* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 120/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 120/74

Mit vorgedruckten Anträgen der bevollmächtigten URO meldeten die Klägerin und ihr Ehemann im Dezember 1965 neben weiteren Ansprüchen den auf Härteausgleich nach § 163 BEG an. Oktober 1969 beantragte die URO, den Eheleuten eine laufende monatliche Beihilfe gemäß § 165 BEG in Verbindung mit § 189a Abs* 2 BEG zu gewähren* Diesem Antrag waren Angaben und Unterlagen zur Begründung des Anspruchs beigegeben* Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, well die Antragsteller wegen des Einkommens des Ehemannes, der Hinterbliebenenrente der Klägerin und der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des ihnen unterhaltspflichtigen Schwiegersohnes nicht bedürftig im Sinne des § 165 BEG seien* Die Klage auf Zahlung einer Beihilfe von monatlich 200 Hi ab 1. Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 121/74, das einen 1963 angemeldeten und erst mit einer Nachmeldung im Dezember 1969 substantiierten Anspruch auf Härteausgleich nach § 163 BEG betrifft, näher begründet. Dort ist auch dargelegt, daß § 189a Abs. 2 BEG auf die Nachmeldung eines Anspruchs aus § 163 BEG nur eingeschränkt anzuwenden ist, insbesondere die Zulässigkeit der Nachmeldung nicht vom Zeitpunkt des Eintretens der den Anspruch begründenden Tatsachen abhängt, wenn und soweit Ausgleichsleistungen nur für die Zeit ab Anmeldung und Begründung verlangt werden. Das Berufungflgörioht verneint den Anspruch auf Härteausgleich bis zu dem 31* Dezember 1969* Es ist der Ansicht, deshalb komme es nach Art« VIII BEG-SchlußG nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf angemessenen Härteausgleich nach dem 31* Dezember 1969 eingetreten seien; das wird demgemäß nur in einer Hilfsbegründung geprüft und ebenfalls verneint. Für seine Auslegung des Art. VIII BEG-SchlußG legt das Berufungsgericht dar, die Vorschrift sei eine Ausschlußbestimmung, mit der die Entschädigung wegen nationalsozialistischen Unrechts abschließend und endgültig geregelt worden sei. Mit dieser Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich gemäß § 163 BEG für die Zeit nach dem 31» Dezember 1969 nicht verneint werden. Auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG hängt nicht davon ab, daß seine Voraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit des Antragstellers, spätestens am 31* Dezember 1969 Vorgelegen haben (BGH Urteil vom 24. Für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1969 hält das Berufungsgericht den Anspruch auf Härteausgleich für unbegründet, weil die Klägerin und ihr Ehemann nicht bedürftig gewesen seien. halt« Entgegen ihrer Anoicht könne sie von ihrem unterhaltspflichtigen Schwiegersohn nicht auf den Härteausgleich des § 165 BEG als eine "andere Quelle" zur Befriedigung ihres Lebensunterhalts verwiesen werden« Zwar brauche der Schwiegersohn um seiner Unterhaltspflicht zu genügen, sein Einkommen nicht bis zu dem Existenzminimum einzusetzen« Nach dem im deutschen Hecht geltenden Grundsatz des § 1603 Abs« 1 BGB sei ein Kind seinen Eltern insoweit nicht zu dem Unterhalt verpflichtet, als es bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande sei, der Unterhaltspflicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts nachzukommen« Pür diese Präge sei von der Bedürftigkeitsgrenze oder dem Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen als einem untersten Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit auszugehen« Der Schwiegersohn habe ein monatliches Nettoeinkommen von 1«046,58 IL erzielt und davon freiwillig monatlich 200 IL als Tilgungsrate für die Wohnung der Klägerin gezahlt« Mit diesen Erwägungen läßt sich der Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich auch für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1969 nicht verneinen« Der Berufungsrichter verkennt jedoch, daB Lebensunterhalt nicht der notdürftige Unterhalt oder das Existenzminimum ist, sondern der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1964, 512; 1966, 323 Nr. 26; 1969, 132; 332; Urteil vom 26. Das Berufungsurteil bezeichnet den Bedürftigkeitssatz von 482 IL als das "Existenzminimum für einen Zweipersonenhaushalt "• Auch die im Tatbestand des Berufungsurteils