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BGH · IX ZR 119/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 119/76

XndG zun BErgG Berechtigte haben wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nur Anspruch auf Entschädigung nach dem BErgG und der dazu ergangenen 2. Dezember 1934« Sie nehmen jedoch mit ihrer Rente an den linearen Erhöhungen teil» die sich aus der Besoldungsübersicht zu den §§ 13 und 14 der 2« DV-BEG in der Fassung durch die Änderungsverordnungen ergeben. Anspruch auf Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG haben sie nicht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13• März 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Oktober 1945 und Rente ab 1, November 1933 nach den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. Eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz von 1936 (im folgenden: BEG) lehnte sie ab, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle. DV-BEG von 1954, ließ den Kläger also nicht an den linearen Erhöhungen durch die späteren Änderungsverordnungen zur 2. Es nahm eine Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG an, billigte die medizinische Beurteilung durch die Behörde und sprach neben einem schon im angefochtenen Bescheid zugebilligten Heilverfahren für das anerkannte Verfolgungsleiden Kapitalentschädigung ab 1. Er stellt einen dem Ausspruch des landgerichtlichen Urteils entsprechenden Antrag, hält aber die Hauptsache für erledigt, soweit ihn der Beklagte im Dezember 1976 durch eine Rentennachzahlung von 102.996 DM und durch eine laufende Rente von monatlich 1.431 DM ab Februar 1977 klaglos gestellt habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei nur nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Satz 1 des 3. Danach habe er nur Anspruch auf die ihm vom Entschädigungsamt zuerkannten Leistungen nach dem BErgG und der dazu ergangenen 2. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen greifen nicht durch, soweit das Berufungsgericht ein Recht des Klägers verneint, nach den Vorschriften des BEG entschädigt zu werden. November 1936 (BGBl I 870) und der späteren Änderungsverordnungen dem Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit gegeben haben, ist in mehrfacher Hinsicht für die Verfolgten günstiger als diejenige nach dem BErgG und der dazu ergangenen 2. DV-BEG in der Fassung ab 1936 sieht die Berücksichtigung eigenen Arbeitsverdienstes bei der Hundertsatzbemessung nur für den Fall vor, daß der Verdienst aus zu demutbarer Tätigkeit stammt, § 19 Abs, 3 b der 2, DV-BEG von 1954 enthält eine solche Einschränkung nicht, § 37 BEG legt der Berechnung der Kapitalentschädigung die Rente für den Monat November 1953 zugrunde. Nach § 13 Abs, 2 Nr, 3 HErgG und $ 27 der 2, DV-BEG von 1954 wird die Kapitalentschädigung hingegen, nach der Summe der für die Kapitalentschädigungszeit in Betracht kommenden Rentenbeträge errechnet» mögen diese auch niedriger sein als die Rente für den Monat November 1953, Die günstigere Festsetzung von Kapitalentschädigung und Rente nach dem BEG kann der Kläger nicht beanspruchen» weil er die allein in Betracht kommende Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG nicht erfüllt. Die Ansicht des Berufungsgerichts» er sei nicht im Sinne des § 4 Abs, 1 Nr, 1 c BEG aus dem Altreichsgebiet ausgewandert» weil er in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückgekehrt sei» entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzY 1959» 389 Nr, 30 und 31; ständig). Der Kläger ist auch nicht durch die Militärbehörden von Berlin nach Frankreich deportiert worden (vgl, zu dem Begriff der Deportation BGH RzW 1961» 309; 1978» 216); das macht er selbst nicht geltend. In Betracht kommt nach seinem Vortrag allenfalls eine Ausweisung aus Deutschland, Die Begründung» mit der das Berufungsgericht sie verneint» begegnet zwar insoweit rechtlichen Bedenken9 als es verlangt» die Ausweisung müsse in ein fremdes Land erfolgt sein. Die Ubergangsvorschrift in Art. Ill Nr. 1 Satz 1 des 3* XndG erfaßt zwar den Fall des Klägers, der seinen Entschädigungsanspruch am 31« März 1958 rechtzeitig angemeldet hat ($ 189 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 BEG; vgl. Sie soll nur sicherstellen, daB Verfolgten, denen nach dem BErgG Ansprüche zustanden, diese nicht dadurch genommen werden, daß das BErgG durch das 3* ÄndG als BEG eine andere Fassung erhalten hat. Das BErgG enthält also bereits den Grundsatz, daß sich die Geldentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an der Entwicklung der Beantengehälter ausrichtet. Diesen Grundsatz wird für das Recht des BEG durch die Fortschreibung der Besoldungsübersicht (Anlage zu den SS 13 und 14 der 2. Die Revision des Klägers ist jedoch zurückzuweisen» soweit er Heilverfahren und Zinsen verlangt* vor Zinsen stehen dem Kläger nicht zu« Das BErgG sieht sie nicht vor« Erst $ 169 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes gewährt den Anspruch auf einen Zinszuschlag als eine Entschädigungsleistung nach dem BEG«

Zitierte Normen: § 169 BEG
BErgGDV-BEGAnspruchBEGBerlinRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Sts'
Nachschlagewerk: ja BGHZs____________nein
3. ÄndG-BErgG Art. Ill Nr. 1 Satz 1; BEG § 169 AI». 2 und 3
Nach Art. Ill Nr. 1 Satz 1 des 3. XndG zun BErgG Berechtigte haben wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nur Anspruch auf Entschädigung nach dem BErgG und der dazu ergangenen 2. DV-BEG vom 24. Dezember 1934« Sie nehmen jedoch mit ihrer Rente an den linearen Erhöhungen teil» die sich aus der Besoldungsübersicht zu den §§ 13 und 14 der 2« DV-BEG in der Fassung durch die Änderungsverordnungen ergeben. Anspruch auf Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG haben sie nicht.
BGH» Urt. v. 13. März 1980 - IX ZR 119/76 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
Ar
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 119/76	URTEIL	Verkündet	am
13« März 1980 Pohl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gustav
Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13• März 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13• Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Dezember 1973 wird zurückgewiesen, soweit er Heilverfahren und Zinsen verlangt.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1910 geborene Kläger lebte als französischer Staatsangehöriger in Berlin. Während des Krieges half er Juden und anderen illegal lebenden Menschen. Am 19« Januar 1943 wurde er deshalb in Haft genommen, aus der man ihn am 22. April 1943 wieder entließ. In der Nachkriegszeit wohnte er zunächst im Ostsektor Berlins und ab 1. August 1946 im Westen der Stadt.
Im Februar 1949 gelangte er nach Marseille. Seine Ehefrau und beide Söhne folgten einige Monate später.
Am 31« März 1938 meldete der Kläger beim Deutschen Generalkonsulat in Marseille Entschädigungsansprüche, auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an. Die gesundheitlichen
 Schäden erläuterte er 1966. Die Entschädigungsbehörde erkannte eine Temporallappenepilepsle mit temporalem Psychosyndrom als Verfolgungsschaden an und gewährte dafür Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Oktober 1945 und Rente ab 1, November 1933 nach den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 19339 BGBl I 1387 (im folgenden: BErgG) in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29« Juni 1936, BGBl I 339 (im folgenden: 3. ÄndG). Eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz von 1936 (im folgenden: BEG) lehnte sie ab, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) bemaß sie auf 30 vH ab 1. Oktober 1945 und 60 vH ab 1. Januar 1957 und stufte den Kläger in den höheren Dienst ein. Unter Berücksichtigung von Arbeitsund Renteneinkünften, Unterhaltsverpflichtungen und einer Gesamt-MdE von 80 vH ab 1. Januar 1957 setzte die Behörde Hundertsätze des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten zwischen 38 und 50 fest (§ 15 Abs. 3 BErgG, § 19 der 2. DV-BBG vom 24. Dezember 1954, BGBl I 510 /Im folgenden: 2. DV-BEG von 19547)* Oie ab 1. November 1969 zu zahlende laufende Rente berechnete sie nach dem Hundertsatz 48. Die Entschädigungsbehörde entnahm die Rentenbeträge der Besoldungsübersicht in der Anlage zu § 15 der 2. DV-BEG von 1954, ließ den Kläger also nicht an den linearen Erhöhungen durch die späteren Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teilhaben.
Mit der Klage machte der Kläger geltend, die französische Militärregierung habe ihn 1949 ausgewiesen. Davon abgesehen stehe ihm aber auch schon wegen der Regelung in Art. Ill Nr. 1
Satz 1 des 3. ÄndG die im BEG vorgesehene Entschädigung zu. Unter der Annahme einer zeitweilig höheren als der bis dahin anerkannten vMdE verlangte er Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nach dem BEG auf der Grundlage von Hundertsätzen zwischen 48 und 55 sowie Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG.
Das Landgericht gab der Klage zu dem größeren Teil statt. Es nahm eine Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG an, billigte die medizinische Beurteilung durch die Behörde und sprach neben einem schon im angefochtenen Bescheid zugebilligten Heilverfahren für das anerkannte Verfolgungsleiden Kapitalentschädigung ab 1. Oktober 1943 und Rente ab 1. November 1933 nach dem BEG auf Grund im einzelnen angegebener Rentenhundertsätze zwischen 47,5 und 34 (ab 1. September 1963: 47,3) sowie Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG zu.
