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BGH · IX ZR 120/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 120/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im März 1958 meldeten sie ohne nähere Darlegung unter Verwendung von Formularen für die Klägerin ererbte Ansprüche nach dem Ehemann und den Eltern sowie "sämtliche" eigenen "Entschädigungsnnsi)rüche11 aufgrund des BEG an. Januar 1959 hatte die Entschädigungsbehörde die Klägerin unter Hinweis auf den Antrag vom 9. Im Juni 1963 meldete der jetzige Prozeßbevollmächtigte die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach; er wies darauf hin, daß es sich um einen Rußlandfall handle, und beantragte Wie der eins etzung in den vorigen Stand. Die Behörde berief sich auf den Bescheid vom 3. Im Dezember 1963 meldete die Klägerin global sämtliche Ansprüche an, im September 1966 verlangte sie, den Ge sundhe its schaden nach Sub-stantiierung zu bearbeiten. Zur Begründung trug sie vor, die früheren Bevollmächtigten hätten unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Globalanmeldung eigener Ansprüche einen bedingten Antrag habe dar st eilen sollen für den Fall, daß Ansprüche von Verfolgten, die sich während des Zweiten Weltkrieges in der Sowjetunion auf geh alten hätten, entschädigungsfähig werden würden. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Abänderung des Berufungsurteils nach dem - jetzt um die Zinsen ab 1.^ Januar 1970 erweiterten - Berufungsantrag zu erkennen, hilfsweise das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde durch den unanfechtbaren Bescheid vom 8, Dezember I960 geregelt. Ein Neu antra gs recht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 oder 4 BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Oktober 1959 als Antrag, den Anspruch nicht weiter zu bearbeiten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; der Wille zur Rücknahme des Antrags kommt darin nicht zu dem Ausdruck. Dieser Antrag war zulässig, obwohl der ablehnende Bescheid vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar geworden war, und Art. III und IV BEG-SchlußG kein Recht auf eine neue Sachentscheidung geben (BGH RzW 1972, 341). Dezember I960 unanfechtbar geworden sei, auch nach nochmaliger Überprüfung der Sachund Rechtslage habe die Klage ihm keine Veranlassung oder Möglichkeit geben können, den angefochtenen Bescheid in irgendeiner Richtung zu ändern, hat der Beklagte die Abhilfe gegenüber der früheren Ablehnung verweigert. Bescheid geregelten Anspruch dann, wenn das Recht auf eine neue Entscheidung streitig ist, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde hilfsweise verlangen und der Entschädigungspflichtige eine Entscheidung über diesen Antrag nicht verweigern (BGH RzW 1972, 546). Nur soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist diese Rechtmäßigkeits-prüfung durch § 211 Abs. 1 BEG beschränkt (BGH RzW 1972, 344). Nach den Grundsätzen in BGH RzW 19 72, 541; 544 soll die erneute Entscheidung der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung des Anspruchs als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist. Dezember I960 hat den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden mit der Begründung abgelehnt, mangels Tatsachenvortrags und Beibringung von Unterlagen (Beweismitteln) ließen sich die Anspruchs voraus Setzungen nicht beweisen mit der vom Antragsteller zu tragenden Folge, daß der Antrag nicht begründet sei. Dezember 1966 bei der Entschädigungsbehörde zu dem Ge sundheits schaden den ausgefüllten Fragebogen B, eine eigene eidliche Erklärung mit einer Darstellung des anspruchbegründenden Sachverhalts, die eidlichen Erklärungen zweier Zeugen, ärztliche Atteste, finanzemtliche Bescheinigungen und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Wenn die dadurch ermöglichten Ermittlungen (§ 176 Abs. 1 EEG) jetzt zu dem Nachweis der Anspruchs -Voraussetzungen in §§ 1, 2, 4, 28 ff EEG führen, dann ist der Bescheid vom 8. Hierfür ist die frühere Untätigkeit der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten seit Zugang der behördlichen Mitteilung vom 16. Auch kann es darauf ankommen, ob der Vortrag der Klägerin sie von dem Vorwurf entlastet, sie habe entscheidungserhebliche Umstände bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 8. Dabei wird zu beachten sein, daß die Behörde unabhängig davon, ob und inwieweit der Anspruch besteht, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern darf, etwa dann, wenn der Antragsteller in dem früheren Verfahren seine Mit v/irkungspf licht schuldhaft verletzt oder das Verfahren sonst nachlässig betrieben hat oder wenn wegen Zeitablaufs mit einer ausreichenden Entscheiäungsgrundlage nicht mehr zu rechnen ist (BGH Ilz\v 1972, 344), Ob solche 7/ei ge rungs-gründe gegeben sind, sollte die Behörde, um überflüssige Ermittlungen zu den gesetzlichen Anspruchs vor aus Setzungen zu vermeiden, vorab prüfen, Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang

BehördeErklärungAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

IP	n
2471 076
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 120/72	URTEIL	Verkündet	am
17. April 1975 Pohl,
 Amts inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem iäntschädigungsrechtsstreit
 Jaffa
9
Straße
 rf
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nieder Sachsen ,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am: Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 1969 vdrd verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden.
