Der nach § 150 Abs.4 BBG entschädigungsberechtigten Witwe, die vor den 1. Juli 1966 verlangte sie als Erbin Entschädigung für Freiheits- und Berufsschäden, im Mai 1971 für Lebensschaden die Witwenrente nach dem ersten Ehemann, weil der zweite Ehemann am 26. Das Landgericht wies die Klage ab; es verneinte die Voraussetzungen in §§ 159 Satz 2, 23 Satz 2 BEG für ein Wiederaufleben der Witwenrente. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach dem ersten Ehemanne wirksam geltend gemacht hat, und ob sie nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt ist. Januar 1949 durch § 159 Satz 2 BEG bei Witwen, die schon vor diesem Zeitpunkt wieder geheiratet hätten, nicht anwendbar sei. Bei den nach § 150 Abs.4 BBG entschädigungsberechtigten Witwen scheide eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut aus. Allerdings komme es nicht darauf an, daß die Witwe im Zeitpunkt der Wiederverheiratung bereits eine Rente bezogen habe; ein Anspruch auf Rente genüge, dem der Anspruch auf Kapitalentschädigung gleichstehe. Der Witwe stehe nach § 159 Satz 2 BEG die KapitalentSchädigung erst seit 1. Habe sie vor diesem Zeitpunkt wieder geheiratet, fehle es deshalb an der in § 25 Satz 2 BEG vorausgesetzten Grundlage für ein "Wiederaufleben". Januar 1949 anspruchsberechtigten Witwen von Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten hindert die Wiederverheiratung vor diesem Zeitpunkt aus demselben Grunde das Entstehen des Anspruchs. Die Vorschrift ordnet für die nach §§ 4, 150 BEG Entschädigungsberechtigten das Wiederaufleben der Rente und der nach § 22 Abs.4 der 1. Mai 1949 wieder geheiratet hatte und nach damaligem Recht nicht anspruchsberechtigt war; Wiederaufleben könne nur ein Anspruch, der im Zeitpunkt der Wiederverheiratung zugestanden habe (BSGE 14, 238, 240). Sie ordnet die entsprechende Anwendung der Bestimmung über das "Wiederaufleben11 an, wenn eine Witwe keine Witwenrente nach dem BVG bezogen hat, ihr früherer Ehemann an den Folgen einer Schädigung (§1 BVG) gestorben ist, und sie ohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Versorgung hätte. Oktober 1950 - wieder geheiratet hatten und deshalb nicht versorgungsberechtigt waren, vielmehr nach den Verwaltungsvorschriften Nr, 4 zu § 48 BVG nur eine Witwenbeihilfe im Wege des Härteausgleiches (§89 BVG) erhalten konnten. Die Entstehungsgeschichte der §§ 23 Satz 2, 159 Satz 2 BEG ergibt nicht, daß der Gesetzgeber für die Witwenrente der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten den Begriff des Wiederauflebens inhaltlich anders als im Sozialversicherungs-, Kriegsopfer- und Beamtenrecht bestimmen wollte. Januar 1949 wiederverheirateten Witwen gemeinsam, die ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben aus §§ 150 Abs.1, 2 und 4, 159 BEG herleiten. Es ist im Blick auf die fehlende räumliche Beziehung dieses Personenkreises zu dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht willkürlich, eine nach §150 BEG entschädigungsberechtigte Witwe, die schon vor dem 1. Den nach § 4 BEG entschädigungsberechtigten Witwen steht wegen der räumlichen Beziehung zu dem Altreichsgebiet oder zu dem Geltungsbereich des Gesetzes die volle Entschädigung nach §§ 15 ff BEG zu. Bei den Witwen, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention eine Entschädi-gungsberechtigung nur aus § 160 BEG herleiten können, schließt §163 BEG die Anwendung des § 23 BEG überhaupt aus. Das seit 1956 im Bundesver-sorgungsgesetz unter bestimmten VorausSetzungen vorgesehene Aufleben der Witwenversorgung (§ 44 Abs.8, jetzt Abs.6 BVG) verschaffte den Witwen der Kriegsopfer eine Rechtsstellung, die derjenigen der nach §§ 4, 15 ff BEG Für die nach §150 BEG entschädigungsberechtigten Witwen, die nur einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung Dort war zu entscheiden, ob die Rente der nach § 4 BEG entschädigungsberechtigten Witwen auch wieder aufleben könne, wenn wegen einer vor dem 1. In diesem Zusammenhang hat er beiläufig unter Hinweis auf § 44 Abs.8 BV auch erwähnt, es sei nicht einzusehen, daß die Hinterbliebenen der Verfolgten insoweit imgünstiger gestellt sein sollten als die der Kriegsopfer. Die Frage, ob die Rente auch "wiederauflebt", wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung kein Anspruch bestand, stellte sich nicht.
