BGH · IX ZR 119/08 vom 12.05.2011
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verpflichtung der Beklagten wendet, die Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätten diese den Verkauf ihrer Anteile an der E.GmbH & Co. KG unterlassen, wird die Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Wie die Beschwerdebegründung an anderer Stelle selbst zutreffend ausführt, hat das Berufungsgericht eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht ausgesprochen, sondern offen gelassen, auf welche Weise der Schaden der Kläger zu ermitteln ist. Die Beschwerde ist auch nicht wegen der Rüge begründet, das Beru- Zur Begründung des Zulassungsgrundes der Einheitlichkeitssicherung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz sind jene Vorentscheidungen, von welchen eine Abweichung behauptet wird, konkret zu benennen und herauszustellen, inwiefern das Berufungsurteil von einem in den Vorentscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 1. Die von der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen betreffen außerdem die hier maßgebliche Frage nicht, ob im Rahmen der Feststellung einer Verpflichtung zu dem Schadensersatz zugleich festgestellt werden muss, auf welche Weise der Schaden zu berechnen ist.