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BGH · IX ZR 120/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 120/67

April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 1966 aufgehoben, soweit über den Anspruch einer Schonkostzulage für die Zeit vom 1. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage beansprucht die Klägerin eine monatliche SchonkostZulage von 50 DM ab 1. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wendet das beklagte Land sich gegen das Berufungsurteil, soweit über den Anspruch auf Gewährung einer Schonkostzulage für die Zeit ab 1. Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BEG nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. DV-BEG bestimmt, daß der Anspruch auf Heilverfahren, soweit das Land es nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, durch Erstattung der notwendigen und angemessenen baren Auslagen erfüllt wird. Demgemäß sieht Nr, 3.45 der Heilverfahrensrichtlinien der Länder zur Durchführung des § 30 BEO vor, daß bei voraussichtlich längerer Notwendigkeit einer Diät eine laufende monatliche Zuwendung in jeweils gleicher Höhe bewilligt werden kann. Einer uneingeschränkten Verurteilung zu zeitlich unbegrenzter Erstattung der den Verfolgten erst in Zukunft erwachsenden Auslagen steht außerdem entgegen, daß die der Zubilligung der Mehrkosten zugrunde liegenden Verhältnisse sich ändern können und daß §§ 35 Abs.1, 206 Abs. 1 BEG die Berücksichtigung veränderter Verhältnisse ausdrücklich nur beim Rentenanspruch zulassen (§ 206 Abs. 1 Satz 2 BEG). Aus dieser Bestimmung folgt jedoch nicht, daß auch Entscheidungen über einen Heilverfahrensanspruch bei Veränderung der ihnen zugrunde liegenden Verhältnisse entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 206 Abs. 1 BEG geändert werden können. Die Anwendung des § 323 ZPO ist durch § 206 Abs.3 BEG ausdrücklich ausgeschlossen. Trotz Pehlens eines sachlich-rechtlichen Anspruchs auf Vorausleistung der SchonkostZulage kann jedoch die Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO i.V. m. Las beklagte Land hat die Zahlung der Schonkostzulage auch für die Vergangenheit mit der Begründung verweigert, eine Amöbenruhr verursache keine diätbedingten Mehraufwendungen. Ein derartiges, sich über mehrere Jahre hin erstreckendes ernstliches Bestreiten kann die Besorgnis begründen, das beklagte Land werde sich auch in Zukunft weigern, den Anspruch auf Erstattung der Schonkostaufwendungen zu erfüllen. Derartige Einschränkungen sind nach § 259 ZPO statthaft, sie können auch Inhalt eines Leistungsvorbehalts im Sinne des § 177 a BEG- sein.

Zitierte Normen: § 259 ZPO § 209 BEG § 137 BBG § 35 BEG § 323 ZPO § 209 BEG § 259 ZPO
LandMehrkostenBEGDiätAnspruchZPOKlägerinAuslage

Volltext der Entscheidung

2446 (TO
U
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 120/67	URTEIL	Verkündet am
22. Mai 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Berta
9
Hl
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	-
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 1966 aufgehoben, soweit über den Anspruch einer Schonkostzulage für die Zeit vom 1. Oktober 1966 an und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Entschädigungsbehörde billigte der Klägerin durch rechtskräftigen Bescheid vom 16. April 1962 einen Anspruch auf Heilverfahren wegen des als Verfolgungsschaden aner-
 
kannten Leidens "chronische Amöbenruhr im Sinne der Entstehung" zu. Mit Schreiben vom 29. November 1962 begehrte die Klägerin Zahlung einer laufenden Schonkostzulage. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. Januar 1964 ab, weil eine Amöbenruhr keine diätbedingten Mehraufwendungen verursache. Mit der Klage beansprucht die Klägerin eine monatliche SchonkostZulage von 50 DM ab 1. August 1962. Sie hat geltend gemacht, die Amöbenruhr zwinge sie zur Einhaltung einer strengen Diät, die erhebliche Mehrkosten verursache. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer monatlichen Diätzulage von 30 DM ab 1. August 1962 verurteilt und den weitergehenden Klageanspruch abgewiesen. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wendet das beklagte Land sich gegen das Berufungsurteil, soweit über den Anspruch auf Gewährung einer Schonkostzulage für die Zeit ab 1. Oktober 1966 entschieden worden ist. Es beantragt, in diesem Umfang die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil eine Verurteilung zur Vorauszahlung künftig entstehender
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Mehrkosten für eine Diät nur auf Grund von § 259 ZPO i.V.m. § 209 Abs. 1 BEG zulässig ist. Das Oberlandesgericht hat den Sachverhalt nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewertet und rechtsirrtümlich von einer Begrenzung abgesehen.
Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BEG nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. §§ 137, 138 Abs. 1, 157 BBG und die VO zur Durchführung des § 137 BBG vom 2. Mai 1957 (BGBl I 425) finden entsprechende Anwendung. Nach § 9 Nr. 2 der 2. DV-BEG umfaßt das Heilverfahren auch die notwendige Versorgung mit Heilmitteln. Dieser Begriff schließt auch die Mittel ein, die der Verschlimmerung eines Leidens entgegenwirken. Dazu gehört die erforderliche Schonkost. Nach § 3 Abs. 1 c der DV zu § 137 BBG werden die Auslagen für die vom Arzt schriftlich verordnete besondere Kost erstattet , soweit sie die Aufwendungen für Normalkost übersteigen. Auch § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG bestimmt, daß der Anspruch auf Heilverfahren, soweit das Land es nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, durch Erstattung der notwendigen und angemessenen baren Auslagen erfüllt wird.
Eine Ausnahme vom Grundsatz nachträglichen Ausgleichs der durch Heilbehandlung erwachsenen Auslagen sieht § 11 Abs. 5 der DV zu § 137 BBG als Kannbestimmung nur für Pflegekosten vor. Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich vorausgezahlt werden, wobei mindestens alle zwei Jahre das Erfordernis für die Inanspruchnahme einer Pflegekraft zu überprüfen ist. All-
 
gemein können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen auf später zu erstattende Heilbehandlungskosten gewährt werden. Auch die Festsetzung einer Pauschale ist mit Zustimmung des Berechtigten möglich. Demgemäß sieht Nr, 3.45 der Heilverfahrensrichtlinien der Länder zur Durchführung des § 30 BEO vor, daß bei voraussichtlich längerer Notwendigkeit einer Diät eine laufende monatliche Zuwendung in jeweils gleicher Höhe bewilligt werden kann. Die Bewilligung muß nach Maßgabe der ärztlichen Verordnung befristet sein. Eine sachlich-rechtliche Verpflichtung der Behörde zur Vorausleistung besteht dagegen nicht.
Einer uneingeschränkten Verurteilung zu zeitlich unbegrenzter Erstattung der den Verfolgten erst in Zukunft erwachsenden Auslagen steht außerdem entgegen, daß die der Zubilligung der Mehrkosten zugrunde liegenden Verhältnisse sich ändern können und daß §§ 35 Abs. 1, 206 Abs. 1 BEG die Berücksichtigung veränderter Verhältnisse ausdrücklich nur beim Rentenanspruch zulassen (§ 206 Abs. 1 Satz 2 BEG). Durch § 206 Abs. 4 BEG n.E. ist die Änderungsmöglichkeit zwar auf Bescheide ausgedehnt, die den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141 a BEG betreffen. Aus dieser Bestimmung folgt jedoch nicht, daß auch Entscheidungen über einen Heilverfahrensanspruch bei Veränderung der ihnen zugrunde liegenden Verhältnisse entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 206 Abs. 1 BEG geändert werden können. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 22. Mai 1969 -IX ZR 4/68 näher begründet. Die Anwendung des § 323 ZPO ist durch § 206 Abs. 3 BEG ausdrücklich ausgeschlossen.
 
Trotz Pehlens eines sachlich-rechtlichen Anspruchs auf Vorausleistung der SchonkostZulage kann jedoch die Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO i.V.m. § 209 Abs. 1 BEG gegeben sein. Las beklagte Land hat die Zahlung der Schonkostzulage auch für die Vergangenheit mit der Begründung verweigert, eine Amöbenruhr verursache keine diätbedingten Mehraufwendungen. Ein derartiges, sich über mehrere Jahre hin erstreckendes ernstliches Bestreiten kann die Besorgnis begründen, das beklagte Land werde sich auch in Zukunft weigern, den Anspruch auf Erstattung der Schonkostaufwendungen zu erfüllen. Liese Befürchtung genügt bereits für die Anwendbarkeit des § 259 ZPO (RGZ 132, 338, 340; BGHZ 5, 342, 343); böswilliges Verhalten des Schuldners ist nicht Voraussetzung. § 259 ZPO scheidet deshalb bei Klageansprüchen, die sich gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften richten, nicht von vornherein aus. Es ist zu berücksichtigen, daß ein Urteil, das nur zur Erstattung der in der Vergangenheit entstandenen Mehrauslagen verurteilt, hinsichtlich der zukünftigen Mehrkosten nicht in Rechtskraft erwächst. Lern Verfolgten kann aber nicht zugemutet werden, die Mehraufwendungen für lange Zeit vorzulegen. Er kann so in eine schwierige, unter Umständen gesundheitsgefährdende oder - verschlechternde Lage geraten.
Lie Verurteilung zu künftiger Vorausleistung muß jedoch der Möglichkeit späterer Änderungen, insbesondere des künftigen Wegfalls der Mehraufwendungen Rechnung tragen. Las kann durch zeitliche Begrenzung, vor allem durch ausdrückliche Befristung nach Maßgabe der ärztli-
 
chen Verordnung geschehen. Ist diese von vornherein nicht möglich, so ist es zulässig, dem Verfolgten aufzugeben, in gewissen Zeitabständen eine ärztliche Überprüfung des Erfordernisses der Schonkost hinzunehmen. Auch eine Begrenzung nach der regelmäßigen Heilwirkung der Schonkost oder der üblichen Dauer der stufenweisen Überführung der Diät in eine Normalkost ist in Betracht zu ziehen. Derartige Einschränkungen sind nach § 259 ZPO statthaft, sie können auch Inhalt eines Leistungsvorbehalts im Sinne des § 177 a BEG- sein. Der Vorbehaltsfall und die bei seinem Eintritt vorgesehenen Änderungen müssen ausdrücklich und eindeutig bezeichnet sein (BG-H RzW 1961, 274 Nr. 29).
Bundesrichter Maaß Mai	kann	nicht	unter-	Graf
 schreiben; er ist krank.
Mai
 Zorn
Dr
 Woesner