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BGH · IX ZR 119/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 119/96

Januar 1994 von der Verwaltungsgesellschaft EflHi GmbH CflHHB, einer Treuhandgesellschaft, ein Grundstück mit Büro- und Geschäftshaus für 33 Mio.DM; er wollte es aufgrund von Plänen, die er zusammen mit dem "Projektentwickler" SHB ausgearbeitet hatte, durch Vermietung verwerten. April 1994 die Genehmigung, weil der Beklagte bis dahin die nach dem Vertrag zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs von ihm zu stellende Bankbürgschaft nicht erbracht hatte. Nachdem der Beklagte die Rechnung mit dem Bemerken zurückgeschickt hatte, er habe den Kläger nicht beauftragt, übersandte dieser ihm eine neue Rechnung vom 24. 1. Das Berufungsgericht hat es als bewiesen angesehen, daß der Kläger den Auftrag nicht, wie der Beklagte behauptet hat, von sSBBB/ sondern vom Beklagten erhalten habe. Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Beklagte dem Kläger eine schriftliche Vollmacht erteilt hat. Es läßt sich auch nichts dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht das "primäre" Interesse des Beklagten an dem Erwerb des Grundstücks als weiteren Umstand berücksichtigt hat, der dafür spreche, daß er der Auftraggeber gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich jedoch sodann mit dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme in einer Weise befaßt, die darauf hindeutet, daß es dabei von rechtlich unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Mai 1994 sei klargestellt worden, daß die von ihm ausgestellte Vollmacht nicht als Beauftragung zu werten sei, sondern nur der Legitimation nach außen diene. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne sich ebenso wie das Landgericht nicht davon überzeugen, welcher Zeuge die Wahrheit gesagt habe; damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis dafür, daß hier ausnahmsweise Vollmacht- und Auftraggeber auseinanderfielen, nicht erbracht. Die Umstände, aus denen es auf die Auftragserteilung durch den Beklagten geschlossen hat, sind zwar taugliche Indizien hierfür; sie unterliegen aber der freien richterlichen Beweiswürdigung und können durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Ein solcher Gegenbeweis ist schon dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß diese sich als unwahr erweist, ist nicht, wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat, erforderlich (BGH, Urt. v. 2. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, daß der Kläger zunächst nur Zahlung von 20.000 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) vom Beklagten verlangt habe, habe ihm nicht verboten, später, als der Beklagte sich weigerte, überhaupt etwas zu zahlen, eine Vergütung von 176.207,02 DM geltend zu machen. Der Beklagte habe aber jedenfalls das in jener Rechnung liegende Angebot zur Vereinbarung einer geringeren als der gesetzlichen Vergütung nicht angenommen. a) Diese Ausführungen lassen, wie die Revision zu Recht rügt, eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die Rechnung über 20.000 DM nicht auf einer entsprechenden mündlichen Honorarvereinbarung beruhte. Das Landgericht war zwar der Auffassung, der Beklagte habe die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht behauptet. Dieser hat aber, wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, spätestens in der Berufungsinstanz vorgetragen, der Kläger habe mit Schulze ein Honorar von Juli 1994 von einer "Anzahlung" keine Rede ist und in dem Begleitschreiben des Klägers vom selben Tage dem Beklagten angeboten wird, "diese Zahlung mit Vergütungen aus ... Der Senat weist jedoch für den Fall, daß sich in der neuen Berufungsverhandlung wiederum ergeben sollte, daß dem Kläger die gesetzlichen Gebühren zustehen, darauf hin, daß diese Revisionsangriffe unbegründet sind. August 1994 zugrunde gelegt hat und der in den Tatsacheninstanzen unstreitig war, ist entgegen der Ansicht der Revision mit dem vorgesehenen Kaufpreis von 33 Mio.DM richtig angesetzt. Der volle Kaufpreis ist beispielsweise auch dann maßgebend, wenn der Rechtsanwalt nur bei der Einholung einer behördlichen Genehmigung des Vertrages mitgewirkt hat (Riedel/Sußbauer aaO § 8 Rdnr. Eine solche Belehrungspflicht besteht, sofern der Mandant nicht von sich aus nachfragt, nur unter besonderen Umständen, insbesondere dann, wenn dieser erkennbar das Kostenrisiko infolge Unwissenheit und Geschäftsunerfahrenheit nicht einzuschätzen vermag (RGZ 118, 365, 367; BGHZ 77, 27, 29; BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 49b BRAO § 20 KostO
VollmachtBerufungsgerichtVereinbarungKlägerBRAGORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 119/96
URTEIL
Verkündet am:
15. Mai 1997 Bürk
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Günther
Istraße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Rechtsanwalt Thomas Carl Straße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. von
 und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte kaufte durch Vertrag vom 5. Januar 1994 von der Verwaltungsgesellschaft EflHi GmbH CflHHB, einer Treuhandgesellschaft, ein Grundstück mit Büro- und Geschäftshaus für 33 Mio. DM; er wollte es aufgrund von Plänen, die er zusammen mit dem "Projektentwickler" SHB ausgearbeitet hatte, durch Vermietung verwerten. Der Vertrag bedurfte zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch
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die Treuhandanstalt. Diese verweigerte nach längerem Schriftwechsel mit Schreiben vom 26. April 1994 die Genehmigung, weil der Beklagte bis dahin die nach dem Vertrag zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs von ihm zu stellende Bankbürgschaft nicht erbracht hatte. Daraufhin wurde der klagende Rechtsanwalt beauftragt, die Treuhandanstalt doch noch zur Zustimmung zu bewegen. Bei einer Besprechung, an der außer den Parteien auch SflHHI teilnahm, Unterzeichnete der Beklagte eine Vollmacht für den Kläger. Trotz der Verhandlungen, die dieser in der Folgezeit führte, wurde das Grundstück erneut zu dem Verkauf ausgeschrieben und schließlich an einen anderen Interessenten veräußert. Am 29. Juli 1994 stellte der Kläger dem Beklagten für seine Tätigkeit 20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Nachdem der Beklagte die Rechnung mit dem Bemerken zurückgeschickt hatte, er habe den Kläger nicht beauftragt, übersandte dieser ihm eine neue Rechnung vom 24. August 1994 über insgesamt 176.207,02 DM.
Die Vorinstanzen haben den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages verurteilt. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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I.
1. Das Berufungsgericht hat es als bewiesen angesehen, daß der Kläger den Auftrag nicht, wie der Beklagte behauptet hat, von sSBBB/ sondern vom Beklagten erhalten habe. Seine Ausführungen hierzu sind, wie die Revision zutreffend rügt, rechtlich nicht einwandfrei.
Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Beklagte dem Kläger eine schriftliche Vollmacht erteilt hat. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Eine solche Vollmacht ist ein verhältnismäßig sicheres Indiz für ein zugrundeliegendes Auftragsverhältnis zu dem Vollmachtgeber (Hartstang, Anwaltsrecht, 1991, S. 435 f; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars,
5. Aufl. Rdnr. I 14); sogenannte "isolierte" Vollmachten kommen nur selten vor (Staudinger/Schilken, BGB 13. Bearbeitung 1995 § 167 Rdnr. 2). Es läßt sich auch nichts dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht das "primäre" Interesse des Beklagten an dem Erwerb des Grundstücks als weiteren Umstand berücksichtigt hat, der dafür spreche, daß er der Auftraggeber gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich jedoch sodann mit dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme in einer Weise befaßt, die darauf hindeutet, daß es dabei von rechtlich unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Beklagte hat behauptet, bei dem Gespräch am 9. Mai 1994 sei klargestellt worden, daß die von ihm ausgestellte Vollmacht nicht als Beauftragung zu werten sei, sondern nur der Legitimation nach außen diene. Die Zeugen Bd^Bund SflM haben sich hierzu
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bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht widersprüchlich geäußert. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne sich ebenso wie das Landgericht nicht davon überzeugen, welcher Zeuge die Wahrheit gesagt habe; damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis dafür, daß hier ausnahmsweise Vollmacht- und Auftraggeber auseinanderfielen, nicht erbracht.
Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht den Unterschied zwischen Haupt- und Gegenbeweis verkannt hat. Die Umstände, aus denen es auf die Auftragserteilung durch den Beklagten geschlossen hat, sind zwar taugliche Indizien hierfür; sie unterliegen aber der freien richterlichen Beweiswürdigung und können durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Ein solcher Gegenbeweis ist schon dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß diese sich als unwahr erweist, ist nicht, wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat, erforderlich (BGH, Urt. v. 14. April 1978 - V ZR 10/77, BB 1978, 1232 f; v. 23. März 1983 - IVa ZR 120/81, NJW 1983, 1740).
2. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, daß der Kläger zunächst nur Zahlung von 20.000 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) vom Beklagten verlangt habe, habe ihm nicht verboten, später, als der Beklagte sich weigerte, überhaupt etwas zu zahlen, eine Vergütung von 176.207,02 DM geltend zu machen. Es sei freilich nicht eindeutig klar, warum der Kläger zunächst nur eine Rechnung über 20.000 DM ausgestellt habe. Dieser behaupte, es habe sich um die Anforderung einer vertraglich vereinbarten Anzahlung gehandelt;
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eine schriftliche Vereinbarung über ein solches Honorar habe es damals nicht gegeben. Der Beklagte habe aber jedenfalls das in jener Rechnung liegende Angebot zur Vereinbarung einer geringeren als der gesetzlichen Vergütung nicht angenommen.
a) Diese Ausführungen lassen, wie die Revision zu Recht rügt, eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die Rechnung über 20.000 DM nicht auf einer entsprechenden mündlichen Honorarvereinbarung beruhte. Nach S 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bedarf nur die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung der Schriftform. Inwieweit vor Inkrafttreten der durch Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) eingeführten Regelungen in § 49 b BRAO, § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 BRAGO geringere als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren vereinbart werden konnten, war zwar teilweise ungeklärt (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 11. Aufl. 1991 § 3 Rdnr. 2, 3). Die Neuregelung in S 3 Abs. 5 BRAGO hat jedoch für die dort genannten Pauschal- und Zeitvergütungen in außergerichtlichen Angelegenheiten klargestellt, daß solche Vereinbarungen keinen Wettbewerbsverstoß darstellen und nicht sittenwidrig sind (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. S 3 Rdnr. 7); das war schon nach dem alten Recht so.
Das Landgericht war zwar der Auffassung, der Beklagte habe die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht behauptet. Dieser hat aber, wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, spätestens in der Berufungsinstanz vorgetragen, der Kläger habe mit Schulze ein Honorar von
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20.000 DM vereinbart. Dieses Vorbringen ist so zu verstehen, daß der Beklagte behaupten wollte, es seien 20.000 DM als Pauschalabgeltung und nicht nur als Anzahlung vereinbart worden, und daß diese Behauptung hilfsweise auch für den Fall gelten sollte, daß in Wirklichkeit nicht S(HHP, sondern er, der Beklagte, selbst Auftraggeber war.
Hierzu fehlt es an einer tatrichterlichen Würdigung. Sie muß nachgeholt werden. Bei ihr wird zu berücksichtigen sein, daß in der "Honorarrechung" des Klägers vom 29. Juli 1994 von einer "Anzahlung" keine Rede ist und in dem Begleitschreiben des Klägers vom selben Tage dem Beklagten angeboten wird, "diese Zahlung mit Vergütungen aus ... zukünftigen Mandaten zu verrechnen". Darin könnte ein Indiz für eine Pauschalvereinbarung liegen, die die damalige, bei Rechnungserteilung abgeschlossene Tätigkeit des Klägers abgelten sollte. Das Berufungsgericht hat bisher keinen anderen Grund für die Art der Rechnungserteilung festgestellt.
b) In der Frage, ob eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist, trägt der Beklagte die Beweislast. S 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO galt zwar bei Vertragsschluß noch nicht. Die Beweislastfrage beantwortet sich aber daraus, daß die Höhe der Anwaltsvergütung gesetzlich - wenn auch insoweit dispositiv - geregelt ist. Der Mandant, der behauptet, die gesetzlichen Gebühren seien abbedungen worden, muß dies beweisen (Madert aaO § 3 Rdnr. 2).
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II.
Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es danach für die Revisionsentscheidung nicht an. Der Senat weist jedoch für den Fall, daß sich in der neuen Berufungsverhandlung wiederum ergeben sollte, daß dem Kläger die gesetzlichen Gebühren zustehen, darauf hin, daß diese Revisionsangriffe unbegründet sind.
1. Der Gegenstandswert, den der Kläger seiner (zweiten) Rechnung vom 24. August 1994 zugrunde gelegt hat und der in den Tatsacheninstanzen unstreitig war, ist entgegen der Ansicht der Revision mit dem vorgesehenen Kaufpreis von 33 Mio. DM richtig angesetzt. Die Ausführungen, die das Berufungsurteil hierzu enthält, sind nicht zu beanstanden.
§ 20 Abs. 1 KostO, auf den S 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO verweist, gilt für alle mit einem Kaufvertrag zusammenhängenden Geschäfte (Schumann/Geißinger, BRAGO 2. Aufl. S 8 Rdnr. 500) . Der volle Kaufpreis ist beispielsweise auch dann maßgebend, wenn der Rechtsanwalt nur bei der Einholung einer behördlichen Genehmigung des Vertrages mitgewirkt hat (Riedel/Sußbauer aaO § 8 Rdnr. 25). Hier hatte die Treuhandanstalt die nach § 21 Abs. 3 des Kaufvertrages vom 5. Januar 1994 erforderliche Genehmigung durch Schreiben ihrer Tochtergesellschaft TLG vom 26. April 1994 bereits endgültig verweigert, so daß es der Sache nach um einen Neuabschluß des Vertrages ging.
4. Die Revision meint, der Kläger sei auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 33 Mio. DM verpflichtet gewe-
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sen, den Beklagten vor Übernahme des Mandats über die Höhe des Honorars zu belehren. Diese Ansicht ist unzutreffend. Eine solche Belehrungspflicht besteht, sofern der Mandant nicht von sich aus nachfragt, nur unter besonderen Umständen, insbesondere dann, wenn dieser erkennbar das Kostenrisiko infolge Unwissenheit und Geschäftsunerfahrenheit nicht einzuschätzen vermag (RGZ 118, 365, 367; BGHZ 77, 27, 29; BGH, Urt. v. 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933 f). Derartige Umstände lagen hier nicht vor; der Beklagte war geschäftserfahren.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Tatsachenfeststellungen (siehe oben I 1, 2) getroffen werden können.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 RiBGH Kirchhof ist urlaubshalber gehindert zu unterschreiben.
Brandes	Fischer