Auf die Revision im übrigen wird das ange-fochtene Urteil aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1910 in Polen geborene jüdische Klägerin beantragte im Juli 1955 durch bevollmächtigte Rechtssnwälte Entschädigung für Schaden an Leben als Witwe ihres 1940 in Polen gestorbenen ersten Ehemannes. Unter III 2 f des Mantel antrage s heißt es: "War in Rußland, nach der
 Befreiung im Sommer 1946 in das Lager Bergen-Belsen gegangen ...". Im Laufe der Bearbeitung teilten die Bevollmächtigten durch Schriftsatz vom 3. September 1956 u.a. mit:
"Eigene Ent schädigungsanspriiche hat die Antragstellerin bisher nicht geltend gemacht. Sie befand sich während der Kriegs jahre in Rußland und war daher der Ansicht, daß ihr Entschädigung nicht zustehe."
Im März 1958 meldeten sie ohne nähere Darlegung unter Verwendung von Formularen für die Klägerin ererbte Ansprüche nach dem Ehemann und den Eltern sowie "sämtliche" eigenen "Entschädigungsnnsi)rüche11 aufgrund des BEG an.
Der Lebens schaden sanspruch wurde durch Vergleich vom 29. Januar 1959 über 8.135 »34 DM Kapital ent Schädigung geregelt. Am 12. Januar 1959 hatte die Entschädigungsbehörde die Klägerin unter Hinweis auf den Antrag vom 9. März 1958 auf ge fordert, die in ihrer Hand befindlichen Unterlagen einzureichen, Beweismittel zu beschaffen und einen Mantel antrag ausgefüllt und persönlich unterschrieben zurückzusenden. Nach Erinnerung am 14. September 1959 teilten die bevollmächtigten Rechtsanwälte mit:
"Unter Bezugnahme auf die dortigen Schreiben vom 12. Januar und 14. September 1959 bitten wir, die Akten zunächst wegzulegen. Sollte die Antragstellerin zu gegebener Zeit auf Weiterverfolgung der noch* offenen Ansprüche bestehen, werden wir von uns aus die Sache anrufen."
Die Entschädigungsbehörde erwiderte am 16. November 1999
"Auf die Vorlage der mit meinem Schreiben vom 12.1.1959 angeforderten Unterlagen vermag ich leider nicht auf unbestimmte Zeit zu verzichten.
Ich darf Sie daher bitten, Ihre Mandantin zu veranlassen, mir innerhalb einer ausreichenden Erklärungsfrist von 6 Monaten - gerechnet vom Datum dieses Schreibens - die erforderlichen Beweismittel vorzulegen oder mir die Hinderungsgründe mitzuteilen.
Sofern die Hinderungs gründe in einem von Ihrer Mandantin zu vertretenden Umstand zu suchen sind, werde ich nach Ablauf der genannten Frist über die Anträge nach Lage der Akten entscheiden.”
Dieses Schreiben blieb unbeantv/ortet. Die Entschädigungs behörde lehnte durch Bescheide vom 8. Dezember I960 die Anträge auf die ererbte Entschädigung nach den Eltern und auf die Entschädigung des eigenen Schadens ab mit der Begründung: Der Aufklärungspflicht der Entschädigungsbehörde entspreche eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Dieser sei deshalb gehalten, Auskünfte zu erteilen und' Unterlagen beizubringen. Die Behörde habe die Antragstellerin wiederholt ergebnislos aufgefordert, Tatsachen vorzutragen und Unterlagen beizubringen, die für das Verfahren von Bedeutung seien. Wenn sie diese Anfragen nicht beantworte, verletze sie ihre Mitwirkungs Pflicht. Die Anspruchs vor aus Setzungen ließen sich nicht
 beweisen. Die Folge der Nichterweislichkeit sei, daß der Antrag unbegründet sei; diese Folge habe die Antrag st eile rin zu tragen. Die Klägerin focht die Bescheide nicht an.
Im Juni 1963 meldete der jetzige Prozeßbevollmächtigte die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach; er wies darauf hin, daß es sich um einen Rußlandfall handle, und beantragte Wie der eins etzung in den vorigen Stand. Die Behörde berief sich auf den Bescheid vom 3. Dezember I960, dessen Rechtskraft die sachliche Bearbeitung des gleichen Anspruchs nicht zulasse. Im Dezember 1963 meldete die Klägerin global sämtliche Ansprüche an, im September 1966 verlangte sie, den Ge sundhe its schaden nach Sub-stantiierung zu bearbeiten. Sie machte unter anderem geltend, selbst bei rechtskräftig abgewiesenen Ansprüchen könnten sich die Entschädigungsbehörden über die Rechtskraft hinwegsetzen und das Verfahren erneut aufnehmen.
Die Behörde wies durch den angefochtenen Bescheid vom IQ. April 1967 den Antrag als unzulässig zurück.
Mit der Klage beansprucht die Klägerin Kapital-ent Schädigung, Rente und Heilverfahren seit 1. Januar 1945. Zur Begründung trug sie vor, die früheren Bevollmächtigten hätten unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Globalanmeldung eigener Ansprüche einen bedingten Antrag habe dar st eilen sollen für den Fall, daß Ansprüche von Verfolgten, die sich während des Zweiten Weltkrieges in der Sowjetunion auf geh alten hätten, entschädigungsfähig werden würden. Die Erklärung
o -
vom 14. September 1959 habe einer Klagerücknahme, jedenfalls einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens entsprochen. Sie - die Klägerin - habe wissen lassen, daß sie in Rußland gewesen sei; deshalb sei die Vorlage von Beweismitteln unzu demutbar gewesen. Die Entscheidung der Behörde habe der Rechtslage widersprochen und sei rechtsmißbräuchlich gewesen.
Das Landgericht wies die Klage ab.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin die Ansprüche weiter. Sie beharrte auf ihrem Standpunkt, bei der gegebenen Sachlage stelle der Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember I960 einen Rechtsmißbrauch dar.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Abänderung des Berufungsurteils nach dem - jetzt um die Zinsen ab 1.^ Januar 1970 erweiterten - Berufungsantrag zu erkennen, hilfsweise das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscfaeidungsgründe
 Soweit die Klägerin mit ihrem Revisions an trag Zinsen verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisions-rechtszug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO).
Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde durch den unanfechtbaren Bescheid vom 8, Dezember I960 geregelt.
Ein Neu antra gs recht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 oder 4 BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint.
Der Anspruch steht der Antragstellerin nicht erstmalig aufgrund einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG zu. Das macht auch die Revision nicht geltend.
Für eine nur "bedingte” Anmeldung eigener Ansprüche gibt es in der Erklärung der früheren Bevollmächtigten vom 9. März 1938, auf die es ankommt, keinen Anhalt.
Die Auslegung der Erklärung im Schreiben der Bevollmächtigten vom 20. Oktober 1959 als Antrag, den Anspruch nicht weiter zu bearbeiten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; der Wille zur Rücknahme des Antrags kommt darin nicht zu dem Ausdruck. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG von vornherein aus. Ein Nachschieben (§ 189a Abs. 1 BEG) bereits angemeldeter und auch geregelter Ansprüche findet nicht statt (BGH RzW 1969 , 351 Nr. 32; 1971 , 559) • Die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist des § 210 BEG ist nicht beantragt und wäre auch nicht mehr zulässig (§ 209 Abs. 1 BEG, § 234 Abs. 3 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG ist
 ausgeschlossen. Die Behörde hat den Ge sundheits Schadens-anspruch nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt. Die Einbeziehung weiterer Fälle in die Angleichung im Wege einer erweiternden Auslegung kommt nicht in Betracht;
Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG führt die Angleichungstat-bestände abschließend auf (vgl. BGH Beschluß vom 3* Februar 1970 - IX ZB 312/68).
Die Klägerin hat aber schon im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde im Schriftsatz vom 20. September 1966 sinngemäß verlangt, der durch die Ablehnung vom 8. Dezember I960 geschaffenen Lage nach pflichtgemäßem Ermessen abzuhelfen. Dieser Antrag war zulässig, obwohl der ablehnende Bescheid vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar geworden war, und Art. III und IV BEG-SchlußG kein Recht auf eine neue Sachentscheidung geben (BGH RzW 1972, 341). Durch seine Erklärung in der Klageerwiderung, die Klägerin sei selbst dafür verantwortlich, daß der Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember I960 unanfechtbar geworden sei, auch nach nochmaliger Überprüfung der Sachund Rechtslage habe die Klage ihm keine Veranlassung oder Möglichkeit geben können, den angefochtenen Bescheid in irgendeiner Richtung zu ändern, hat der Beklagte die Abhilfe gegenüber der früheren Ablehnung verweigert. Das Berufungsgericht hält diese Entscheidung für nicht anfechtbar. Das widerspricht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht RzW 1970,
160 und der Bundesgerichtshof RzW 1972, 341; 344; 346 nach Erlaß des BerufungsUrteils entwickelt haben. Danach kann der Antragsteller im Verfahren über einen durch
 
Bescheid geregelten Anspruch dann, wenn das Recht auf eine neue Entscheidung streitig ist, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde hilfsweise verlangen und der Entschädigungspflichtige eine Entscheidung über diesen Antrag nicht verweigern (BGH RzW 1972, 546). Wenn und soweit die Entschädigungsbehörde eine beantragte Abhilfe verweigert, ist entsprechend § 210 BEG die Leistungsklage zulässig. Nur soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist diese Rechtmäßigkeits-prüfung durch § 211 Abs. 1 BEG beschränkt (BGH RzW 1972, 344).
Nach den Grundsätzen in BGH RzW 19 72, 541; 544 soll die erneute Entscheidung der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung des Anspruchs als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist. Der unanfechtbare Bescheid vom 8. Dezember I960 hat den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden mit der Begründung abgelehnt, mangels Tatsachenvortrags und Beibringung von Unterlagen (Beweismitteln) ließen sich die Anspruchs voraus Setzungen nicht beweisen mit der vom Antragsteller zu tragenden Folge, daß der Antrag nicht begründet sei. Die Klägerin hat am 25. Dezember 1966 bei der Entschädigungsbehörde zu dem Ge sundheits schaden den ausgefüllten Fragebogen B, eine eigene eidliche Erklärung mit einer Darstellung des anspruchbegründenden Sachverhalts, die eidlichen Erklärungen zweier Zeugen, ärztliche Atteste, finanzemtliche Bescheinigungen und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
 
vorgolegt. Wenn die dadurch ermöglichten Ermittlungen (§ 176 Abs. 1 EEG) jetzt zu dem Nachweis der Anspruchs -Voraussetzungen in §§ 1, 2, 4, 28 ff EEG führen, dann ist der Bescheid vom 8. Dezember I960 objektiv unrichtig. Ob die frühere Nicht fest stellbarkeit der Anspruchs voraus setzungen auf vorwerfbarer Untätigkeit der Klägerin beruhte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Berufungsrichter hat die Anspruchs Voraussetzungen nicht geprüft, auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen. Deshalb ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß sie erfüllt sind.
Die Entschädigungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange sie abhelfen will (BGH RzW 1972, 344). Hierfür ist die frühere Untätigkeit der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten seit Zugang der behördlichen Mitteilung vom 16. November 1959 erheblich. Auch kann es darauf ankommen, ob der Vortrag der Klägerin sie von dem Vorwurf entlastet, sie habe entscheidungserhebliche Umstände bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 8. Dezember I960 nicht dar gelegt und auch bis zu dem Eintritt der Unanfechtbarkeit keine Hinde-rungsgründe angegeben (vgl. BGH RzW 1973» 228).
Der Berufungsrichter hat das Klage be gehren nicht unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe geprüft. Außerdem hatte der Beklagte bis zur Schlußverhandlung im Berufung s re chtszug keine Gelegenheit zu einer Ermessensausübung entsprechend den Grundsätzen in BGH RzW 1972 , 341, 344. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dabei wird zu beachten sein, daß die Behörde unabhängig davon, ob und inwieweit der Anspruch besteht, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern darf, etwa dann, wenn der Antragsteller in dem früheren Verfahren seine Mit v/irkungspf licht schuldhaft verletzt oder das Verfahren sonst nachlässig betrieben hat oder wenn wegen Zeitablaufs mit einer ausreichenden Entscheiäungsgrundlage nicht mehr zu rechnen ist (BGH Ilz\v 1972, 344), Ob solche 7/ei ge rungs-gründe gegeben sind, sollte die Behörde, um überflüssige Ermittlungen zu den gesetzlichen Anspruchs vor aus Setzungen zu vermeiden, vorab prüfen,
 Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang