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BGH · IX ZR 120/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 120/75

a) Haben sich die der Bemessung der Rente zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse geändert, dann ist beim Rentenvergleich nach § 35 Abs. 1 BEG der tatsächlich gezahlten Rente die aufgrund der geänderten Verhältnisse richtig berechnete Rente gegenüberzustellen; in der rechtlichen Wertung sind die Entschädigungsorgane frei (Bestätigung von BGH RzW 1976, 62 Nr. 21). b) Die Grundrente für Körperschaden nach dem Bundesversorgungsgesetz ist kein nach § 9 Abs. 1 BEG anrechenbarer Vorteil. ln dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Dezember 1974 und - einschließlich gezahlter Rentenbeträge - zu mehr als 758 DM Rente monatlich vom 1. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1908 geborene Kläger wurde 1942 als politischer Gegner des Nationalsozialismus zu einer Bewährungseinheit für Wehrunwürdige eingezogen und im Mai 1943 in Nordafrika schwer verwundet. Dabei zog sie die BVG-Rente zu dem Vorteilsausgleich nach § 9 Abs. 1 BEG voll von der errechneten Rente ab. Januar 1971 wegen Erhöhung der BVG-Rente durch den Änderungsbescheid vom 13. Das Verfahren endete mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 1974; das beklagte Land wurde zur Zahlung von 367 DM Monatsrente (einschließlich der bisherigen Leistungen) für die Zeit vom 1. Die anderweitige Rechtshängigkeit hielt das Oberlandesgericht wegen der vorliegenden Klage, die sich gegen einen Änderungsbescheid vom 13. Mit diesem Bescheid setzte die Entschädigungsbehörde wegen Erhöhung des Freibetrages nach § 15 Abs. 5 der 2. Februar 1973» weil die BVG-Rente nicht nach § 9 Abs. 1 BEG anzurechnen sei, ihm die Altersrente zustehe, und die Verstümmelung sowie die Erwerbsminderung um 80 v.H. einen Zuschlag zu dem Hundertsatz ergäben. Januar 1975 zu; es zog die BVG-Rente nicht mehr nach § 9 Abs. 1 BEG ab, sondern berücksichtigte sie bei der Bestimmung des Hundertsatzes. Gegen das Urteil des Landgerichts legten das beklagte Land Berufung und der Kläger Anschlußberufung ein. Das beklagte Land hielt daran fest, daß die BVG-Rente nach § 9 Abs. 1 BEG anzurechnen sei. Das Berufungsgericht wies durch Teilurteil die Berufung des beklagten Landes zurück mit der Maßgabe, daß wegen zwischenzeitlicher Zahlung von 988 DM auf den Rückstand bis 31. Dezember 1974 insoweit die Hauptsache erledigt sei, und verurteilte auf die Anschlußberufung des Klägers das beklagte Land zur Zahlung von 760 DM Monatsrente ab 1. Entscheidungsgründe Die Zulässigkeit des vom Berufungsgericht erlassenen Teilurteils ist nicht zu prüfen. Anders als im Falle BGH RzW 1969, 278 handelt es sich hier nicht um ein Teilurteil über einen der in § 29 BEG aufgeführten Einzelansprüche. Es geht vielmehr im Änderungsverfahren gemäß §§ 35 , 206 BEG nur um die Höhe der Rente, soweit sie von der Hundertsatzbemessung nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten (§31 Abs.4 BEG, §§ 15, 15a der 2. DV-BEG an und kommt so zu einer Abweichung von mehr als 10 v.H. von der gezahlten Rente. Diese Änderungen sind durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 25. Januar 1974 nicht verbraucht; denn es hat über den Anspruch auf eine höhere Rente ab 1. Die Entschädigungsorgane sind dabei in der rechtlichen Wertung der von den Änderungen betroffenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Auswirkungen auf die Rentenhöhe frei; Rechtsfehler bei der früheren Festsetzung spielen keine Rolle (BGH RzW 1976, 62 Nr. 21). Zur richtigen Berechnungsweise der Gesundheitsschadensrente gehört die Berücksichtigung der BVG-Rente bei der Bestimmung des Hundertsatzes nach § 31 Abs.4 BEG, §§ 15 Abs.3 Nr. 8, 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Die Grundsätze über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils sind nicht anzuwenden, wenn für denselben Körperschaden eine Gesundheitsschadensrente nach BEG und eine Kriegsbeschädigtenrente (Grundrente) nach BVG geleistet wurde und wird. Weder die Höhe der Kriegsbeschädigten-Grund-rente nach dem BVG noch die der Gesundheitsschadensrente nach dem BEG sind so bemessen, daß damit notwendig der ganze Schaden, den der Verfolgte an Körper oder Gesundheit erlitten hat, ausgeglichen werden kann. Sie ist pauschaliert und soll diesen Schaden soweit ausglei-chen, als das nach den finanziellen Verhältnissen des Ersatzpflichtigen möglich erscheint. Die Anrechnung der BVG-Rente widerspricht auch dem Sinn und Zweck der dem BEG zugrunde liegenden Entschädigungspflicht. Die Berücksichtigung der BVG-Rente über den Hundertsatz nach § 31 Abs.4 BEG, §§15 Abs.3 Nr. 8, 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist er nicht zugunsten des Klägers "versteinert”, weil beim Mindesthundertsatz 40 die Veränderungssperre des § 35 Abs. 1 BEG entgegenstehe. Ergibt der Rentenvergleich im Rentenänderungs-verfahren, daß die Bagatellgrenze von 10 v.H. überschritten wird, dann ist die Rente für die Folgezeit so neu festzusetzen, wie sie sich nach § 31 BEG, §§15, 15 a der 2. Obergrenze sind jedoch die vom Berufungsgericht zuerkannten 760 DM monatlich, weil der Kläger keine Revision eingelegt hat.

