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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 16. Die tragende Annahme des Berufungsgerichts, eine Sicherungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder lasse sich allenfalls mit dem Inhalt feststellen, daß ein Rangrücktritt hinter die Rechte der beklagten Bank schlüssig vereinbart worden sei, beruht auf den Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls. September 1999 an die Anwälte der Beklagten sind Umstände, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützen konnte. Februar 2003, geht hervor, daß das Berufungsgericht seine von der Würdigung des erstinstanzlichen Richters abweichende Auffassung mit den Parteien ausreichend erörtert hat. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs.4 Halbs.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
RechtFischerBerufungsgerichtMärzSicherungsvereinbarungBerufungsgerichtsKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
16. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
 am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 61.355,03 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.	Die tragende Annahme des Berufungsgerichts, eine Sicherungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder lasse sich allenfalls mit dem Inhalt feststellen, daß ein Rangrücktritt hinter die Rechte der beklagten Bank schlüssig vereinbart worden sei, beruht auf den Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind
 
- soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zuzusprechen ist - einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.
2.	Der wechselnde Vortrag des Klägers zu dem Zustandekommen der maschinenschriftlichen Sicherungsvereinbarung mit dem Datum vom 18. März 1998 (als Anl. Kl in Kopie mit der Klageschrift vorgelegt), sowie dessen Schreiben vom 15. September 1999 an die Anwälte der Beklagten sind Umstände, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützen konnte. Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar 2003, geht hervor, daß das Berufungsgericht seine von der Würdigung des erstinstanzlichen Richters abweichende Auffassung mit den Parteien ausreichend erörtert hat. Von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann daher keine Rede sein.
3.	Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO).
Fischer	Ganter	Kayser
 Richter am BGH Neskovic ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Fischer
 Vill