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BGH · IX ZR 118/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 118/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Im Vergleich vom April 1969 verpflichtete sich der Beklagte dem im April 1914 geborenen Kläger für seine verfolgungsbe-dingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nach §§ 31 Abs. 2, 32 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes die Mindestrente ab 1. Die Mindestrente wurde entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. Den Antrag des Klägers vom Mai 1976, ihm statt der Mindestrente die errechnete Rente zu gewähren, lehnte die Behörde ab. Der Klage auf 24 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe Der Kläger verlangt auf Grund des Art. IV Abs.4 und Abs. 1 der 9. Ihre Zuerkennung setzt voraus, daß aus dem Vergleich vom April 1969, der nur das für die Höhe der Mindestrente maßgebende Berechnungsmerkmal festlegt, neben der allein in Betracht kommenden Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes auch ein Hundertsatz ergänzt werden kann (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151). März 1969 (BGBl I, 245) hätte die Rente nach 27,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der vierten Altersstufe (ab dem 35.

Zitierte Normen: § 31 BEG
MindestrenteRechtvergleichenRenteKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
sty?
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Juni 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 118/77	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abraham Moshe J SflBB Straße 77, N
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, ;tr. 14, H(
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
21(7
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Vergleich vom April 1969 verpflichtete sich der Beklagte dem im April 1914 geborenen Kläger für seine verfolgungsbe-dingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nach §§ 31 Abs. 2, 32 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes die Mindestrente ab 1. Januar 1956, seit 1. Juli 1968 165 DM zu zahlen.
Die Mindestrente wurde entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. DV-BEG durch die 9. und die folgenden Änderungsverordnungen erhöht.
Den Antrag des Klägers vom Mai 1976, ihm statt der Mindestrente die errechnete Rente zu gewähren, lehnte die Behörde ab.
Der Klage auf 24 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes
 
anstelle der gezahlten Mindestrenten gab das Landgericht statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
 Der Kläger verlangt auf Grund des Art. IV Abs. 4 und Abs. 1 der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der wortgleichen Übergangsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen Leistungsverbesserungen statt nach § 21a nach der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der 9. und späteren Änderungsverordnungen. Ihre Zuerkennung setzt voraus, daß aus dem Vergleich vom April 1969, der nur das für die Höhe der Mindestrente maßgebende Berechnungsmerkmal festlegt, neben der allein in Betracht kommenden Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes auch ein Hundertsatz ergänzt werden kann (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151). Eine Ergänzung durch den Mittelwert der maßgebenden Hundertsatzspanne (§31 Abs. 6 BEG; § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG) ist nicht möglich, wenn dieser der Vereinbarung nicht zugrunde gelegen haben kann, weil er schon beim Abschluß des Vergleichs eine höhere Rente ergeben hätte, als die Parteien vereinbart haben. In diesem Fall kann mangels eines Anhalts im Vergleich auch kein anderer Hundertsatz bestimmt werden (BGH RzW 1978, 151; 1980, 25;
 26).
So liegen die Dinge hier. Auf Grund der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der bei Vergleichsabschluß maß-
gebenden 8. ÄnderungsVerordnung vom 25. März 1969 (BGBl I, 245) hätte die Rente nach 27,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der vierten Altersstufe (ab dem 35. Lebenswahr) seit 1. Juli 1968 187 DM betragen, während die Mindestrente von nur 165 DM vereinbart war.
Danach hat das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
Mai
 Fuchs
Dr. Lang
 Zorn
Dr. Jähnke