BGHZ: Nachschlagewerk: ja nein 2437 003 BBG §§ 23 S. 2, 149» 150 Abs. 4, 139 S. 2 Der nach § 150 Abs. 4 BBG entschädigungsberechtigten Witwe, die vor den 1. Januar 1949 wieder geheiratet hat, steht kein Anspruch auf Rente nach § 23 S. 2 BBG zu. BGH, Urt. v. 24. Juni 1976 - IX ZR 119/74 - OLG Zweibrttcken LG Frankenthal M BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 119/74 URTEIL Verkündet am 24. Juni 1976 Pohl , Amtsinspektor alt Urkundsbeamter in dem Entschädigungsrechtsstreitjer Geschäftsstelle Clara Street Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. b g e ge n Land RheinlandPfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten M Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 1974 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war in erster Ehe mit dem jüdischen Rechtsanwalt Dr. Bela verheiratet, der im Juni 1944 von Eger/Ungam nach Auschwitz deportiert wurde und umkam. 1947 heiratete sie wieder; ihr zweiter Ehemann ist am 26. März 1971 gestorben. Im April 1954 beantragte die Klägerin außer Entschädigung für Freiheitsschaden auch eine solche für Lebensschaden, nahm aber 1957 diesen Anspruch wieder zurück. Am 28. Juli 1966 verlangte sie als Erbin Entschädigung für Freiheits- und Berufsschäden, im Mai 1971 für Lebensschaden die Witwenrente nach dem ersten Ehemann, weil der zweite Ehemann am 26. März 1971 gestorben sei. Die Behörde lehnte den Antrag wegen Lebensschadens als unzulässig weil verspätet ab. Das Landgericht wies die Klage ab; es verneinte die Voraussetzungen in §§ 159 Satz 2, 23 Satz 2 BEG für ein Wiederaufleben der Witwenrente. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach dem ersten Ehemanne wirksam geltend gemacht hat, und ob sie nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt ist. Nach seiner Auffassung scheitert der Anspruch an § 23 Satz 2 BEG, der wegen der Beschränkung der Entschädigung auf die Zeit seit 1. Januar 1949 durch § 159 Satz 2 BEG bei Witwen, die schon vor diesem Zeitpunkt wieder geheiratet hätten, nicht anwendbar sei. Dazu ist ausgeführt: Ob der wiederverheirateten Witwe nach Auflösung der zweiten Ehe eine Lebens Schadensrente nach dem ersten Ehemanne zustehe, beurteile sich in jedem Falle nach § 23 0 Satz 2 BEG. Bei den nach § 150 Abs. 4 BBG entschädigungsberechtigten Witwen scheide eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut aus. Allerdings komme es nicht darauf an, daß die Witwe im Zeitpunkt der Wiederverheiratung bereits eine Rente bezogen habe; ein Anspruch auf Rente genüge, dem der Anspruch auf Kapitalentschädigung gleichstehe. Der Witwe stehe nach § 159 Satz 2 BEG die KapitalentSchädigung erst seit 1. Januar 1949 zu. Habe sie vor diesem Zeitpunkt wieder geheiratet, fehle es deshalb an der in § 25 Satz 2 BEG vorausgesetzten Grundlage für ein "Wiederaufleben". Eine berichtigende Auslegung komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift nicht auch die Neuentstehung des Rentenanspruchs ermöglichen wollen; dafür gebe es keinerlei Anhalt. Auch eine entsprechende Anwendung scheide aus; das Gesetz habe keine Lücke. Mit der Vorschrift habe der Gesetzgeber der Neigung von Witwen entgegenwirken wollen, eine zweite Eheschließung wegen des damit verbundenen Rentenverlustes zu unterlassen. Bei Witwen wie der Klägerin habe dazu kein Anlaß bestanden, weil ihnen ein Rentenverlust nicht gedroht habe. Das Bundessozialgericht lege die Vorschrift der §§ 1291 Abs. 2 Satz 1 RVO, 68 Abs. 2 Satz 1 AVG und 44 Abs. 2 BVG, bei denen sich die gleiche Frage stelle, ebenso aus. Der Berufungsrichter hat richtig entschieden. Mit der Wiederverheiratung erlischt die Witwenrente (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG, § 18 Nr. 2 der 1. DV-BEG)• Das gilt auch, soweit sie vor dem 1. November 1955 als Kapitalentschädigung zu leisten ist (§ 24 BEG, § 22 Abs. 5 der 1. DV-BEG). Das Gesetz unterstellt, daß die Wiederverheiratung den Tod des Ernährers ausgeglichen hat* Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Versorgungsrechts, der in den vergleichbaren Regelungen des Sozial-versicherungs-, Kriegsopfer- und Beamtenrechts Ausdruck gefunden hat (§§ 615 Abs. 1, 1291 Abs. 1 RVO, § 68 Abs. 1 AVG, § 83 Abs. 1 RknG, § 44 Abs. 2 BVG, § 164 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 88 Abs. 1 Nr. 2 BRRG). Ihm liegt die Erwägung zugrunde, daß die Witwe in der Regel mit der Wiederverheiratung in einen neuen, mit dem Verstorbenen nicht mehr zusammenhängenden Lebenskreis eintritt und einen neuen Versorgung sanspruch erwirbt. Sie war auch für § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG bestimmend (BTDrucks. 11/1949, Begründving des Entwurfs eines 3. ÄndG-BErgG zu § 14 b S. 103). Für die nach § 159 Satz 2 BEG erst ab 1. Januar 1949 anspruchsberechtigten Witwen von Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten hindert die Wiederverheiratung vor diesem Zeitpunkt aus demselben Grunde das Entstehen des Anspruchs. Das Gesetz sieht nach Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer neuen Ehe das "Aufleben" dieses Anspruchs nicht vor. § 23 Satz 2 BEG regelt das Wiederaufleben von Witwenrenten abschließend. Die Vorschrift ordnet für die nach §§ 4, 150 BEG Entschädigungsberechtigten das Wiederaufleben der Rente und der nach § 22 Abs. 4 der 1. DV-BEG gleichgestellten KapitalentSchädigung an. Wiederaufleben kann nur ein Anspruch, der bereits einmal bestanden hatte. Der Wortlaut ist eindeutig und der Gesetzesspräche geläufig; er hat in vergleichbaren Vorschriften des Sozialver- sicherungs-, Kriegsopfer- und Beamtenrechts (§§ 615 Abs, 2, 1291 Abs. 2 RVO, § 68 Abs. 2 AVG, § 83 Abs. 3 RknG, § 44 Abs. 2 BVG, § 164 Abs. 3 BBG, § 88 Abs. 3 BRRG) keinen davon abweichenden Inhalt. Das Bundessozialgericht hat das Wiederaufleben der Witwenrente nach § 1291 Abs. 2 RVO (Arbeiterrenten-versicherung) verneint, wenn die Witwe vor Einführung der unbedingten Witwenrente am 31. Mai 1949 wieder geheiratet hatte und nach damaligem Recht nicht anspruchsberechtigt war; Wiederaufleben könne nur ein Anspruch, der im Zeitpunkt der Wiederverheiratung zugestanden habe (BSGE 14, 238, 240). Diese Rechtsansicht hat es für § 68 Abs. 2 AVG übernommen (BSGE 19» 97; 25, 20) und daran ständig festgehalten. Ebenso hat es ausgesprochen, daß der Anspruch auf Witwenbeihilfe nach § 44 Satz 4 BVG i. d.F. vom 7. August 1953 (BGBl I S. 862) nur wieder auflebe, wenn die wiederum Witwe gewordene Frau zur Zeit ihrer Wiederverheirattang Anspruch auf Witwenrente gehabt habe (BSGE 1, 210, 214). Die Vorschrift des § 44 Abs. 8 BVG i.d.F. des 5. Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 6. Juni 1956 (BGBl I, 463), seit 1. Juni I960 Abs. 6 i.d.F. des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni I960 (BGBl I S. 453), ist die zwangsläufige Folge dieser Rechtslage (vgl. Schieckel/Gurgel, Kommentar zu dem BVG, Stand 1. Oktober 1975, § 44 Anm. 8). Sie ordnet die entsprechende Anwendung der Bestimmung über das "Wiederaufleben11 an, wenn eine Witwe keine Witwenrente nach dem BVG bezogen hat, ihr früherer Ehemann an den Folgen einer Schädigung (§1 BVG) gestorben ist, und sie ohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Versorgung hätte. Diese Regelung begünstigt vor allem die Witwen, die schon vor dem Inkrafttreten des BVG - 1. Oktober 1950 - wieder geheiratet hatten und deshalb nicht versorgungsberechtigt waren, vielmehr nach den Verwaltungsvorschriften Nr, 4 zu § 48 BVG nur eine Witwenbeihilfe im Wege des Härteausgleiches (§89 BVG) erhalten konnten. Die Entstehungsgeschichte der §§ 23 Satz 2, 159 Satz 2 BEG ergibt nicht, daß der Gesetzgeber für die Witwenrente der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten den Begriff des Wiederauflebens inhaltlich anders als im Sozialversicherungs-, Kriegsopfer- und Beamtenrecht bestimmen wollte. § 23 Satz 2 BEG ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Wiederverheiratung am 18. April 1945 Aussicht auf Rente gehabt hätte, genügte das nicht. Das hätte sie mit sämtlichen am 1. Januar 1949 wiederverheirateten Witwen gemeinsam, die ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben aus §§ 150 Abs. 1, 2 und 4, 159 BEG herleiten. Dafür, daß das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen beruht, gibt es keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Der Gesetzgeber hat die Frage auch nicht bewußt offengelassen, etwa um ihre Klärung der Rechtsprechung zu überlassen. Das Problem der späteren Behandlung heiratsbedingt nicht entstandener Versorgungsansprüche der Witwe war aus dem Sozialversicherungsund Kriegsopferrecht geläufig. Die Regelung in §§ 159 Satz 2, 23 Satz 2 BEG verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, ver- 8 - letzt insbesondere nicht das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG). Der Gesetzgeber konnte in Anbetracht der begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik der besonderen Gruppe der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nur einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung einräumen (§ 149 BEG). Es ist im Blick auf die fehlende räumliche Beziehung dieses Personenkreises zu dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht willkürlich, eine nach §150 BEG entschädigungsberechtigte Witwe, die schon vor dem 1. Januar 1949 wieder geheiratet hatte, bei Auflösung der zweiten Ehe vom erstmaligen Rentenbezug auszuschließen. Den nach § 4 BEG entschädigungsberechtigten Witwen steht wegen der räumlichen Beziehung zu dem Altreichsgebiet oder zu dem Geltungsbereich des Gesetzes die volle Entschädigung nach §§ 15 ff BEG zu. Bei den Witwen, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention eine Entschädi-gungsberechtigung nur aus § 160 BEG herleiten können, schließt §163 BEG die Anwendung des § 23 BEG überhaupt aus. Diese im Gesetz angelegten Unterschiede des Anspruchsumfangs können nicht zugunsten einer Verfolgtengruppe aufgehoben oder auch nur verändert werden. § 23 Satz 2 BEG widerspricht nicht neueren Rechtsgrundsätzen, die seine entsprechende Anwendung im Streitfälle rechtfertigen könnten. Das seit 1956 im Bundesver-sorgungsgesetz unter bestimmten VorausSetzungen vorgesehene Aufleben der Witwenversorgung (§ 44 Abs. 8, jetzt Abs. 6 BVG) verschaffte den Witwen der Kriegsopfer eine Rechtsstellung, die derjenigen der nach §§ 4, 15 ff BEG entschädigungsberechtigten Witwen entspricht. Für die nach §150 BEG entschädigungsberechtigten Witwen, die nur einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung haben, läßt sich daraus nichts herleiten. Daß der Anspruch aus § 23 Satz 2 BEG nicht besteht, ergibt sich, wie dargelegt, zwingend aus §§ 149, 159 S. 2 BEG. Die Entscheidung BGH RzW 1958, 305 Nr. 34 steht dem nicht entgegen. Dort war zu entscheiden, ob die Rente der nach § 4 BEG entschädigungsberechtigten Witwen auch wieder aufleben könne, wenn wegen einer vor dem 1. November 1953 geschlossenen Ehe nur ein Anspruch auf Kapitalentschädigung zustand. Der Bundesgerichtshof hat das bejaht und mit ent-schädigungsrechtlichen Grundsätzen begründet. In diesem Zusammenhang hat er beiläufig unter Hinweis auf § 44 Abs. 8 BV auch erwähnt, es sei nicht einzusehen, daß die Hinterbliebenen der Verfolgten insoweit imgünstiger gestellt sein sollten als die der Kriegsopfer. Die Frage, ob die Rente auch "wiederauflebt", wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung kein Anspruch bestand, stellte sich nicht. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann