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BGH · ix zr 118/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 118/76

Das Berufungsgericht läßt die Frage nach der Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis offen, weil ein Anspruch auf weitergehende als die ihm zuerkannte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch aus medizinischen Gründen nicht bestehe. Für die als Verfolgungsleiden anerkannten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers führt das Berufungsgericht den von ihm eingeholten Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik in Bonn folgend aus: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe daher vor Beginn der Verfolgung bei dem Kläger nicht nur eine bloße Anlagebereitschaft bestanden, sondern sei das Leiden bereits mit Krankheitswert manifest geworden, indem einzelne Beschwerden - unter Umständen zeitlich kurzfristig - an den Gelenken aufgetreten seien. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die bei dem Kläger vorhandenen degenerativen Gelenksveränderungen anlagebedingt seien und bereits vor der Verfolgung zu einzelnen - unter Umständen zeitlich kurzfristig auftretenden - Beschwerden an den Gelenken geführt hätten. Diese Feststellungen rechtfertigen es nicht, das Leiden des Klägers und seine Folgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung zu beurteilen. Die §§ 28, 31 Abs.1, 33, 34 BEG gewähren Anspruch auf Entschädigung nicht für physische oder psychische Zustände, die medizinisch als Krankheiten umschrieben werden, sondern für die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabsetzen (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, Eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann daher nur dann angenommen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest geworden war und zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hatte (BGH RzW 1970, 216 Nr. 15 mit weiteren Nachweisen; 1973, 217). Ob der Kläger durch die bereits vor der Verfolgung vereinzelt und unter Umständen zeitlich kurzfristig aufgetretenen Beschwerden an den Gelenken in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden ist, hat der Tatrichter nicht festgestellt. änderungen an den Gelenken des Klägers handele es sich um ein früheres Leiden, dessen bereits vor der Verfolgung bestehender Krankheitswert durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erhöht worden sei, ist somit unzutreffend. Andererseits kann, wenn es sich bei den degenerativen Veränderungen an den Gelenken um ein anlagebedingtes Leiden handelt, das zwar vor Beginn der Verfolgung bereits manifest geworden war, ohne daß es zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers geführt hatte, das Leiden durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 4 der 2. Eine solche wesentliche MitVerursachung mit der Folge, daß das Anlageleiden samt seinen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers voll zu entschädigen ist, liegt bereits dann vor, wenn die der Verfolgung anzulastenden Einflüsse zu dem Entstehen des Leidens in solchem Umfang beigetragen haben, daß die verfolgungsbedingten Umstände im Verhältnis zur Anlage zu demindest ein Viertel ausmachen (BGH RzW 1970, 216 Nr. 15; 1973, 217). Das Berufungsurteil ergibt nicht, daß die Verfolgung nur zu weniger als einem Viertel zu dem Beschwerdebild der degenerativen Veränderungen an den Gelenken des Klägers beigetragen hat. Dezember 1974 haben die Gutachter die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des damals fast 82jährigen Klägers lediglich für diesen Zeitpunkt geschätzt und darüber hinaus ausgeführt, daß auf die Verfolgungsmaßnahmen lediglich die allgemeine Skelettarthrose im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung eines ansonst anlagebedingten Leidens zurückzuführen sei und sie aus diesem Grunde bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1945 nur auf die Folgeerscheinung dieser Erkrankung eingegangen seien. Es läßt sich daher zu demindest nicht ausschließen, daß die Gutachter bisher den verfolgungsbedingten Anteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ohne ausreichende Berücksichtigung seines Gesamtzustandes geschätzt haben und daß das Berufungsgericht sich dieser Schätzung angeschlossen hat.

Zitierte Normen: § 150 BEG
VerfolgungVerschlimmerungBerufungsgerichtLeistungsfähigkeitErwerbsfähigkeitBeschwerdeKlägerGelenkLeidRevision

Volltext der Entscheidung

2403 097
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 118/76	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
16. Februar 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 David
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Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
4t
Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
/I':
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 1975 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am	1892	in	KflBHHV geborene
 und ''cfort wohnhafte Kläger mußte nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen als Jude ab April 1944 den Judenstern tragen und in verschiedenen Arbeitslagern Zwangsarbeiten verrichten. Seit April 1945 war er im Konzentrationslager Theresienstadt inhaftiert. Nach seiner Befreiung kehrte der Kläger nach KfllHHH^ zurück. Er verließ Ungarn 1946 und lebt seit 1948 in Israel.
 
Der Kläger beantragte nach § 150 BEG Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Durch Bescheid vom 27. Juli 1971 gewährte die Entschädigungs-behörde Heilverfahren für Verschleißerscheinungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit einer dadurch bedingten seit dem 1. Mai 1945 bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Die weitergehenden Ansprüche lehnte sie ab.
Der Kläger erhob Klage auf Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen sowie auf weitere Heilverfahren* Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrecht szuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht läßt die Frage nach der Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis offen, weil ein Anspruch auf weitergehende als die ihm zuerkannte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch aus medizinischen Gründen nicht bestehe.
Für die als Verfolgungsleiden anerkannten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers führt das Berufungsgericht den von ihm eingeholten Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik in Bonn folgend aus:
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Die auf orthopädischem Gebiet liegenden Beschwerden seien durch degenerative Veränderungen an den Gelenken im Sinne einer allgemeinen Arthrose verursacht, die bei ihm bereits für Juli 1945 ärztlich beschrieben worden sei. Damals habe er sich in einem Alter befunden, in dem es nichts Ungewöhnliches sei, wenn ein derartiges an sich anlagebedingtes Leiden zu einem komplexen Beschwerdebild führe. Als biologische Verschleißerscheinungen hätten deformierende Gelenksveränderungen eine lange Latenz und eine lange Progredienz. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe daher vor Beginn der Verfolgung bei dem Kläger nicht nur eine bloße Anlagebereitschaft bestanden, sondern sei das Leiden bereits mit Krankheitswert manifest geworden, indem einzelne Beschwerden - unter Umständen zeitlich kurzfristig - an den Gelenken aufgetreten seien. Derartige Beschwerden würden von Patienten toleriert und nicht als behandlungsbedürftig angesehen. Das Leiden habe durch die Verfolgungsmaßnahmen Jedoch eine abgrenzbare Verschlimmerung erfahren. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für das gesamte orthopädische Leiden habe am 1. Januar 19^5 unter 10 %, am 1. November 1953 bei 20 % und seit 1963 bei 30 % gelegen, die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit davon Jeweils ein Drittel betragen. Die von dem Kläger außer seinen orthopädischen Beschwerden behaupteten und auf die Verfolgung zurückgeführten Lei-
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den seien nach den vorliegenden ärztlichen Befunden und Gutachten entweder überhaupt nicht feststellbar oder nicht verfolgungsbedingt.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
 
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die bei dem Kläger vorhandenen degenerativen Gelenksveränderungen anlagebedingt seien und bereits vor der Verfolgung zu einzelnen - unter Umständen zeitlich kurzfristig auftretenden - Beschwerden an den Gelenken geführt hätten. Diese Feststellungen rechtfertigen es nicht, das Leiden des Klägers und seine Folgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung zu beurteilen. Die §§ 28, 31 Abs. 1, 33, 34 BEG gewähren Anspruch auf Entschädigung nicht für physische oder psychische Zustände, die medizinisch als Krankheiten umschrieben werden, sondern für die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabsetzen (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970,
216 Nr. 15; 1972, 346; 1973, 217), also für die bestimmte Beeinträchtigung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Das gilt sowohl für die Entstehung wie auch für die Verschlimmerung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden. Eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann daher nur dann angenommen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest geworden war und zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hatte (BGH RzW 1970, 216 Nr. 15 mit weiteren Nachweisen; 1973, 217). Ob der Kläger durch die bereits vor der Verfolgung vereinzelt und unter Umständen zeitlich kurzfristig aufgetretenen Beschwerden an den Gelenken in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden ist, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Wenn derartige Beschwerden von Patienten hingenommen und nicht als behandlungsbedürftig angesehen werden, läßt dies eine Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit nicht erkennen. Der rechtliche Ansatz, aus dem das Berufungsgericht seine Auffassung herleitet, bei den degenerativen Ver-
änderungen an den Gelenken des Klägers handele es sich um ein früheres Leiden, dessen bereits vor der Verfolgung bestehender Krankheitswert durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erhöht worden sei, ist somit unzutreffend. Zwar kann auch dann, wenn der Kläger sich vor Beginn der Verfolgung frei von Beschwerden fühlte, weil er keine körperliche Arbeit zu leisten brauchte, seine körperliche Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben herabgesetzt gewesen sein (BGH RzW 1970, 216 Nr. 15 (218)). Andererseits kann, wenn es sich bei den degenerativen Veränderungen an den Gelenken um ein anlagebedingtes Leiden handelt, das zwar vor Beginn der Verfolgung bereits manifest geworden war, ohne daß es zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers geführt hatte, das Leiden durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG wesentlich mitverursacht worden sein. Eine solche wesentliche MitVerursachung mit der Folge, daß das Anlageleiden samt seinen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers voll zu entschädigen ist, liegt bereits dann vor, wenn die der Verfolgung anzulastenden Einflüsse zu dem Entstehen des Leidens in solchem Umfang beigetragen haben, daß die verfolgungsbedingten Umstände im Verhältnis zur Anlage zu demindest ein Viertel ausmachen (BGH RzW 1970, 216 Nr. 15; 1973, 217). Das Berufungsurteil ergibt nicht, daß die Verfolgung nur zu weniger als einem Viertel zu dem Beschwerdebild der degenerativen Veränderungen an den Gelenken des Klägers beigetragen hat. Es bewertet vielmehr den Verfolgungsanteil an der jeweiligen durch die orthopädischen Leiden verursachten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit mit einem Drittel. Nach § 4 der 2. DV-BEG könnte ein weitergehender Entschädigungsanspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit gegeben sein.
 
Daher wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dabei wird das Berufungsgericht bei der Schätzung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers seinen Gesamtzustand hinreichend zu berücksichtigen haben. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt gefordert hat (BGH RzW 1973,
 171 m. w. N.), darf die Schätzung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 287 ZPO nicht allein auf allgemeine Erfahrungswerte gestützt werden, sondern muß erkennen lassen, daß der Gesamtzustand des Verfolgten berücksichtigt ist. Ob das in dem bisherigen Verfahren des Berufungsgerichts geschehen ist, kann zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht hat zwar in seinem Beweisbeschluß vom 21. November 1974 den Sachverständigen auf dieses Erfordernis hingewiesen. In dem Gutachten vom 19. Dezember 1974 haben die Gutachter die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des damals fast 82jährigen Klägers lediglich für diesen Zeitpunkt geschätzt und darüber hinaus ausgeführt, daß auf die Verfolgungsmaßnahmen lediglich die allgemeine Skelettarthrose im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung eines ansonst anlagebedingten Leidens zurückzuführen sei und sie aus diesem Grunde bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1945 nur auf die Folgeerscheinung dieser Erkrankung eingegangen seien. Es läßt sich daher zu demindest nicht ausschließen, daß die Gutachter bisher den verfolgungsbedingten Anteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ohne ausreichende
 Berücksichtigung seines Gesamtzustandes geschätzt haben und daß das Berufungsgericht sich dieser Schätzung angeschlossen hat.
Mai
 Henkel
Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner