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BGH · ix zr 118/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 118/75

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Das Oberlandesgericht hält die Klage für unzulässig, weil innerhalb der Frist des § 210 Abs. 2 BEG eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift nicht eingereicht worden sei. "Gegen dieses Urteil ist gemäß § 221 Abs. 1 BEG das Rechtsmittel der Revision zulässig, da die Klage und damit der Rechtsweg als unzulässig erachtet worden sind.” Sie meint, die Revision sei zugelassen worden, da die Klage und damit der Rechtsweg als unzulässig erachtet worden seien. Die Revision ist unzulässig, weil sie weder vom Oberlandesgericht (§ 219 BEG) noch vom Bundesgerichtshof (§ 220 BEG) zugelassen worden ist und ein Fall des § 221 Abs. 1 BEG nicht vorliegt. Wie sich aus dem letzten Satz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eindeutig ergibt, hat das Berufungsgericht nicht die Revision nach § 219 BEG zugelassen. Nur um eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage geht es jedoch, wenn wie hier in einem Rechtsstreit um Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz das Oberlandesgericht als Entschädigungsgericht die Klage nur wegen Versäumung der Frist des § 210 BEG für unzulässig gehalten hat. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 220 BEG) hat die Klägerin nicht eingelegt.

Zitierte Normen: § 210 BEG § 173 GVG § 210 BEG
RechtsmittelOberlandesgerichtBEGunzulässigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2503 087
BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 118/75	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
(Israel),
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin
»
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
 Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
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v:c o
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Februar 1975 wird verworfen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Das Landgericht hat die auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hält die Klage für unzulässig, weil innerhalb der Frist des § 210 Abs. 2 BEG eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift nicht eingereicht worden sei. Wenn man aber die Klage als in zulässiger Weise erhoben ansehe, sei sie wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG und Fehlens von Wiedereinsetfcungsgründen (§ 189 Abs. 3 BEG) imbegründet.
Der letzte Satz der Entscheidungsgründe des Urteils lautet:
"Gegen dieses Urteil ist gemäß § 221 Abs. 1 BEG das Rechtsmittel der Revision zulässig, da die Klage und damit der Rechtsweg als unzulässig erachtet worden sind.”
Die Klägerin hat gegen das am 28. Februar 1975 verkündete und ihr am 8. April 1975 zugestellte Urteil am 27. September 1975 Revision eingelegt. Gleichzeitig hat sie das Rechtsmittel auch
 
begründet. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie meint, die Revision sei zugelassen worden, da die Klage und damit der Rechtsweg als unzulässig erachtet worden seien.
Die Revision ist unzulässig, weil sie weder vom Oberlandesgericht (§ 219 BEG) noch vom Bundesgerichtshof (§ 220 BEG) zugelassen worden ist und ein Fall des § 221 Abs. 1 BEG nicht vorliegt.
Wie sich aus dem letzten Satz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eindeutig ergibt, hat das Berufungsgericht nicht die Revision nach § 219 BEG zugelassen. Es hat vielmehr die Meinung geäußert, die Revision sei hier nach § 221 Abs. 1 BEG zulässig, bedürfe also nicht der Zulassung. Diese Meinung ist falsch.
Zulässigkeit der Klage ist nicht dasselbe wie Zulässigkeit des Rechtswegs, Um die Zulässigkeit des Rechtswegs geht es, wenn streitig ist, ob die angegangenen ordentlichen Gerichte als Entschädigungsgerichte zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch berufen sind (§§ 12, 13 GVG, § 40 Abs. 1 VwGO, §§ 173 Nr. 2, 174 Nr. 2, 208 Abs. 1 GVG). Nur um eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage geht es jedoch, wenn wie hier in einem Rechtsstreit um Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz das Oberlandesgericht als Entschädigungsgericht die Klage nur wegen Versäumung der Frist des § 210 BEG für unzulässig gehalten hat. In diesem Fall ist die Revision nur zulässig, wenn sie zugelassen worden ist.
4 -
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 220 BEG) hat die Klägerin nicht eingelegt.
Ihr Rechtsmittel kann weder als eine solche Beschwerde ausgelegt noch in eine solche Beschwerde umgedeutet werden (vgl. BGH RzW 1972, 32). Nach dem Inhalt der Rechtsmittelschrift hat die Klägerin eindeutig nur Revision einlegen wollen. Der Umdeutung der Revision in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision steht der Unterschied zwischen den Zielen der beiden Rechtsmittel entgegen (BGH aaO).
Mai
 Henkel
Fuchs
 Dr. Thumm
 Dr. Lang