Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu dem Vorbringen des Beklagten einzuholen, wegen der Unsicherheit der Aufrechterhaltung der Gesetzeslage sei es gerechtfertigt gewesen, die Vollausschüttung des Bilanzgewinns bereits im Kalenderjahr 2001 zu empfehlen. lichkeit einer Gesetzesänderung rechtfertigt es nicht, zu dem Nachteil des Steuerpflichtigen von der maßgeblichen Gesetzeslage abzuweichen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, über die Umzugsabsicht des Vaters des Klägers nicht unterrichtet gewesen zu sein, ersichtlich zur Kenntnis genommen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 120/09 27. April 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 385.694 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. 2 1. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu dem Vorbringen des Beklagten einzuholen, wegen der Unsicherheit der Aufrechterhaltung der Gesetzeslage sei es gerechtfertigt gewesen, die Vollausschüttung des Bilanzgewinns bereits im Kalenderjahr 2001 zu empfehlen. 3 Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, aus denen eine Unsicherheit des Fortbestands der maßgeblichen Gesetzeslage hergeleitet werden konnte. Von daher fehlt es an jeder Anknüpfungstatsache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die theoretisch nie ausschließbare Mög- lichkeit einer Gesetzesänderung rechtfertigt es nicht, zu dem Nachteil des Steuerpflichtigen von der maßgeblichen Gesetzeslage abzuweichen. 4 2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, über die Umzugsabsicht des Vaters des Klägers nicht unterrichtet gewesen zu sein, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Beklagte zu einer Nachfrage bei dem Vater des Klägers verpflichtet gewesen wäre. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.02.2008 - 14 0 5802/04 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 3 U 632/08 -