinweises habe es insoweit jedoch nicht bedurft« Der Verschlimmerungsantrag sei weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren auch nur andeutungsweise substantiiert worden« Die vom Kläger eingereichter. Privatgutachten und die Arztberichte ließen nicht erkennen, in welcher Weise sich die vegetative Dystonie verschlimmert habe# Die eigenen Feststellungen der vom Kläger beauftragten Privatgutachter stünden der Annahme einer Veränderung des Gesundheitszustandes entgegen« Gegen diese Ausführungen und die Feststellung, daß eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht erkennbar sei, wendet sich die Revision nicht« Damit steht für das Revisionsgericht bindend fest (§ 209 Abs« 1 BEG, § 561 Abs« 2 ZPO), daß die für die frühere Entscheidung über den Gesund- heitszustand maßgebenden Umstände sich nicht nachträglich geändert haben« Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß auch der Verschlimmerungsantrag unbegründet ist« Mai Fuchs Portmann Dr, Lang Gärtner ■v