Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Klage auf Leistung von Kapitalentschädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 60 der Bezüge des höheren Dienstes an die Erbengemeinschaft, der sich später Das Kammergericht sah wohl die Beinamputation, nicht aber die Medikamentensucht des Verstorbenen als Verfolgungsleiden an und sprach den Klägern bei wechselnden HundertSätzen und Einstufung in den gehobenen Dienst 21.942 I»! Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kläger zu 2) bis 4) der Klage noch nachträglich beitreten konnten. Dem nach § 189 Abs. 1 BEG wirksamen Antrag eines Miterben können andere Miterben sich anschließen und den Anspruch der Erbengemeinschaft geltend machen, solange das Verfahren noch anhängig ist (BGH RzW 1972, 430). Da er keine gültigen Papiere besessen habe, wäre er beim Aufsuchen des Luftschutzkellers Gefahr gelaufen, von einer Streife der Wehrmacht oder der Waffen SS aufgegriffen und als Fahnenflüchtiger angesehen und behandelt zu werden. Die Verfolgung sei deshalb ursächlich für die Beinverletzung, die dann zu dem Verlust des linken Beines geführt habe. Dagegen sei ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Rauschmittelsucht des Verstorbenen nicht wahrscheinlich. Dr. sei der Ansicht gewesen, er sei von dem Jüdischen Krankenhaus entlassen worden, weil man sich an seiner Kriegsverletzung gestoßen habe, weil man wegen der größeren finanziellen Belastung keine Verheirateten mit Kindern gewünscht habe und weil er nur sogenannter Jüdischer Mischling und kein Volljude gewesen sei. Durch den Verlust des Beines sei der Erblasser in seiner Erwerbsfähigkeit um 70 v. Der Berufungsrichter führt die Medikamentensucht des Verstorbenen auf die wegen seiner Entlassung beim jüdischen Krankenhaus aufgetretenen seelischen und materiellen Belastungen zurück. Als Grund für die Entlassung führt er zu demindest aus der subjektiven Sicht des Verstorbenen an erster Stelle an, man habe sich an seiner Kriegsverletzung gestoßen. Var dieses Verfolgungsleiden aber für seine Entlassung mitverantwortlich, was der Tatrichter nicht ausschließt, und die Entlassung des Verstorbenen beim jüdischen Krankenhaus ihrerseits wieder ursächlich für seine Medikamentensucht, so ist die Ursachenkette zwischen Verfolgung und Medikamentensucht geschlossen. Es kann sein, daß die Anerkennung auch der Medikamentensucht ab August 1953 statt der vom Berufungsrichter angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. Klage auf KapitalentSchädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 70 der Bezüge des gehobenen Dienstes abgewiesen ist. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter den Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft hat. Dazu führt er aus: Für die Einstufung sei unerheblich, daß der Erblasser sein Studium nach dem Krieg abgeschlossen habe. Maßgeblich sei die wirtschaftliche und gegebenenfalls die soziale Stellung vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht habe. Daß er vor seiner Einberufung zur Wehrmacht drei Semester Medizin studiert gehabt habe, rechtfertige es nicht, ihn nach seiner sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen. Damit verkennt jedoch die Revision die gesetzliche Regelung der Einstufung.§ 31 Abs.3 BEG geht grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen bei Beginn der Verfolgung, die zur Gesundheitsschädigung geführt hat, aus. der Dienstbezüge des gehobenen Dienstes hinausgehen, also bei einer Einstufung in den gehobenen Dienst nicht erreicht werden können. Bei einem Hundertsatz von 70 der Bezüge des gehobenen Dienstes beträgt die Rente für November 1953 in der dritten Dienstaltersstufe 323,40 DM, aufgerundet 324 DM. Jyf Berufungsgericht 21,942 DM, In Höhe der Differenz von 6,073,44 DM wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Festsetzung des Hundertsatzes zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 120/76 URTEIL VerkOndet am 24. April 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Gertraud W 2. Christiane W 3. Stefan W 4. Thomas W alle wohnhaft in B , geb. JMBBB Weg 36, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten u Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. März 1973 aufgehoben, soweit die Klage auf weitere 6.073,44 DM Kapitalentschädigung und Rentenrückstände abgewiesen und über die Kosten entschieden ist. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind die Witwe und die Kinder des 1917 geborenen und am 8. Januar 1955 gestorbenen Arztes Dr. Helmut Sie machen einen ererbten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend. Der Verstorbene war ein sogenannter jüdischer Mischling ersten Grades. Er studierte nach Ableistung des Arbeitsdienstes Medizin, wurde aber im Juli 1939 wegen seiner Abstammung nicht zur ärztlichen Vorprüfung zugelassen. Er wurde dann zur Wehrmacht eingezogen, im Frühjahr 1941 aber wieder ausgestoßen. In der folgenden Zeit war er als Kraftfahrer und kaufmännische Hilfskraft tätig. Am 30. Oktober 1944 wurde er als Hilfsarbeiter zur Organisation dienstverpflichtet. Mitte März 1943 kehrte Dr. nach in die Wohnung seiner Eltern zurück. Dort wurde er am 25. April 1945 durch einen Granatsplitter am linken Oberschenkel verwundet. Wegen dieser Verwundung wurde ihm im Mai 1945 das linke Bein am Oberschenkel amputiert. 1946 nahm der Erblasser sein Medizinstudium wieder auf und schloß es mit Staatsexamen und Promotion ab. Von Mai 1951 bis Juli 1953 war er sodann am jüdischen Krankenhaus in B^|^ zunächst als Pflichtassistent, später als Assistenzarzt angestellt. Nach seiner Entlassung war er noch kurze Zeit Arzt in einem Flüchtlingsheim in an- schließend arbeitslos. Von Juni bis November 1954 war er in den W^mi^-HeilStätten untergebracht, weil er wegen Medikamentenmißbrauchs süchtig geworden war. Als bei einer Kontrolluntersuchung am 5. Januar 1955 erneut ein positiver Befund festgestelt wurde, befürchtete er, wieder in die Heilstätten eingeliefert zu werden, und wählte den Freitod. Im Januar 1958 beantragte die Klägerin zu 1) Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Den Antrag lehnte die Behörde mit Bescheid vom 6. Juli 1965 ab. Der Klage auf Leistung von Kapitalentschädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 60 der Bezüge des höheren Dienstes an die Erbengemeinschaft, der sich später i die Kläger zu 2) bis 4) anschlossen, gab das Landgericht statt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Kammergericht sah wohl die Beinamputation, nicht aber die Medikamentensucht des Verstorbenen als Verfolgungsleiden an und sprach den Klägern bei wechselnden HundertSätzen und Einstufung in den gehobenen Dienst 21.942 I»! zu. Im übrigen wies es die Klage ab. Mit der Revision erstreben die Kläger die volle Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revision ist zu dem Teil begründet. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kläger zu 2) bis 4) der Klage noch nachträglich beitreten konnten. Dem nach § 189 Abs. 1 BEG wirksamen Antrag eines Miterben können andere Miterben sich anschließen und den Anspruch der Erbengemeinschaft geltend machen, solange das Verfahren noch anhängig ist (BGH RzW 1972, 430). Der Tatrichter geht aufgrund eingehender Beweiswürdigung von folgendem Sachverhalt aus: Dr. WfHB habe wahrscheinlich seine Entlassung von der Organisation Todt durch Vorspiegelung einer Krankheit erreicht. Nach seiner Rückkehr nach B^HB habe er sich bei den zuständigen Stellen nicht angemeldet. Es sei anzunehmen, daß dafür zu demindest auch maßgeblich gewesen sei, daß er mit der Möglichkeit gerechnet habe, wegen seiner rassischen Abstammung auch weiterhin besonderen Maßnahmen unterworfen zu werden. Daß er am 25. April 19^5 nicht den Luftschutzkeller aufgesucht habe, sei ebenfalls der Verfolgung anzulasten. Da er keine gültigen Papiere besessen habe, wäre er beim Aufsuchen des Luftschutzkellers Gefahr gelaufen, von einer Streife der Wehrmacht oder der Waffen SS aufgegriffen und als Fahnenflüchtiger angesehen und behandelt zu werden. Andererseits hätte ihn im Keller des Hauses der Granatsplitter nicht getroffen. Die Verfolgung sei deshalb ursächlich für die Beinverletzung, die dann zu dem Verlust des linken Beines geführt habe. Dagegen sei ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Rauschmittelsucht des Verstorbenen nicht wahrscheinlich. Die verfolgungsbedingte Amputation des Beines habe nur eine untergeordnete Rolle bei der Entstehung der Sucht gespielt. Wegen der Stumpfbeschwerden, die sich bei Witterungswechsel und starker körperlicher Inanspruchnahme bemerkbar gemacht hätten, habe er Polamidon, Cliradon oder Dolantin zunächst nur in unregelmäßigen Abständen und geringem Umfang genommen. Erst ab August 1953 sei er im Zusammenhang mit den damals aufgetretenen seelischen und materiellen Belastungen dazu übergegangen, sich diese Medikamente in kürzeren Abständen und schließlich regelmäßig subcutan zuzuführen. Diese Belastungen rührten von seiner Entlassung beim Jüdischen Krankenhaus und der späteren Arbeitslosigkeit her. Dr. sei der Ansicht gewesen, er sei von dem Jüdischen Krankenhaus entlassen worden, weil man sich an seiner Kriegsverletzung gestoßen habe, weil man wegen der größeren finanziellen Belastung keine Verheirateten mit Kindern gewünscht habe und weil er nur sogenannter Jüdischer Mischling und kein Volljude gewesen sei. Die Entlassung, die er für ungerechtfertigt gehalten habe, habe ihn deshalb innerlich schwer getroffen. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit seien große wirtschaftliche Sorgen um seine Familie hinzugekommen. Er sei also nicht wegen der Schmerzen im Stumpf, sondern um die Depressionen wegen seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage zu überwinden und um Euphorie zu erzeugen, dazu übergegangen, Polamidon und Cliradon regelmäßig einzunehmen. Er hätte die Mittel wahrscheinlich auch dann ab Herbst 1953 angewendet, wenn er sie nicht vorher schon gelegentlich und in geringem Umfang zur Bekämpfung der Stumpfbeschwerden benützt hätte. Durch den Verlust des Beines sei der Erblasser in seiner Erwerbsfähigkeit um 70 v. H. gemindert worden. Auf eine etwaige Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Medikamentensucht komme es nicht an. Das Berufungsurteil begegnet schon insofern Bedenken, als mehrfach davon die Rede ist, die Beinamputation sei nicht wesentliche Ursache der Sucht. Im Entschädigungsrecht ist der Begriff der wesentlichen Mitverursachung nur im Rahmen des § 4 der 2. DV-BEG von Bedeutung. Im übrigen geht es - anders als im Versorgungsrecht - um die schlichte Verursachung oder Mitverursachung (BGH RzW 1976, 136; 1978, 129). Den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Medikamentensucht verneint der Tatrichter mit unzutreffender Begründung. Bei der Frage der Ursächlichkeit der Verfolgung für gesundheitliche Beschwerden kommt es nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an. Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonst! gen Auswirkungen der Verfolgung. Ist das spätere Lebens- Schicksal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt (BGH RzW 1968, 311; 1976, 136; 1978, 129; 1979, 211 und 212). Der Berufungsrichter führt die Medikamentensucht des Verstorbenen auf die wegen seiner Entlassung beim jüdischen Krankenhaus aufgetretenen seelischen und materiellen Belastungen zurück. Als Grund für die Entlassung führt er zu demindest aus der subjektiven Sicht des Verstorbenen an erster Stelle an, man habe sich an seiner Kriegsverletzung gestoßen. Gemeint ist damit ersichtlich die vom Berufungsrichter zu Recht als verfolgungsbedingt anerkannte Beinamputation. Var dieses Verfolgungsleiden aber für seine Entlassung mitverantwortlich, was der Tatrichter nicht ausschließt, und die Entlassung des Verstorbenen beim jüdischen Krankenhaus ihrerseits wieder ursächlich für seine Medikamentensucht, so ist die Ursachenkette zwischen Verfolgung und Medikamentensucht geschlossen. Daß derartige Femwirkungen der Verfolgung außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und damit nicht mehr im Rahmen der Adäquanz liegen, kann nicht angenommen werden. Es kann sein, daß die Anerkennung auch der Medikamentensucht ab August 1953 statt der vom Berufungsrichter angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. zu einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 oder mehr v. H. führt. Das könnte im Rahmen der Hundertsatzspannen des § 31 Abs. 6 BEG eine Bemessung des Hundertsatzes bei Beginn der Rente am 1. November 1953 bis zu 70 zulassen. Der Berufungsrichter ist von einem höchstmöglichen Hundertsatz von 60 ausgegangen. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit die u Klage auf KapitalentSchädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 70 der Bezüge des gehobenen Dienstes abgewiesen ist. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter den Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft hat. Dazu führt er aus: Für die Einstufung sei unerheblich, daß der Erblasser sein Studium nach dem Krieg abgeschlossen habe. Maßgeblich sei die wirtschaftliche und gegebenenfalls die soziale Stellung vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht habe. Das sei seine Verpflichtung zur Organisation gewesen. Zuvor habe er in den Jah- ren 1941 bis 1944 ein jährliches Einkommen zwischen 800 und 2.247,48 RM gehabt. Das entspreche dem Vergleichseinkommen des einfachen Dienstes. Da der Erblasser aber bereits vorher durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in seinem beruflichen Fortkommen verfolgt worden sei, sei von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage vor der ersten Verfolgungsmaßnahme auszugehen, da dies für ihn günstiger sei. Daß er vor seiner Einberufung zur Wehrmacht drei Semester Medizin studiert gehabt habe, rechtfertige es nicht, ihn nach seiner sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen. Er sei vielmehr entsprechend der wirtschaftlichen und sozialen Stellung seines Vaters, eines Lehrers, nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen. Das enthält keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers. Die Revision meint, er müsse aufgrund seiner eigenen Verhältnisse in den vergleichbaren höheren Dienst eingestuft werden, weil er ohne Verfolgung im Oktober 1944 schon approbierter Arzt gewesen wäre. Damit verkennt jedoch die Revision die gesetzliche Regelung der Einstufung.§ 31 Abs. 3 BEG geht grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen bei Beginn der Verfolgung, die zur Gesundheitsschädigung geführt hat, aus. Nur die Minderung vorher schon erzielten Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung (§ 31 Abs. 3 Satz 2 BEG) oder die verfolgungsbedingte Verschlechterung einer vorher besseren wirtschaftlichen oder sozialen Stellung (BGH RzW 1967, 233) wird hinweggedacht. Unberücksichtigt bleiben aber nicht verwirklichte Aussichten, das Einkommen zu steigern, oder das Unterbleiben beruflicher Aus-bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, auch wenn Verfolgungsgründe dafür verantwortlich waren (BGH RzW I960, 23; 458; 1964, 455; 1973, 259). Die Revision wird deshalb zurückgewiesen, soweit die Kläger Kapitalentschädigung und Rentenrückstände verlangen, die Über 70 v, H. der Dienstbezüge des gehobenen Dienstes hinausgehen, also bei einer Einstufung in den gehobenen Dienst nicht erreicht werden können. Bei einem Hundertsatz von 70 der Bezüge des gehobenen Dienstes beträgt die Rente für November 1953 in der dritten Dienstaltersstufe 323,40 DM, aufgerundet 324 DM. Vom 1. Mai 1945 bis 31. Oktober 1953 können also äußerstenfalls 23.155,44 Mark Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Januar 1955 4.860 DM Rentenrückstände angefallen sein, insgesamt 28.015,44 DM. Zugesprochen hat das 10 Jyf Berufungsgericht 21,942 DM, In Höhe der Differenz von 6,073,44 DM wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Festsetzung des Hundertsatzes zurückverwiesen. Bei einer etwaigen anderweiten Festsetzung der Hundertsätze wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Abrundung die Grundsätze in BGH RzV 1971, 168 zu beachten haben. Dr. Thumm Dr. Lang Zorn Portmann Gärtner