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BGH · IX ZR 120/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 120/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Zu Unrecht macht die Beklagte im Blick auf die Entscheidung durch den Einzelrichter einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. 6 Auf die Anfrage des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Da der Zeuge M.nicht gehört wurde, durfte das Oberlandesgericht auch von einer Vernehmung des Zeugen S. absehen, weil ihn die Beklagte nur für den Fall einer Vernehmung des Zeugen M.benannt hatte. 8 Die Beklagte hat diesen Zeugen erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Schriftsatz benannt, mit dem ihr das Oberlandesgericht lediglich Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Diesen Beweisantrag brauchte das Oberlandesgericht nicht zu berücksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen war, dass die verspätete Benennung des Zeugen auf einem Verstoß ge-

Zitierte Normen: Art. 101 GG § 296a ZPO
OberlandesgerichtZeugeOberlandesgerichtsVernehmungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 120/07
vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
 am 8. Mai 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.863,34 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	Nichtzulassungsbeschwerde	ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist.
2	1.	Zu	Unrecht	macht	die	Beklagte	im	Blick	auf die Entscheidung durch
 den Einzelrichter einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend.
3	Der	Kläger	hat	durch	den	Schriftsatz	vom	18.	Dezember	2006	ausdrück-
lich bekundet, zu einem früheren Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer Ent-
 
Scheidung durch den Einzelrichter erklärt zu haben (GA IX 2261). Zu einem Widerruf seiner Zustimmung war der Kläger mangels einer wesentlichen Änderung der Prozesslage (BGHZ 105, 270, 274 f) nicht berechtigt.
4	2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben.
5	a) Das Oberlandesgericht war nicht gehalten, die Zeugen M. und S. zu vernehmen.
6	Auf die Anfrage des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2006,
ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen	M.	aufrechterhalten
 werde, hat die Beklagte erklärt, die Vernehmung des Zeugen in das Ermessen des Gerichts zu stellen, und damit den Beweisantrag zurückgenommen. Da der Zeuge M. nicht gehört wurde, durfte das Oberlandesgericht auch von einer Vernehmung des Zeugen S. absehen, weil ihn die Beklagte nur für den Fall einer Vernehmung des Zeugen M. benannt hatte.
7	b) Eine Vernehmung des Zeugen	H.	war	ebenfalls	von
 Verfassungs wegen nicht geboten.
8	Die Beklagte hat diesen Zeugen erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Schriftsatz benannt, mit dem ihr das Oberlandesgericht lediglich Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Diesen Beweisantrag brauchte das Oberlandesgericht nicht zu berücksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen war, dass die verspätete Benennung des Zeugen auf einem Verstoß ge-
 
gen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§296a Satz 2, §139 ZPO) beruht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW2000, 142, 143).
Ganter
 Raebel
Kayser
 Gehrlein
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2003 - 2/20 O 189/01 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 3 U 87/03 -