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BGH · ix zr 119/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 119/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ihrem Ehemann 1930 nach Israel aus» dessen Staatsangehörigkeit sie seit 1952 besitzt, Ihren Anspruch wegen Gesundheitsschadens hat die Behörde abgelehnt, weil die Klägerin nicht nach §150 Abs, 3 BEG entschädigungsberechtigt sei. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Bescheinigung des Verbands der ehemaligen Einwohner von Stary Sambor und Umgebung in Israel, derzufolge die Familie der Klägerin sich der deutschen Sprache bedient und die deutsche Kultur gepflegt habe, sei zu allgemein gehalten, um hieraus bestimmte Feststellungen zu treffen. Nach dieser Vorschrift hängt die Entschädigungsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises entscheidend davon ab, ob sich der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bedient hat. Der Berufungsrichter hat sich allerdings nicht zu überzeugen vermocht, daß die Umgangssprache in der Familie der Klägerin Deutsch gewesen ist. Wenn festgestellt wird, daß die Umgangs spräche in der Familie der Klägerin Deutsch gewesen ist, richtet sich die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG. Der Heranziehung des § 150 Abs. 5 BEG bedarf es dann nicht, weil die Klägerin in der Klageschrift behauptet hat, nach ihrer Eheschließung zu Hause Deutsch gesprochen zu haben.

Zitierte Normen: § 150 BEG
IsraelDeutschSamborBerufungsgerichtBEGKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

o6 k
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 119/71	URTEIL
Verkündet am
7. Oktober 1971
AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsohädigungsrechtsstreit
 Bl um a R HHHHB geb. LS,
RflD-GS,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
»
gegen
 Land R	t
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in	AflRplatzAi
 Beklagten und Revisionsbeklagten
II)
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 7* Oktober 1971 unter Mitwirkung de8 Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Buchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Februar 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1903 in Galizien geborene Klägerin, eine Jüdin, war in Sambor/Polen nach dem Einmarsch deutscher Truppen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Nach ihrer Befreiung lebte sie zunächst wieder in Sambor und seit 1945 ln Gleiwitz. Sie wanderte zusammen mit
 
ihrem Ehemann 1930 nach Israel aus» dessen Staatsangehörigkeit sie seit 1952 besitzt,
 Ihren Anspruch wegen Gesundheitsschadens hat die Behörde abgelehnt, weil die Klägerin nicht nach §150 Abs, 3 BEG entschädigungsberechtigt sei. Die auf Zahlung von 21.427,60 M Kapitalentschädigung und einer Rente ab 1. November 1953 sowie auf Gewährung eines Heilverfahrens gerichtete Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist gerechtfertigt. Die Klägerin kann bereits nach § 150 Abs. 1 BEG entschädigungsberechtigt sein.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Ehemann der Klägerin die deutsche Sprache beherrsche und vor seiner Verfolgung seinen geschäftlichen Schriftwechsel in Deutsch geführt habe. Dies genüge indessen nicht, ihn den nach § 150 Abs. 1 BEG Entschädigungsberechtigten zuzurechnen. Hinzukommen müsse eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis. Diese Voraussetzung lasse sich nicht feststellen. Den eides-
stattlichen Versicherungen zweier Zeugen, nach denen im Familienkreis der Klägerin Deutsch gesprochen und deutschsprachige Literatur gehalten worden sei, könne der Senat nicht folgen. Die Bescheinigung des Verbands der ehemaligen Einwohner von Stary Sambor und Umgebung in Israel, derzufolge die Familie der Klägerin sich der deutschen Sprache bedient und die deutsche Kultur gepflegt habe, sei zu allgemein gehalten, um hieraus bestimmte Feststellungen zu treffen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schluß-gesetzes nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift hängt die Entschädigungsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises entscheidend davon ab, ob sich der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bedient hat.
Das hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 503 Nr. 20 näher dargelegt.
Der Berufungsrichter hat sich allerdings nicht zu überzeugen vermocht, daß die Umgangssprache in der Familie der Klägerin Deutsch gewesen ist. Diese Beweiswürdigung, insbesondere die Wertung des Schrei bens des Verbands der ehemaligen Einwohner von Stary Sambor und Umgebung in Israel, kann indessen durch die unzutreffende Auslegung des § 150 BEG beeinflußt worden sein. Wenn festgestellt wird, daß die Umgangs spräche in der Familie der Klägerin Deutsch gewesen ist, richtet sich die Entschädigungsberechtigung
 der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG. Der Heranziehung des § 150 Abs. 5 BEG bedarf es dann nicht, weil die Klägerin in der Klageschrift behauptet hat, nach ihrer Eheschließung zu Hause Deutsch gesprochen zu haben.
Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Tuchs	Dr.	Thump