Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger, Von Rechts wegen Tatbestand Im November 1974 beantragte der Kläger bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz unter Bezugnahme auf die Anmeldung seines Entschädigungsanspruchs unter Nr. 101 der sogenannten Tunisliste eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein allgemeines Entschädigungsverlangen zur Geltendmachung des Beihilfeanspruchs nach Art. V BEG-SchlußG nicht ausreiche. Dem erstmals 1974 gestellten Beihilfeantrag des Klägers stehe ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII BEG-SchlußG entgegen. Entgegen der Auffassung der Revision wahrt ein Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschä digungsgesetz nicht die Frist für einen Beihilfeantrag gemäß Art. V BEG-SchlußG und kann auch nicht in ein Beihilfeverlangen "umgedeutet” oder als ein solches angesehen werden. Der Kläger hat erstmals 1974 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt. Diesem Antrag steht ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG entgegen.
2404 089 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 119/77 URTEIL Verkündet am 22. Juni 1978 Pohl, Justizamtsinspektor , , als Urkundsbeamter in dem Entschädigungsrechtsstreit der Geschäftsstelle Makhluf G •Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwältin gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger, Von Rechts wegen Tatbestand Im November 1974 beantragte der Kläger bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz unter Bezugnahme auf die Anmeldung seines Entschädigungsanspruchs unter Nr. 101 der sogenannten Tunisliste eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Zugleich bat er darum, die Akte * zuständigkeitshalber an den Regierungspräsidenten in Köln abzugeben. Dieser lehnte den Beihilfeantrag als verspätet ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf 7.940 DM Beihilfe weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein allgemeines Entschädigungsverlangen zur Geltendmachung des Beihilfeanspruchs nach Art. V BEG-SchlußG nicht ausreiche. Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 verlange ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe. Erforderlich gewesen sei eine Erklärung des Antragstellers, aus der sein auf Erlangung einer Beihilfe gerichteter Wille eindeutig hervorgegangen sei. Die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs in der Tunisliste am 31. März 1958 sei kein Beihilfeantrag. Der Beihilfeanspruch sei erst 1965 durch das BEG-Schlußgesetz geschaffen worden. Er sei gegenüber den Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch eigener Art. Eine gesetzliche Regelung, daß ein Entschädigungsantrag einen Beihilfeantrag entbehrlich mache, gebe es nicht. Dem erstmals 1974 gestellten Beihilfeantrag des Klägers stehe ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII BEG-SchlußG entgegen. Aus einer früheren abweichenden Übung der Entschädigungsbehörde könne der Kläger auch nach dem Gleichheitsgrundsatz nichts für sich herleiten. Niemand habe einen Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsbehörde frühere Fehler wiederhole. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Entgegen der Auffassung der Revision wahrt ein Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschä digungsgesetz nicht die Frist für einen Beihilfeantrag gemäß Art. V BEG-SchlußG und kann auch nicht in ein Beihilfeverlangen "umgedeutet” oder als ein solches angesehen werden. Wegen der Begründung verweist der Senat auf sein gleichzeitig verkündetes Urteil IX ZR 92/77, dessen Veröffentlichung vorgesehen ist. Der Kläger hat erstmals 1974 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt. Diesem Antrag steht ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG entgegen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß der Kläger für sich nichts daraus her leiten kann, daß die Entschädigungsbehörde früher in ähnlichen Fällen gegen das Gesetz über die Verspätung des Beihilfeantrags hinweggesehen hat. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann