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BGH · IX ZR 119/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 119/11

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zu dem Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sachund Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind, was die Beschwerde mit Recht rügt, nicht erfüllt, wenn die Klageforderung unschlüssig ist. wird, weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihren Klageanspruch mit ausreichendem tatsächlichen Vorbringen zu unterlegen (BGH, Urteil vom 14. Insbesondere ist dem Urteil des Berufungsgerichts ein entscheidungserheblicher Obersatz, der, sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es aufgrund anderer Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, nicht zu entnehmen (vgl. Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeGrundDüsseldorfParteiAnspruchZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 119/11
vom 18. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring
 am 18. Juli 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 224.924,21 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs.	1	Satz	1	ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2	1.	Ein	Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO darf nur erge-
hen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zu dem Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sachund Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind, was die Beschwerde mit Recht rügt, nicht erfüllt, wenn die Klageforderung unschlüssig ist. Das gilt auch dann, wenn der klagenden Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben
 
wird, weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihren Klageanspruch mit ausreichendem tatsächlichen Vorbringen zu unterlegen (BGH, Urteil vom 14. März 2008 -VZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 10). Dies trifft auch für die vom Berufungsgericht angenommene derzeit noch fehlende Substantiierung der Klageforderung zu. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision, weil es an einem Zulassungsgrund fehlt. Insbesondere ist dem Urteil des Berufungsgerichts ein entscheidungserheblicher Obersatz, der, sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es aufgrund anderer Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3). Nach den Gesamtumständen hat das Berufungsgericht die Rechtsfrage schlicht übersehen.
3	2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörs-
verstöße hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor.
 
4	3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Vill	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 0 564/00 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2011 -1-15 U 282/09 -