Zitierte Normen: § 35 BEG § 554 ZPO § 206 BEG
BEGDV-BEGRenteBVG-RenteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	  nein
2416 041
BEG §§ 9 Abs. 1, 31 Abs. 4, 35 Abs. 1, 206 Abs. 1; 2. DV-BEG § 15 Abs. 3 Nr. 8, 15 a Abs. 2 Nr. 1
a)	Haben sich die der Bemessung der Rente zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse geändert, dann ist beim Rentenvergleich nach § 35 Abs. 1 BEG der tatsächlich gezahlten Rente die aufgrund der geänderten Verhältnisse richtig berechnete Rente gegenüberzustellen; in der rechtlichen Wertung sind die Entschädigungsorgane frei (Bestätigung von BGH RzW 1976, 62 Nr. 21).
b)	Die Grundrente für Körperschaden nach dem Bundesversorgungsgesetz ist kein nach § 9 Abs. 1 BEG anrechenbarer Vorteil. Sie ist nach § 31 Abs. 4 BEG, §§ 15 Abs. 3 Nr. 8, 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG bei der Hundertsatzbestimmung zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 8. März 1979 - IX ZR 120/75 - OIXJ Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8, März 1979 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
ZR 120/75
ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf,
 Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 traße

Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
2
/ ;

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1975 aufgehoben, soweit das beklagte Land zu mehr als 5.576 DM Rentenrückstand vom 1. Februar 1973 bis 31. Dezember 1974 und - einschließlich gezahlter Rentenbeträge - zu mehr als 758 DM Rente monatlich vom 1. Januar 1975 bis 31. Januar 1976 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1908 geborene Kläger wurde 1942 als politischer Gegner des Nationalsozialismus zu einer Bewährungseinheit für Wehrunwürdige eingezogen und im Mai 1943 in Nordafrika schwer verwundet. Durch Amputation
 
verlor er das linke Bein bis zur Oberschenkelmitte. Für diesen Schaden bezieht er Versorgung (Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Für denselben Schaden sprach ihm die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 1. September 1958 Kapitalentschädigung und Rente zu. Zum 31. Mai 1961 schied der Kläger vorzeitig aus dem Dienst als Verwaltungsangestellter der Stadt Essen aus. Seitdem erhält er außer der BVG- und der BEG-Rente eine Knappschaftsrente und eine Rente der Stadt Essen. Deshalb setzte die Entschädigungsbehörde durch Änderungsbescheid vom 3. Oktober 1961 die Gesundheitsschadensrente neu fest. Dabei zog sie die BVG-Rente zu dem Vorteilsausgleich nach § 9 Abs. 1 BEG voll von der errechneten Rente ab. Die Klage blieb erfolglos; das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 28. Mai 1962 bestätigte die Anwendung des § 9 Abs. 1 BEG. Alle späteren Änderungsbescheide beruhen auf dieser Berechnungsweise.
Die Neufestsetzung der Rente mit Wirkung vom 1. Januar 1971 wegen Erhöhung der BVG-Rente durch den Änderungsbescheid vom 13. Januar 1971 focht der Kläger an. Während des Verfahrens vor dem Landgericht erließ die Entschädigungsbehörde weitere Änderungsbescheide vom 10. Januar 1972 und 29. März 1972. Das Verfahren endete mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 1974; das beklagte Land wurde zur Zahlung von 367 DM Monatsrente (einschließlich der bisherigen Leistungen) für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Januar 1973 verurteilt; die Klage auf eine höhere Rente für diese Zeit wurde als unbegründet und die auf Rente ab 1. Februar 1973 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen.
 
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Die anderweitige Rechtshängigkeit hielt das Oberlandesgericht wegen der vorliegenden Klage, die sich gegen einen Änderungsbescheid vom 13. April 1973 richtet, für gegeben. Mit diesem Bescheid setzte die Entschädigungsbehörde wegen Erhöhung des Freibetrages nach § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG ab 1. Januar 1972, der Knappschaftsrente ab 1. Juli
1972	und der BVG-Rente ab 1. Januar 1973 die Rente ab 1. Januar 1973 neu fest, und zwar ab 1. Februar
1973	auf 355 DM. Der Kläger verlangt jetzt eine höhere Rente ab 1. Februar 1973» weil die BVG-Rente nicht nach § 9 Abs. 1 BEG anzurechnen sei, ihm die Altersrente zustehe, und die Verstümmelung sowie die Erwerbsminderung um 80 v.H. einen Zuschlag zu dem Hundertsatz ergäben. Das Landgericht sprach ihm
7.544 DM Rentenrückstand ab 1. Februar 1973 und weitere 328 DM Rente monatlich (insgesamt 683 DM) ab 1. Januar 1975 zu; es zog die BVG-Rente nicht mehr nach § 9 Abs. 1 BEG ab, sondern berücksichtigte sie bei der Bestimmung des Hundertsatzes.
Nach Verkündung dieses Urteils setzte die Behörde die Rente durch die Bescheide vom 13. und 28. Januar 1975 neu fest; auf 423 DM ab 1. Februar 1973, 452 DM ab 1. Januar 1974, 407 DM ab 1. Januar 1975 und, insbesondere wegen des Todes der Ehefrau des Klägers am 10. Januar 1975, auf 273 DM ab 1. April 1975.
Gegen das Urteil des Landgerichts legten das beklagte Land Berufung und der Kläger Anschlußberufung ein. Das beklagte Land hielt daran fest, daß die BVG-Rente nach § 9 Abs. 1 BEG anzurechnen sei. Der Kläger machte noch geltend, daß er nach dem Tode seiner Ehefrau in eine besonders schwierige Lage geraten sei, die bei der Hundertsatzbestimmung berück-
 
sichtigt werden müsse; die Anschlußberufung richte sich gegen die Bescheide vom 13. und 28. Januar 1975.
Das Berufungsgericht wies durch Teilurteil die Berufung des beklagten Landes zurück mit der Maßgabe, daß wegen zwischenzeitlicher Zahlung von 988 DM auf den Rückstand bis 31. Dezember 1974 insoweit die Hauptsache erledigt sei, und verurteilte auf die Anschlußberufung des Klägers das beklagte Land zur Zahlung von 760 DM Monatsrente ab 1. Januar 1975.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Zulässigkeit des vom Berufungsgericht erlassenen Teilurteils ist nicht zu prüfen. Anders als im Falle BGH RzW 1969, 278 handelt es sich hier nicht um ein Teilurteil über einen der in § 29 BEG aufgeführten Einzelansprüche. Es geht vielmehr im Änderungsverfahren gemäß §§ 35 , 206 BEG nur um die Höhe der Rente, soweit sie von der Hundertsatzbemessung nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten (§31 Abs. 4 BEG, §§ 15,
 15a der 2. DV-BEG) und von der Zulässigkeit einer Vorteilsanrechnung (§9 Abs. 1 BEG) abhängt. Die Gefahr gegensätzlicher Entscheidungen zu dem Grund des Anspruchs im Teilund Schlußurteil besteht dabei nicht (§ 206 Abs. 1 Satz 2 BEG). Unter diesen Umständen gefährdet ein Teilurteil auch sonst keine
 
Belange, zu deren Schutz das Rechtsmittelgericht seine Zulässigkeit von Amts wegen prüfen müßte.
Sie wird daher vom Revisionsgericht nur auf Rüge gemäß § 554 Abs. 3 ZPO geprüft (§ 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG).
Die Parteien streiten um die Berechnungsweise bei der Neufestsetzung der Gesundheitsschadensrente im Änderungsverfahren nach §§ 206 Abs.1,35 Abs. 1 BEG. Der Berufungsrichter sieht sich durch die bisher ergangenen rechtsbeständigen Entscheidungen der Landesrentenbehörde und der Entschädigungsgerichte nicht gehindert, dabei die Frage, auf welche Weise die BVG-Rente zu berücksichtigen ist, erneut zu prüfen. Wie das Landgericht lehnt er entsprechend BGH RzW 1968, 171 die Anrechnung nach § 9 Abs. 1 BEG ab, wendet vielmehr § 31 Abs. 4 BEG, §§15 Abs. 3 Nr. 8, 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG an und kommt so zu einer Abweichung von mehr als 10 v.H. von der gezahlten Rente.
Das ist im Ergebnis richtig.
Vor dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vom 25. Januar 1974 hatte zuletzt der Änderungsbescheid vom 13. August 1970 die Rente auf 367 DM ab 1. Dezember 1970 unanfechtbar festgesetzt. Danach haben sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert, vor dem 1. Februar 1973 zuletzt durch Erhöhung der Knappschaftsrente am 1. Juli 1972 und der BVG-Rente am 1. Januar 1973. Diese Änderungen sind durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 25. Januar 1974 nicht verbraucht; denn es hat über den Anspruch auf eine höhere Rente ab 1. Februar 1973 nicht sachlich entschieden.
 
Gegenstand des Rentenvergleichs zur Feststellung der Veränderungssperre des § 35 Abs. 1 BEG ist die nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtlich zustehende Rente, wie sie sich nach § 31 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG ergibt (BGH RzW 1977, 184). Die Entschädigungsorgane sind dabei in der rechtlichen Wertung der von den Änderungen betroffenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Auswirkungen auf die Rentenhöhe frei; Rechtsfehler bei der früheren Festsetzung spielen keine Rolle (BGH RzW 1976, 62 Nr. 21). Der tatsächlich gezahlten Rente ist die nach Änderung der Verhältnisse richtig berechnete Rente gegenüberzustellen. Damit wird eine vereinfachte und beschleunigte Entscheidung im Änderungsverfahren erreicht. Es entfällt die Nachprüfung früherer Entscheidungen auf Fehler und deren Fortschreiben trotz erneuter Entscheidung über den Anspruch. Diese Fehlerberichtigung wirkt sich nur für die Zukunft aus, dies jedoch zugunsten wie zu Lasten des Rentenberechtigten. Soweit sich früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine andere Auffassung entnehmen läßt, wird daran nicht festgehalten.
Zur richtigen Berechnungsweise der Gesundheitsschadensrente gehört die Berücksichtigung der BVG-Rente bei der Bestimmung des Hundertsatzes nach § 31 Abs. 4 BEG, §§ 15 Abs. 3 Nr. 8, 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG als sonstiger Versorgungsbezug. Die Grundsätze über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils sind nicht anzuwenden, wenn für denselben Körperschaden eine Gesundheitsschadensrente nach BEG und eine Kriegsbeschädigtenrente (Grundrente) nach BVG geleistet wurde und wird. Die Erwägungen in BGH RzW 1968, 171, 172 re. Spalte Abs. 2 und 3 beim Lebensschaden dafür,
 
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daß die den Hinterbliebenen gewährten Versorgungsbezüge kein nach § 9 Abs. 1 BEG anrechenbarer Vorteil sind, gelten auch hier. Das hat der Bundesgerichtshof schon in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 12. November 1968 - IX ZB 595/67 entschieden, auf den die Revision selbst hinweist.
Weder die Höhe der Kriegsbeschädigten-Grund-rente nach dem BVG noch die der Gesundheitsschadensrente nach dem BEG sind so bemessen, daß damit notwendig der ganze Schaden, den der Verfolgte an Körper oder Gesundheit erlitten hat, ausgeglichen werden kann. Die Grundrente nach dem BVG ist keine Schadensersatzleistung. Sie ist eine Versorgungsmaßnahme, die den pauschalen Ausgleich der durch die Kriegsverletzung entstandenen Mehraufwendungen bezweckt. Dagegen soll durch die Gesundheitsschadensrente Ersatz dafür geleistet werden, daß der Verfolgte durch eine Unrechtsmaßnahme in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt worden ist. Sie ist pauschaliert und soll diesen Schaden soweit ausglei-chen, als das nach den finanziellen Verhältnissen des Ersatzpflichtigen möglich erscheint. Die Anrechnung der BVG-Rente widerspricht auch dem Sinn und Zweck der dem BEG zugrunde liegenden Entschädigungspflicht. Die Kriegsbeschädigtenrente steht dem Kläger zu, weil er seine Gesundheit für die Allgemeinheit aufgeopfert hat, die Gesundheitsscha-densrente, weil es Unrecht war, daß der Staat dieses von ihm verlangte.
Die Berücksichtigung der BVG-Rente über den Hundertsatz nach § 31 Abs. 4 BEG, §§15 Abs. 3 Nr. 8, 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG führt zur Festsetzung einer Rente, die die bisher gezahlte Rente um mehr als 10 v.H. übersteigt.
 
Das Berufungsgericht bestimmt den Hundertsatz auf 42,5 ab 1. Februar 1973:
Mittelwert: 55 (vMdE 80 v.H., § 31 Abs. 6 BEG,
§ 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG)
Zuschlag:	5 (Unterhaltspflicht gegenüber
 der Ehefrau, § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG)
Abschlag:	17,5 (wegen anderweitiger Ein-
 künfte - Renten, § 15 a Abs. 2 Nr. 1 mit § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG).
Die Berechnung der Rente nach diesem Hundertsatz ist fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist er nicht zugunsten des Klägers "versteinert”, weil beim Mindesthundertsatz 40 die Veränderungssperre des § 35 Abs. 1 BEG entgegenstehe. Ergibt der Rentenvergleich im Rentenänderungs-verfahren, daß die Bagatellgrenze von 10 v.H. überschritten wird, dann ist die Rente für die Folgezeit so neu festzusetzen, wie sie sich nach § 31 BEG, §§15, 15 a der 2. DV-BEG bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter errechnet. Es besteht keine rechtliche Möglichkeit, dabei die nach überschreiten der Bagatellgrenze eingetretenen weiteren Änderungen deshalb auszuklammern, weil sie für sich allein nicht zu einer weiteren Erhöhung der Rente um mindestens 10 v.H. führen (BGH RzW 1977, 184). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der Mindesthundertsatz von 40 schon ab 1. Februar 1973 in Betracht kommt. Bei diesem Hundertsatz ergibt sich folgende Berechnung (das übrige Rechenwerk im Berufungsurteil ist richtig und unbeanstandet geblieben):
Rückstand
- 10
s.'
/
1.2. - 31.12.1973
Diensteinkommen Jährlich
 monatlich
davon 40 v.H. : 643
1.1. - 31.12.1974
Diensteinkommen Jährlich
 monatlich
davon 40 v.H. : 715
19.284
1.607
*	7.073	DM
21.432
1.786
=	8.580	DM
15.653 DM.
Gezahlt aufgrund des Bescheides vom 13.1.1975 (Bl. 314 der Rentenakten)
1.2. - 31.12.1973 monatlich 423 = 4.653
1.1. - 31.12.1974 monatlich 452	=	5.424
Bleiben zu zahlen
1.2.1976
Diensteinkommen Jährlich
 monatlich
davon 40 v.H.
1.2.1977
Diensteinkommen Jährlich
 monatlich
./.	10.077	DM.
5.576 DM
758 DM
23.784
1.982
793 DM
25.008
2.084
und laufend ab 1.1.1975
Diensteinkommen Jährlich	22.716
monatlich 1.893
davon 40 v.H.
davon 40 v.H.
834 DM
Obergrenze sind jedoch die vom Berufungsgericht zuerkannten 760 DM monatlich, weil der Kläger keine Revision eingelegt hat.
Hinsichtlich der zuerkannten Mehrbeträge ist die Revision des beklagten Landes begründet. In diesem Umfange wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Lang