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BGH · IX ZR 118/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 118/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Die tatrichterliche Überzeugung, daß Malchus den Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages vor der Pfändung durch den Beklagten an den Kläger abgetreten habe, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte wurde durch die Abtretung nicht benachteiligt, weil ihm die Vollstreckung in den hinterlegten Erlös aufgrund einer Absprache gemäß § 767 Abs. 2 ZPO versagt ist. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlich vertretbarer Auslegung der "Zweckabrede" zwischen dem Beklagten und Malchus zu dem Ergebnis gelangt, daß jener nicht habe berechtigt sein sollen, aus den von ihm erworbenen titulierten Forderungen - soweit sie nicht grundpfandrechtlich gesichert gewesen seien - gegen den Beklagten persönlich vorzugehen.

Zitierte Normen: § 7 AnfG § 767 ZPO
12hinterlegenZPOErgebnisProzeßbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
7/.
I-
^----'
IX ZR 118/96	BESCHLUSS
	vom
	12. Juni 1997
	in dem Rechtsstreit
 Veit P^E, FflHIMstraße BB	..K.
	Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
	gegen
 Rechtsanwalt Dr. A^mipStraße	, Joachim RBBBKtr r
	Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Pres.
undMHBi -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 12. Juni 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird auf 98.746,71 DM festgesetzt .
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die tatrichterliche Überzeugung, daß Malchus den Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages vor der Pfändung durch den Beklagten an den Kläger abgetreten habe, ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat die in diesem Zu-
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sainmenhang erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchschlagend erachtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).
Die Einreden der Anfechtbarkeit der Abtretung oder der Vermögensübernahme kann der Beklagte der Klage nicht entgegenhalten, weil kein Rückgewähranspruch gemäß § 7 AnfG besteht. Der Beklagte wurde durch die Abtretung nicht benachteiligt, weil ihm die Vollstreckung in den hinterlegten Erlös aufgrund einer Absprache gemäß § 767 Abs. 2 ZPO versagt ist. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlich vertretbarer Auslegung der "Zweckabrede" zwischen dem Beklagten und Malchus zu dem Ergebnis gelangt, daß jener nicht habe berechtigt sein sollen, aus den von ihm erworbenen titulierten Forderungen - soweit sie nicht grundpfandrechtlich gesichert gewesen seien - gegen den Beklagten persönlich vorzugehen. Diese Zweckabrede ist formlos gültig; sie hat mit der Treuhandvereinbarung, für welche die Beteiligten die notarielle Beurkundung vorgesehen hatten, nichts zu tun.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter