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BGH · IX ZR 119/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 119/75

Es entspricht dem Gesetz, daß psychotherapeutische Behandlung der vorherigen Zustimmung durch die Entschädigungsbehörde bedarf.BGH, Urt. v. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Wegen der Unvollständigkeit der Belege sah sich die Behörde auf eine Schätzung der zur Behandlung des Verfolgungsleidens erforderlichen Aufwendungen angewiesen. Zu den Kosten für die letzten psychotherapeutischen Sitzungen wies sie darauf hin, daß es insoweit ihrer vorherigen Zustimmung bedurft hätte, nachdem sie die Klägerin mit Bescheid vom 9* Juli 1970 über die Heilverfahrensvorschriften belehrt habe. Das Berufungsgericht schätzt die zur Behandlung des ängstlich depressiven Syndroms erforderlichen Auslagen von 1945 bis 1967 auf jährlich 150 RM/DM und kommt so für diese Zeit auf 3.030 IW. Von den 46 psychotherapeutischen Sitzungen, die Dr. berechnet hat, haben 24, die 240.000 Lire oder uogerechnet mehr als 1.350 DM Kosten verursacht haben, nach einer Pause seit dem 17. Das Berufungsgericht sieht es als unschädlich an, daß die Klägerin, obwohl mit dem Ausführungsbescheid vom 9. DV-BEG, der das Erfordernis der vorherigen Zustimmung der Behörde zu psychotherapeutischer Behandlung enthält, für unwirksam. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) habe der Gesetzgeber zu dem Ausdruck gebracht, daß der Verfolgte beim Heilverfahren nicht anders und schlechter gestellt sein solle als der Beamte. Dem Bundesbeamten würden die durch eine notwendige ärztliche Behandlung entstehenden Auslagen ersetzt, ohne daß er zuvor eine Zustimmung der Behörde einholen müsse. Im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn sei damit anerkannt, daß über die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen der Arzt zu befinden habe. Das Zustimmungs-erfordemis hebe die vom Gesetzgeber vorgesehene Gleichbehandlung der Verfolgten und Bundesbeamten auf.Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hat bereits in dem Beschluß RzW 1978, 185 Nr. 21 ausgesprochen, daß ohne die vorherige Zustimmung der Behörde eine Erstattung der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung nicht in Betracht kommt. Sie hält sich damit im Rahmen der nur entsprechenden Anwendung des § 137 BBG und der Durchführungsverordnung zu § 137 BBG, die § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG anordnet. Der vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Satz, daß im Dienstunfallrecht der Bundesbeamten der behandelnde Arzt über die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen zu befinden habe, gilt nicht uneingeschränkt. Nach der früheren, in § 30 Abs. 1 BEG in Bezug genommenen Regelung durch § 137 Abs. 1 BBG umfaßte das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung. August 1976 (BGBl I 2485) und nach $ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. Auch im Dienstunfallrecht der Bundesbeamten bestand und besteht also die Möglichkeit, daß der Dienstherr den Ersatz von nicht notwendigen Aufwendungen für ärztliche Leistungen oder ärztlich verordnete Maßnahmen ablehnt (Plog/ Wiedow/Beck, Kommentar zu dem Bundesbeamtengesetz, Anhang V/3, RechtsVerordnung zu §§ 137 bis 138 BBG, $ 3 An. 4; vgl. Die Gefahr für den Staat, insoweit vor unbegründete Ansprüche gestellt zu werden, und das entsprechende Risiko des Beamten, mit seinem Erstattungsverlangen erfolglos zu bleiben, sind allerdings, soweit es sich nicht um neue, wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethoden handelt, recht gering. Dem entsprechen im Entsckädigungs-recht die Nummern 2 bis 4 des § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. Allerdings schützen die Vorschriften über die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge den Dienstherrn nicht davor, sich im nachhinein gegen das Verlangen nach Ersatz der Kosten für in Wahrheit nicht notwendige psychotherapeutische Bemühungen wehren zu müssen, und sie entheben den Beamten dementsprechend nicht des Risikos, die dafür aufgewandten, in aller Regel beträchtlichen Kosten selbst tragen zu müssen. Anders als im Dienstunfallrecht der Bundesbeamten besteht mithin im Entschädigungsrecht, nicht zuletzt im Interesse der geschädigten Verfolgten, das Bedürfnis, auch die Psychotherapie von der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörden abhängig zu machen. Ihr Ersatzanspruch nach den im übrigen nicht angegriffenen Feststellungen und Schätzungen des Berufungsgerichts ist durch die auf Grund einer etwas anderen Schätzung der Behörde gezahlten 3*280 DM erfüllt.

Zitierte Normen: § 30 BEG § 137 BBG § 30 BEG § 137 BBG § 33 BeamtVG § 137 BBG
KostenBehandlungArztDüsseldorfHeilverfahrenBundesbeamtenKlägerinPsychotherapie

Volltext der Entscheidung

2411 093
Nachschlagewerk:	ja
BGH2:__________nein
BEG §§ 30 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1,
2. DV-BEG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
Es entspricht dem Gesetz, daß psychotherapeutische Behandlung der vorherigen Zustimmung durch die Entschädigungsbehörde bedarf.
BGH, Urt. v. 21. Juni 1979 - IX ZR 119/75 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 119/75	URTEIL
in dem Lntschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen Tannenstraße 26, Düsseldorf,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
Verkündet am
21. Juni 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 gegen
Brucha Via R
geb. It alien,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1974 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin hat nach einem gerichtlichen Vergleich vom 8. Mai 1970 Anspruch auf Heilverfahren für ein ängstlich depressives Syndrom. In Ausführung des Vergleichs erließ die Behörde unter dem 9. Juli 1970 einen entsprechenden Bescheid, dem Merkblätter über das Heilverfahren beigefügt waren.
 
Am 21. Juli 1971 beantragte die Klägerin, ihr rund
20.000	DM an Arzt- und Medikamentenkosten zu erstatten.
Im Februar 1972 reichte sie dazu Unterlagen über insgesamt 4.603*200 Lire ein. Wegen der Unvollständigkeit der Belege sah sich die Behörde auf eine Schätzung der zur Behandlung des Verfolgungsleidens erforderlichen Aufwendungen angewiesen. Sie setzte 130 RM/DM jährliche Behandlungskosten und einen zusätzlichen Pauschalbetrag von 1.500 DM für Psychotherapie an und erstattete insgesamt 5*280 DM; den weitergehenden Antrag lehnte sie ab. Zu den Kosten für die letzten psychotherapeutischen Sitzungen wies sie darauf hin, daß
 es insoweit ihrer vorherigen Zustimmung bedurft hätte, nachdem sie die Klägerin mit Bescheid vom 9* Juli 1970 über die Heilverfahrensvorschriften belehrt habe. Die Klage auf weitere
8.000	DM blieb bei dem Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht sprach noch 541,42 DM zu und wies die weitergehende Berufung zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte erreichen, daB das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird. Die Klägerin ist vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
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Das Berufungsgericht schätzt die zur Behandlung des ängstlich depressiven Syndroms erforderlichen Auslagen von 1945 bis 1967 auf jährlich 150 RM/DM und kommt so für diese Zeit auf 3.030 IW. Anhand von Quittungen des Nervenarztes Dr. AflBHHBHl Uber 46 Umtersuchungs- und Behandlungssitzungen vom 20. Oktober 1967 bis 24. Januar 1972 zu dem Honorar von jeweils 10.000 Lire hält es dafür eine weitere Forderung von 460.000 Lire ■
2.717,10 DM sowie noch 74,32 DM an Medikamentenkosten, insge-
 