zutreffend wiedergegebene Ausführung des Landgerichts, der den Klägern zur Verfügung stehende Betrag erreiche nicht das vom beklagten Land zugrunde gelegte Existenzminimum von monatlich 482 IL, weist auf eine Übung der Entschädigungsorgane des Landes Rheinland-Pfalz, die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit zwar derjenigen in §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG gleichzusetzen, sie aber im Widerspruch dazu schon dann auszuschließen, wenn nur das Existenzminimum gedeckt ist. In dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 118/74 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann. Da nach dem vom Berufungsgericht zu Recht angewandten israelischen Recht auch Schwiegerkinder als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, kann ein Unterhaltsanspruoh gegen den Schwiegersohn die Bedürftigkeit der Klägerin mindern oder ausschließen. Unbegründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch auf angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG sei nicht als eine "andere Quelle" im Sinne der Sektion 5 Nr. 2 des israelischen Unterhaltsgesetzes In dem Urteil OLG Koblenz RzW 1972, 291, auf das der Berufungsrichter seine Ansicht stützt, wird das damit begründet, daß unter "anderen Quellen" nur solche Ansprüche zu verstehen seien, die uneingeschränkt und unabhängig von besonderen, in der Person des Forderungsberechtigten liegenden tatsächlichen Umständen bestehen« Dagegen habe der Entschädigungsgesetzgeber den Anspruch aus § 165 BEG an Bedürftigkeit geknüpft; er sei subsidiär und daher keine "sonstige Quelle"« Es kann offenbleiben, ob darin eine nichtrevisible Feststellung des ausländischen Rechts liegt (§ 209 Abs« 1 BEG, §§ 549, 562 ZPO), Das Berufungsgericht hat jedenfalls deshalb zu Recht Subsidiarität des Härteausgleiohsanspruchs gegenüber dem Unterhaltsanspruch angenommen, well sich diese aus dem für die Geltendmachung des Anspruchs gegen die deutsche öffentliche Hand maßgebenden deutschen Entschädigungsrecht ergibt« Gesetzliche Unterhaltsansprüche beseitigen die Bedürftigkeit« Das steht aber einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen, wenn § 9 Abs« 4 BEG eingreift (vgl, BGH RzW 1971, 19)* § 9 Abs, 4 BEG ist jedoch auf den Härteausgleichsanspruch nach § 165 BEG nicht anwendbar, bei dem es sich nicht um den Ausgleich von Schaden handelt (BGH Urteil vom 26.

Zitierte Normen: § 163 BEG § 549 ZPO
BedürftigkeitExistenzminimumBEGHärteausgleichAnspruchRechtILKlägerin

Volltext der Entscheidung

25$1 038
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 120/74	URTEIL	Verkündet	am
---------------------------------------------------- 20.	März 1975
Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dinar Irene S \/ Israel,
 verw.
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und fl
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Br. Tburam, Portmann und Br. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1894 in BffHIB geborene jüdische Klägerin und ihr Ehemann wanderten 1950 von Ungarn nach Israel aus. 1957 erhielten sie für in Ungarn erlittenen Freiheitsschaden je 1.350 m Entschädigung (§§ 160, 162, 43 ff BBG). Seit 1959 bezieht die Klägerin eine Elternrente wegen des Verlustes einer Tochter (§§ 160, 163, 15 ff BBG).
Mit vorgedruckten Anträgen der bevollmächtigten URO meldeten die Klägerin und ihr Ehemann im Dezember 1965 neben weiteren Ansprüchen den auf Härteausgleich nach § 163 BEG an. Am 23. Oktober 1969 beantragte die URO, den Eheleuten eine laufende
 monatliche Beihilfe gemäß § 165 BEG in Verbindung mit § 189a Abs* 2 BEG zu gewähren* Diesem Antrag waren Angaben und Unterlagen zur Begründung des Anspruchs beigegeben* Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, well die Antragsteller wegen des Einkommens des Ehemannes, der Hinterbliebenenrente der Klägerin und der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des ihnen unterhaltspflichtigen Schwiegersohnes nicht bedürftig im Sinne des § 165 BEG seien* Die Klage auf Zahlung einer Beihilfe von monatlich 200 Hi ab 1. November 1969 blieb beim Landgericht ohne Erfolg* Während des Berufungsverfahrensf am 3* Juni 1972, starb der Ehemann der Klägerin* Die Klägerin führt den Rechtsstreit fort* Sie erstrebte vor dem Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Beihilfe für sie allein von 150 Mi ab 1, November 1969 und - wegen der Erhöhung der Lebenshaltungskosten - von 200 Mi ab 1* Juli 1972* Las Oberlandesgericht wies die Berufung zurück* Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefoohtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Ler Beklagte ist nicht vertreten*
Entscheidungsgründe
 Ler Berufungsrichter läßt ungeprüft, ob der Anspruch auf Härteausgleich rechtswirksam angemeldet worden ist* Er erörtert die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs, geht also von dessen zulässiger Anmeldung aus*
Las ist richtig*
Es kann offenbleiben, ob die im Dezember 1965, also in der Prist des § 189a Abs* 1 BEG, vorgenommene Anmeldung rechtswirksam geblieben ist, oder ob der Anspruch auf Härteausgleieh darauf
 
nicht gestützt werden kann, weil er nicht bis zu dem 31, März 1967 gemäß §§ 190 Nr. 1-4, 190 a BEG begründet worden ist. Die Klägerin verlangt Härteausgleich nur für die der Nachmeldung vom 23. Oktober 1969 folgende Zelt, ab 1, November 1969# Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob die zur Begründung des Anspruchs auf Elternrente gemachten und bei den Entschädigungsakten befindlichen Angaben, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin, eine weitere Substantiierung des Anspruchs auf Härteausgleich entbehrlich machten. Wenn eine dem Gesetz genügende Substantiierung darin nicht gesehen werden könnte, würde die am 1. April 1967 eingetretene Rechtsfolge des § 190 a Abs. 1 BEG dem späteren Wiederanbringen des auf § 163 BEG gestützten Anspruchs auf Härteausgleich gemäß § 189a Abs. 2 BEG nicht entgegenstehen. Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 121/74, das einen 1963 angemeldeten und erst mit einer Nachmeldung im Dezember 1969 substantiierten Anspruch auf Härteausgleich nach § 163 BEG betrifft, näher begründet.
Dort ist auch dargelegt, daß § 189a Abs. 2 BEG auf die Nachmeldung eines Anspruchs aus § 163 BEG nur eingeschränkt anzuwenden ist, insbesondere die Zulässigkeit der Nachmeldung nicht vom Zeitpunkt des Eintretens der den Anspruch begründenden Tatsachen abhängt, wenn und soweit Ausgleichsleistungen nur für die Zeit ab Anmeldung und Begründung verlangt werden. Auf jenes Urteil wird verwiesen.
Danach bestehen, da der Härteausgleichsanspruch zugleich mit seiner Nachmeldung am 23. Oktober 1969 in der nach §§ 190 Nr. 1-4, 190a Abs. 2 BEG erforderlichen Weise erläutert worden ist, gegen die Zulässigkeit der Anmeldung keine Bedenken.
Das Berufungflgörioht verneint den Anspruch auf Härteausgleich bis zu dem 31* Dezember 1969* Es ist der Ansicht, deshalb komme es nach Art« VIII BEG-SchlußG nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf angemessenen Härteausgleich nach dem 31* Dezember 1969 eingetreten seien; das wird demgemäß nur in einer Hilfsbegründung geprüft und ebenfalls verneint. Für seine Auslegung des Art. VIII BEG-SchlußG legt das Berufungsgericht dar, die Vorschrift sei eine Ausschlußbestimmung, mit der die Entschädigung wegen nationalsozialistischen Unrechts abschließend und endgültig geregelt worden sei. Hieraus folge, daß spätestens bei Fristablauf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein müßten. Eine nur fristwahrende Anmeldung ohne Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen wirke nicht rechtserhaltend.
Mit dieser Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich gemäß § 163 BEG für die Zeit nach dem 31» Dezember 1969 nicht verneint werden. Wie der Senat RzW 1975, 31 dargelegt hat, setzt Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen. Auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG hängt nicht davon ab, daß seine Voraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit des Antragstellers, spätestens am 31* Dezember 1969 Vorgelegen haben (BGH Urteil vom 24. Oktober 1974 - IX ZR 12/74). Dies gilt auch für einen Anspruch auf künftigen Härteausgleich, der erst nach dem 31. Dezember 1965 nachgeschoben worden ist. § 189a Abs. 2 BEG verhindert das verzögerte Nachschieben längst entstandener Ansprüche. Daraus folgt aber nicht, daß das Naohschieben eines zunächst unbegründeten Anspruchs nach dem 31. Dezember 1965 bis zu dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen unwirksam wäre.
/5f
 
Deswegen ist es auch unschädlich, wenn ein Teil dieser Voraussetzungen erst nach der Ausschlußfrist des Art* VIII BEG-SchlußG entstanden ist*
Für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1969 hält das Berufungsgericht den Anspruch auf Härteausgleich für unbegründet, weil die Klägerin und ihr Ehemann nicht bedürftig gewesen seien. Hierzu führt es aus: Die Bedürftigkeit im Sinne des § 165 BEG entspreche derjenigen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG. Bei der Bedürftigkeit könne von dem Satz ausgegangen werden, der als Existenzminimum für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen sei. Der Bedürftigkeitssatz für die Klägerin und ihren Ehemann betrage nach den allgemein verbindlichen Richtsätzen der Entschädigungsbehörden, die von der Rechtsprechung nicht zu beanstanden seien, monatlich 482 IL. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ein Renteneinkommen von 382,50 IL gehabt. Den Fehlbetrag von 153,50 IL habe die Klägerin durch Unterhaltsansprüche gegen ihren Schwiegersohn Michael Kedma ausgleichen können. Kinder und Schwiegerkinder seien nach israelischem Recht ihren Eltern und Schwiegereltern unterhaltspflichtig, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer eigenen Bedürfnisse und der ihrer Ehegatten sowie ihrer minderjährigen Kinder dazu imstande seien. Allerdings bestimme Sektion 5 Nr. 2 des israelischen Gesetzes zur Änderung des Familienrechts hinsichtlich des Unterhalts von 1957 bis 1959 (richtig: 5719 - 1959), daß der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder nur dann durchgreife, wenn sie trotz eigener Bemühungen außerstande seien, ihre Bedürfnisse durch ihre Arbeit oder aus ihrem Vermögen oder aus einer anderen Quelle zu befriedigen. Daß die Klägerin nicht durch Arbeit oder aus ihrem Vermögen den Lebensunterhalt habe aufbessem können, möge zugrunde gelegt werden. Sie habe jedoch Anspruch auf Unter-
halt« Entgegen ihrer Anoicht könne sie von ihrem unterhaltspflichtigen Schwiegersohn nicht auf den Härteausgleich des § 165 BEG als eine "andere Quelle" zur Befriedigung ihres Lebensunterhalts verwiesen werden« Zwar brauche der Schwiegersohn um seiner Unterhaltspflicht zu genügen, sein Einkommen nicht bis zu dem Existenzminimum einzusetzen« Nach dem im deutschen Hecht geltenden Grundsatz des § 1603 Abs« 1 BGB sei ein Kind seinen Eltern insoweit nicht zu dem Unterhalt verpflichtet, als es bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande sei, der Unterhaltspflicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts nachzukommen« Pür diese Präge sei von der Bedürftigkeitsgrenze oder dem Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen als einem untersten Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit auszugehen« Der Schwiegersohn habe ein monatliches Nettoeinkommen von 1«046,58 IL erzielt und davon freiwillig monatlich 200 IL als Tilgungsrate für die Wohnung der Klägerin gezahlt«
Der angemessene Mietzins für die der Klägerin zur Verfügung gestellte Wohnung werde auf 100 IL geschätzt« Damit sinke der Pehlbetrag der Klägerin von 153«50 IL auf 53,50 IL« Zur Deckung dieses Unterhaltsbedarfs sei der Schwiegersohn in der Lage gewesen; dann seien ihm immer noch etwa 214 IL über dem Existenzminimum von 579 IL für sich und seine Pamille geblieben«
Mit diesen Erwägungen läßt sich der Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich auch für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1969 nicht verneinen«
Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die nach § 165 Abs« 1 BEG erforderliche Unfähigkeit des Verfolgten, seinen Lebensunterhalt aus der ihm gewährten Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zu bestreiten, im wesentlichen der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs« 1 Nr« 5 BEG entspricht
(BGH Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Sie liegt vor, wenn Vermögen und Einkommen zu dem Lebensunterhalt nicht ausreichen (BGH RzW 1971, 19). Der Berufungsrichter verkennt jedoch, daB Lebensunterhalt nicht der notdürftige Unterhalt oder das Existenzminimum ist, sondern der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1964, 512; 1966, 323 Nr. 26; 1969, 132; 332; Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Berufungsurteil bezeichnet den Bedürftigkeitssatz von 482 IL als das "Existenzminimum für einen Zweipersonenhaushalt "• Auch die im Tatbestand des Berufungsurteils zutreffend wiedergegebene Ausführung des Landgerichts, der den Klägern zur Verfügung stehende Betrag erreiche nicht das vom beklagten Land zugrunde gelegte Existenzminimum von monatlich 482 IL, weist auf eine Übung der Entschädigungsorgane des Landes Rheinland-Pfalz, die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit zwar derjenigen in §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG gleichzusetzen, sie aber im Widerspruch dazu schon dann auszuschließen, wenn nur das Existenzminimum gedeckt ist.
Dieser Rechtsfehler durchzieht auch die Hilfsbegründung, in welcher der Berufungsrichter die Bedürftigkeit der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 verneint, auf die es nach seiner in erster Linie vertretenen Auffassung nicht ankoramt. Auch hier wird die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit der Klägerin nach Sätzen für das Existenzminimum beurteilt.
Der Berufungsrichter muß für die Zeit ab Antragstellung den vollen Unterhalt bestimmen, der den Lebensverhältnissen der Klägerin entspricht. Nach BGH RzW 1969, 332 (334) kann davon ausgegangen werden, daß dieser über dem Existenzminimum liegt.
 
\
* '
Sodann ißt festzustellen, ob dieser volle Lebensunterhalt durch die gewährte Entschädigung, das Vermögen und die sonstigen Einkünfte nicht gedeckt wurde und wird.
Die Revision vertritt die Auffassung, gesetzliche Unterhaltsansprüche stünden dem Anspruch auf angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG nicht entgegen. Derartige Unterhaltsansprüche gehörten nicht zu den Sonstigen Einkünften"• Es sei auch «schlich verfehlt, in § 165 BEG die Subsidiarität hinter gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte hineinzutragen. Die unangemessene Erforschung der Verhältnisse und Bedürfnisse ganzer Sippen müßte die sehr zahlreichen Verfahren der - oft betagten -Antragsteller so verzögern, daß unausbleiblich vieljährige Verfahren daraus hervorgingen. Zu berücksichtigen seien allenfalls Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten«
In dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 118/74 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann. Schuld- und familienrechtliche Forderungen und somit auch gesetzliche Unterhaltsansprüche gehören zu dem Vermögen im Sinne des § 165 BEG. Für eine Begrenzung auf Unterhaltsansprüche gegen bestimmte, besonders nahestehende Angehörige läßt das Gesetz keinen Raum. Da nach dem vom Berufungsgericht zu Recht angewandten israelischen Recht auch Schwiegerkinder als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, kann ein Unterhaltsanspruoh gegen den Schwiegersohn die Bedürftigkeit der Klägerin mindern oder ausschließen.
Unbegründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch auf angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG sei nicht als eine "andere Quelle" im Sinne der Sektion 5 Nr. 2 des israelischen Unterhaltsgesetzes
I
anzusehen. In dem Urteil OLG Koblenz RzW 1972, 291, auf das der Berufungsrichter seine Ansicht stützt, wird das damit begründet, daß unter "anderen Quellen" nur solche Ansprüche zu verstehen seien, die uneingeschränkt und unabhängig von besonderen, in der Person des Forderungsberechtigten liegenden tatsächlichen Umständen bestehen« Dagegen habe der Entschädigungsgesetzgeber den Anspruch aus § 165 BEG an Bedürftigkeit geknüpft; er sei subsidiär und daher keine "sonstige Quelle"«
Es kann offenbleiben, ob darin eine nichtrevisible Feststellung des ausländischen Rechts liegt (§ 209 Abs« 1 BEG,
 §§ 549, 562 ZPO), Das Berufungsgericht hat jedenfalls deshalb zu Recht Subsidiarität des Härteausgleiohsanspruchs gegenüber dem Unterhaltsanspruch angenommen, well sich diese aus dem für die Geltendmachung des Anspruchs gegen die deutsche öffentliche Hand maßgebenden deutschen Entschädigungsrecht ergibt« Gesetzliche Unterhaltsansprüche beseitigen die Bedürftigkeit« Das steht aber einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen, wenn § 9 Abs« 4 BEG eingreift (vgl, BGH RzW 1971, 19)* § 9 Abs, 4 BEG ist jedoch auf den Härteausgleichsanspruch nach § 165 BEG nicht anwendbar, bei dem es sich nicht um den Ausgleich von Schaden handelt (BGH Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74)* Dieser Härteausgleich, aus humanitären Gründen in Anbetracht der Verfolgung geschaffen, soll unversorgten Opfern der Verfolgung im Rahmen des nach den Umständen des Einzelfalls Angemessenen helfen«
Daß er die Angehörigen der verfolgten Flüchtlinge und Staatenlosen von ihrer gesetzlichen Unterhalts Verpflichtung freisteile, ist nicht sein Sinn.
Bei der Beurteilung von Unterhaltsansprüchen wird der Berufungsrichter die Grenze, bis zu der der Pflichtige sein Einkommen heranzuziehen hat, nach israelischem Recht zu bestimmen haben«
Dazu sowie zur Frage der Durchsetzbarkeit der Unterhaltsan-Sprüche wird auf das gleichzeitig verkündete, zur Veröffentlichung bestimmte Urteil IX ZR 118/74 verwiesen#
Mai	Fuchs	Dr.	Thumm
 Portmann
Dr# Lang