Auf die Berufung des Beklagten änderte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Er stellt einen dem Ausspruch des landgerichtlichen Urteils entsprechenden Antrag, hält aber die Hauptsache für erledigt, soweit ihn der Beklagte im Dezember 1976 durch eine Rentennachzahlung von 102.996 DM und durch eine laufende Rente von monatlich 1.431 DM ab Februar 1977 klaglos gestellt habe.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist im wesentlichen begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei nur nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Satz 1 des 3. ÄndG entschädigungsberechtigt, weil er am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt
 
habe. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erfülle er nicht.
Danach habe er nur Anspruch auf die ihm vom Entschädigungsamt zuerkannten Leistungen nach dem BErgG und der dazu ergangenen 2. DV-BEG von 1954. Daß die Leistungen nach diesen Vorschriften unrichtig bemessen worden seien, behaupte er selbst nicht. Auch die Überprüfung ergebe weder hinsichtlich der medizinischen Beurteilung noch bei der Einstufung und Festsetzung des Rentenhundertsatzes Fehler zu dem Nachteil des Klägers.
Die Leistungen nach dem BErgG seien nicht linear zu erhöhen. Aus BGH RzW 1971» 211 Nr. 10 ergebe sich nichts anderes. Wer die allgemeinen Anspruchs voraus Setzungen des BEG nicht erfülle, habe keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen greifen nicht durch, soweit das Berufungsgericht ein Recht des Klägers verneint, nach den Vorschriften des BEG entschädigt zu werden.
Die Regelung, die das BEG und die 2. DV-BEG in der Fassung der ÄndVO vom 23. November 1936 (BGBl I 870) und der späteren Änderungsverordnungen dem Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit gegeben haben, ist in mehrfacher Hinsicht für die Verfolgten günstiger als diejenige nach dem BErgG und der dazu ergangenen 2. DV-BEG von 1934. So setzt § 31 Abs. 1 BEG die Rentenschwelle, die nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BErgG bei einer vMdE von 30 vH liegt, auf 23 vH herab. Weitere Unterschiede in der Regelung der Anspruchshöhe sind im Falle des Klägers bedeutsam. § 15 Abs. 3 Nr. 2 der 2. DV-BEG in der Fassung ab 1936 sieht die Berücksichtigung eigenen Arbeitsverdienstes bei der Hundertsatzbemessung nur für den Fall vor, daß der Verdienst aus zu demutbarer Tätigkeit
 stammt, § 19 Abs, 3 b der 2, DV-BEG von 1954 enthält eine solche Einschränkung nicht, § 37 BEG legt der Berechnung der Kapitalentschädigung die Rente für den Monat November 1953 zugrunde. Nach § 13 Abs, 2 Nr, 3 HErgG und $ 27 der 2, DV-BEG von 1954 wird die Kapitalentschädigung hingegen, nach der Summe der für die Kapitalentschädigungszeit in Betracht kommenden Rentenbeträge errechnet» mögen diese auch niedriger sein als die Rente für den Monat November 1953,
Die günstigere Festsetzung von Kapitalentschädigung und Rente nach dem BEG kann der Kläger nicht beanspruchen» weil er die allein in Betracht kommende Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG nicht erfüllt. Am 31. Dezember 1952 lebte er in Frankreich» ist also nicht nach § 4 Abs, 1 Nr. 1 a BEG anspruchsberechtigt. Die Ansicht des Berufungsgerichts» er sei nicht im Sinne des § 4 Abs, 1 Nr, 1 c BEG aus dem Altreichsgebiet ausgewandert» weil er in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückgekehrt sei» entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzY 1959» 389 Nr, 30 und 31; ständig). Der Kläger ist auch nicht durch die Militärbehörden von Berlin nach Frankreich deportiert worden (vgl, zu dem Begriff der Deportation BGH RzW 1961» 309; 1978» 216); das macht er selbst nicht geltend. In Betracht kommt nach seinem Vortrag allenfalls eine Ausweisung aus Deutschland, Die Begründung» mit der das Berufungsgericht sie verneint» begegnet zwar insoweit rechtlichen Bedenken9 als es verlangt» die Ausweisung müsse in ein fremdes Land erfolgt sein. Eine Ausweisung ist das Verbot des Aufenthalts im Staat mit der Pflicht» dessen Gebiet zu verlassen und es nicht wieder zu betreten (vgl, BGH RzY 1978» 216), Ihrer Annahme steht nicht entgegen» daß der des Landes Verwiesene in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehrt (vgl, BGH RzY I960» 376 Nr, 33; 1964» 128),
 
Indes braucht den ebensowenig weiter nachgegangen zu werden wie der Frage, ob eine Ausweisung in der Zeit nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft noch geeignet gewesen wäre9 die allgemeine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zu begründen. Denn das Berufungsgericht verneint eine Ausweisung letztlich mit tatsächlichen Erwägungen. Es vermag nicht festzustellen, daB der Kläger Deutschland unfreiwillig verlassen hat.
Mit dagegen gerichteten VerfahrensrUgen macht die Revision geltend, für diese Beurteilung fehle eine zureichende tatsächliche Grundlage, das Berufungsgericht habe die vorliegenden Beweismittel falsch gewürdigt und es hätte ihn auf die obwaltenden Bedenken hinweisen müssen. Diese Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO, $ 209 Abs. 1 BEG).
Die Ubergangsvorschrift in Art. Ill Nr. 1 Satz 1 des 3* XndG erfaßt zwar den Fall des Klägers, der seinen Entschädigungsanspruch am 31« März 1958 rechtzeitig angemeldet hat ($ 189 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 BEG; vgl. BGH RzV 1962, 191)« Den Zugang zu der günstigeren Anspruchsregelung des BEG eröffnet sie jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht. Sie soll nur sicherstellen, daB Verfolgten, denen nach dem BErgG Ansprüche zustanden, diese nicht dadurch genommen werden, daß das BErgG durch das 3* ÄndG als BEG eine andere Fassung erhalten hat. Diesen Personen bleiben ihre nach dem BErgG begründeten Ansprüche auch dann erhalten, wenn sie nach dem BEG keine Ansprüche haben (BGH RzV I960, 111). Ansprüche auf Grund einer günstigeren Regelung des BEG stehen ihnen dagegen nicht zu (ebenso van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz,
3• Änderungsgesetz zu dem BEG Art. Ill Anm. 1). Das unterschei-
det die Aufrechterhaltung von BErgG-Ansprüchen nach Art. Ill Nr. 1 des 3* ÄndG von der Überleitung in das Recht des BEG nach Art. Ill Nr. 9 des 3* ÄndG, die eine Entschädigungsberechtigung nach den BEG voraussetzt (BGH RzW I960, 111).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ninmt die Rente des Klägers jedoch an den linearen Erhöhungen gemäB den Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teil. Nach BGH RzV 1971, 211 Nr. 10 ist es dafür rechtlich bedeutungslos, ob die Entscheidung auf Grund des BEG oder des BErgG ergangen ist.
Das gilt auch dann, wenn eine Entschädigungsberechtigung nur nach den BErgG, nicht aber nach den BEG besteht:
Der Grundsatz, daß die Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit der Entwicklung der Beantenbesoldung folgen, galt schon in BErgG. In S 13 Abs. 8 enthält das Gesetz eine den späteren $ 42 Abs. 1 BEG nahezu wörtlich entsprechende Ernäch-tigung der Bundesregierung, in Rechtsverordnungen eine Besoldungsübersicht als Berechnungsgrundlage für die Verfolgtenrenten aufzustellen. Davon hat die Bundesregierung schon 1934 in der zun BErgG ergangenen ersten Fassung der 2. DV-BBG Gebrauch genacht. Bereits diese Rechtsverordnung enthält eine Besoldungsübersicht, die nach den Diensteinkownen der Beanten bis 30. September 1931, bis 31. März 1933 und ab 1. April 1933 unterscheidet. Das BErgG enthält also bereits den Grundsatz, daß sich die Geldentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an der Entwicklung der Beantengehälter ausrichtet. Diesen Grundsatz wird für das Recht des BEG durch die Fortschreibung der Besoldungsübersicht (Anlage zu den SS 13 und 14 der 2. DV-BEG) Rechnung getragen. Es begegnet keinen Bedenken, die Tabellensätze auch für die Entwicklung der BErgG-Renten heranzuziehen. Die Vorschriften über die Hundertsatz-
 
bemessung finden dagegen nur in ihrer ursprünglichen Fassung von 1954 Anwendung*
Der Senat kann nicht selbst vollständig in der Sache entscheiden* Das Berufungsgericht hat die vMdE des Klägers nicht festgestellt» sondern sich zur medizinischen Seite wie auch zur Bemessung des Rentenhundertsatzes und bei der Einstufung auf die Beurteilung beschränkt» Fehler zu dem Nachteil des Klägers hätten sich nicht ergeben* Schon wegen der sich daraus ergebenden Unmöglichkeit» die Anspruchshöhe abschlieBend zu bestimmen» ist für das Revisionsgericht eine Entscheidung darüber» ob und inwieweit die Hauptsache erledigt ist» nicht möglich*
Die Revision des Klägers ist jedoch zurückzuweisen» soweit er Heilverfahren und Zinsen verlangt*
Den mit der Revision weiter verfolgten Heilverfahrensanspruch gewährt bereits der angefochtene Bescheid* Insoweit ist daher die Klage mangels Beschwer unzulässig» die Revision also unbegründet*
 
vor
 Zinsen stehen dem Kläger nicht zu« Das BErgG sieht sie nicht vor« Erst $ 169 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes gewährt den Anspruch auf einen Zinszuschlag als eine Entschädigungsleistung nach dem BEG«
Dr. Thumn	Zorn	Portmann
 Dr« Lang	Gärtner