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samt also einen Erstattungsanspruch von 5.821,42 DM, für berechtigt. Von den 46 psychotherapeutischen Sitzungen, die Dr.	berechnet hat, haben 24, die 240.000 Lire
 oder uogerechnet mehr als 1.350 DM Kosten verursacht haben, nach einer Pause seit dem 17. Juli 1970 erst in der Zeit ab 7. Oktober 1970 stattgefunden.
Das Berufungsgericht sieht es als unschädlich an, daß die Klägerin, obwohl mit dem Ausführungsbescheid vom 9. Juli 1970 über die Heilverfahrensvorschriften belehrt, die vorherige Zustimmung der Entsch&digungsbehörde zu der psychotherapeutischen Behandlung ab 7. Oktober 1970 nicht eingeholt hat. Es hält § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der 2. DV-BEG, der das Erfordernis der vorherigen Zustimmung der Behörde zu psychotherapeutischer Behandlung enthält, für unwirksam.
Die nachträglich in die Durchführungsverordnung aufgenommene Vorschrift widerspreche den in § 30 BEG für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmungen zu dem Heilverfahren für die durch einen Dienstunfall verletzten Bundesbeamten. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) habe der Gesetzgeber zu dem Ausdruck gebracht, daß der Verfolgte beim Heilverfahren nicht anders und schlechter gestellt sein solle als der Beamte. Dem Bundesbeamten würden die durch eine notwendige ärztliche Behandlung entstehenden Auslagen ersetzt, ohne daß er zuvor eine Zustimmung der Behörde einholen müsse. Im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn sei damit anerkannt, daß über die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen der Arzt zu befinden habe. Das gelte dort auch für die Psychotherapie durch einen Facharzt. Sie sei eine anerkannte Methode zur Heilbehandlung psychisch kranker Menschen und nicht anders
 
zu beurteilen als Behandlungen durch Ärzte anderer Fachgebiete. Das Zustimmungserfordernis in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der 2. DV-BEG stelle den psychisch geschädigten Verfolgten schlechter als den Beamten mit einem entsprechenden Leiden. Der Verfolgte dürfe nicht einfach dem Rat seines Arztes folgen, der die Frage der Behandlungsnotwendigkeit am besten beurteilen könne. Dadurch werde die Heilbehandlung auf diesem Gebiet erschwert und beschränkt. Das Zustimmungs-erfordemis hebe die vom Gesetzgeber vorgesehene Gleichbehandlung der Verfolgten und Bundesbeamten auf.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hat bereits in dem Beschluß RzW 1978, 185 Nr. 21 ausgesprochen, daß ohne die vorherige Zustimmung der Behörde eine Erstattung der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung nicht in Betracht kommt.
Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. Gegen die Rechtswirksamkeit des durch die 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 31. März 1966 (BGBl I 285) eingeführten § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der 2. DV-BEG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die von der Bundesregierung auf Grund der Ermächtigung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BEG erlassene Vorschrift überträgt die nach § 30 Abs. 1 BEG für Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren maßgebenden Regelungen über die Unfall-fürsorge der Bundesbeamten sachgerecht auf eine Einzelfrage des Entschädigungsrechts nach dessen besonderen Bedingungen und Bedürfnissen. Sie hält sich damit im Rahmen der nur entsprechenden Anwendung des § 137 BBG und der Durchführungsverordnung zu § 137 BBG, die § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG anordnet.
 
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Der vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Satz, daß im Dienstunfallrecht der Bundesbeamten der behandelnde Arzt über die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen zu befinden habe, gilt nicht uneingeschränkt. Nach der früheren, in § 30 Abs. 1 BEG in Bezug genommenen Regelung durch § 137 Abs. 1 BBG umfaßte das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung. Auch die Versorgung mit Arznei- und anderen Heil- und Hilfsmitteln sowie die Pflege wurden nur im Rahmen des Notwendigen gewährt. Zu erstatten waren die notwendigen und angemessenen baren Auslagen ($ 1 der DVO zu § 137 BBG vom 2. Mai 1957, BGBl I 425). Nichts anderes gilt jetzt nach § 33 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I 2485) und nach $ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des
 Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. April 1979 (HeilvfV,
 BGBl I 502). Auch im Dienstunfallrecht der Bundesbeamten bestand und besteht also die Möglichkeit, daß der Dienstherr den Ersatz von nicht notwendigen Aufwendungen für ärztliche Leistungen oder ärztlich verordnete Maßnahmen ablehnt (Plog/ Wiedow/Beck, Kommentar zu dem Bundesbeamtengesetz, Anhang V/3, RechtsVerordnung zu §§ 137 bis 138 BBG, $ 3 Anm. 4; vgl. auch BayVerwGH vom 11.12.1959, BayVBl I960, 91). Die Gefahr für den Staat, insoweit vor unbegründete Ansprüche gestellt zu werden, und das entsprechende Risiko des Beamten, mit seinem Erstattungsverlangen erfolglos zu bleiben, sind allerdings, soweit es sich nicht um neue, wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethoden handelt, recht gering. Die Heilbehandlung von unfallgeschädigten Bundesbeamten wird im Regelfall ein Arzt im Inland vornehmen, der mit der hier herrschenden medizinischen Lehrmeinung und Praxis vertraut ist. Zudem verhindern im
 
Dienstunfallrecht dort, wo erfahrungsgemäß am ehesten Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit von hohen Heilverfahrensaufwendungen entstehen können, Vorschriften über das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Zustimmung den nachträglichen Streit. So wurden und werden die Auslagen für Badekuren und für Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel nur bei vorheriger Bewilligung erstattet (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 der DVO zu § 137 BBG und der HeilvfV). Dem entsprechen im Entsckädigungs-recht die Nummern 2 bis 4 des § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG.
Allerdings schützen die Vorschriften über die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge den Dienstherrn nicht davor, sich im nachhinein gegen das Verlangen nach Ersatz der Kosten für in Wahrheit nicht notwendige psychotherapeutische Bemühungen wehren zu müssen, und sie entheben den Beamten dementsprechend nicht des Risikos, die dafür aufgewandten, in aller Regel beträchtlichen Kosten selbst tragen zu müssen.
Das erklärt sich zwanglos daraus, daß im Dienstunfallrecht der Beamten körperliche Verletzungen ganz im Vordergrund stehen und Schäden, die einer Behandlung mit seelischen Mitteln zugänglich sind, die Ausnahme sein werden, wenn man von der kostenmäßig nicht ins Gewicht fallenden "klei-s nen Psychotherapie" absieht, derer sich der Arzt allenthalben in Form von Rat, Ablenkung, Zuspruch, Beruhigung und suggestiver Erfolgsvorhersage bedient. Im Gegensatz dazu sind seelische und psychegene Störungen, bei denen sich der Versuch einer Behandlung mit einer der Methoden der "großen Psychotherapie" anbieten kann, unter den
 
Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung häufig anzutreffen. Die Schwere und die Dauer der Verfolgungsbelastungen haben dort auffallend oft zu tiefgreifenden seelischen und zu psychogenen Gesundheitsschäden geführt. Ob diese zweckmäßig mit Psychotherapie, also mit einer geplanten Behandlung durch unmittelbare Einwirkung auf die Psyche des Patienten, angegangen werden sollen, kann Jedoch im Einzelfall zweifelhaft sein. Über das mit psychotherapeutischen Mitteln Erreichbare bestehen zu dem Teil erheblich unterschiedliche Auffassungen. Die über die Welt verstreut lebenden Verfolgten liefen also Gefahr, mit erheblichen Kosten für langdauernde psychotherapeutische Bemühungen belastet zu bleiben, wenn die Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichte deren Notwendigkeit nachträglich verneinten. Anders als im Dienstunfallrecht der Bundesbeamten besteht mithin im Entschädigungsrecht, nicht zuletzt im Interesse der geschädigten Verfolgten, das Bedürfnis, auch die Psychotherapie von der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörden abhängig zu machen. In der Bundesratsdrucksache 38/66 ist die Erweiterung des § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG durch die neue Nummer 5 mit der durch die Praxis erwiesenen Notwendigkeit begründet worden. Das praktische Bedürfnis rechtfertigt die auf die besonderen Umstände des Entschädigungsrechts abgestellte Regelung, die zu einer sachgerechten Anwendung der dienstunfallrechtlichen Vorschriften führt.
Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn im Einzelfall die psychotherapeutische Behandlung dazu bestimmt und erforderlich ist, einer konkreten Notlage zu begegnen (vgl. OLG Düsseldorf RzW 1979, 75), ist hier nicht zu entscheiden.
 
Auf die Erstattung der Kosten für die nicht genehmigten psychotherapeutischen Sitzungen ab 7. Oktober 1970 in Höhe von umgerechnet mehr als 1.330 DM hat die Klägerin mithin keinen Anspruch. Ihr Ersatzanspruch nach den im übrigen nicht angegriffenen Feststellungen und Schätzungen des Berufungsgerichts ist durch die auf Grund einer etwas anderen Schätzung der Behörde gezahlten 3*280 DM erfüllt. Das Berufungsgericht durfte deshalb das beklagte Land nicht zur Zahlung weiterer 541,42 DM verurteilen.
Mai
 Zorn	Henkel
 Portmann
Gärtner