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BGH · IX ZR 118/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 118/74

BEG § 165 Zum Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gehören die durchsetzbaren Unterhaltsansprüche des Antragstellers« Dies gilt auch dann, wenn sie sich nach dem maßgebenden ausländischen Recht gegen Verschwägerte richten« Außer Betracht bleibt ausländisches Unterhaltsrecht, soweit es den Verfolgten zur Befriedigung seines Unterhalts zunächst auf den Härteausgleich nach § 165 BEG verweisen sollte« März 1959 gemäß §§ 160 Abs.1, 162 BEG 3.450 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit, weil sie von Ende September 1942 bis Ende August 1944 in Bulgarien den Judenstern getragen habe. Die Klägerin sei, obwohl sie eine Rente von nur 90,45 IL monatlich beziehe, wegen der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Tochter und ihres Sohnes, die beide in Israel leben, verheiratet sind und je zwei Kinder haben, nicht hilfsbedürftig. Die Klage auf eine monatliche Rente von 100 DM ab 1, Januar 1965 blieb im ersten und zweiten Reohtezug ohne Erfolg• Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Dazu gehöre der TJnterhalt sanspruch der Klägerin gegen ihren Sohn Itzhak und ihre Tochter Hermine PflB* Denn nach Sektion 4 Nr* 1 des israelischen Gesetzes zur Änderung familienrechtlicher Vorschriften von 1959 seien Kinder ihren Eltern unterhaltspflichtig. Nach Sinn und Zweck des § 165 BEG und auch aus prak— tischen Erwägungen sei von den Unterhaltsansprüchen allenfalls der gegen den Ehegatten als Vermögen oder Teil der Einkünfte zu betrachten. Durch Ziff.14 Abs.3 des Haager Protokolls Nr. 1 (BGBl 1953» II, 85) hatte die Bundesrepublik die Verpflichtung übernommen, einen Härteausgleich zu gewähren, wenn die dem verfolgten Staatenlosen oder Flüchtling gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Dieser dient nicht dem Ausgleich eines bestimmten Schadens, den nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht haben, sondern der Daseinsvorsorge für verfolgte Flüchtlinge und Staatenlose im Sinne des § 160 BEG (Urteil vom 26. Seine Auffassung, daß Unterhaltsleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Klägerin ausreichen, hat das Berufungsgericht so begründet: Im Juli 1970 hätten die Tochter Hermina Peres brutto 981,20 IL und der Schwiegersohn Shabetai einschließlich Kindergeld 1.043,80 IL brutto verdient, so daß dem Ehepaar nach Abzug der Pflichtabgaben von 569,10 IL (313,90 und 255,20 IL) noch rund 1.456,- IL verblieben seien. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Anspruch nach § 165 BEG Bedürftigkeit voraussetze, die nicht mehr gegeben sei, wenn eine Notlage aufgrund von Unterhaltsleistungen entfalle. Sie liegt vor, wenn Vermögen und Einkommen zu dem Lebensunterhalt nicht genügen, Lebensunterhalt ist dabei nicht der notdürftige Unterhalt, der nur das Existenzminimum sichert oder eine Notlage abwendet, sondern der den Lebensverhältnissen des Antragstellers entsprechende volle Unterhalt (BGH Urteil vom 26. Das Interesse der meist alten Antragsteller an einer möglichst raschen und auch gleichmäßigen Befriedigung ihrer Ansprüche rechtfertigt es, bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs Richtsätze heranzuziehen9 die für den Regelfall erfahrungsgemäß die zur Bestreitung des vollen Lebensunterhalts ausreichenden Monats-beträge ausweisen, Ihre Anwendung ist nicht zu beanstanden, wenn keine besonderen Umstände dargelegt sind, die eine abweichende Beurteilung gebieten. Ist der zur Bestreitung des vollen Lebensunterhalts der Klägerin ausreichende Monatsbetrag ermittelt, so wird zu prüfen sein, ob dieser durch die Rente der israelischen Nationalversicherung und die Unterhaltsleietungen von Angehörigen seit 1965 auch über den 31« Dezember 1969 hinaus gedeckt werden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Unterhaltspflicht der Tochter Hermina gestützt; in Wahrheit hat es aber den für Unterhaltsleistungen an die Klägerin verbleibenden Betrag aus dem Einkommen der Familie 3^0, also auch dem des Ehemanns der Tochter der Klägerin, bestimmt* Das ist nur dann richtig, wenn Tochter und Schwiegersohn der Klägerin unterhaltspflichtig sind* Ob dem so ist, bestimmt nicht das deutsche Refcht, sondern die nach deutschem internationalen Privatrecht maßgebende israelische Rechtsordnung* Die vom Berufungsgericht wiedergegebene Sektion 4 Nr* 1 des israelischen Gesetzes zur Änderung familienrechtlicher Vorschriften von 1959 sieht auch eine Unterhaltspflicht der Ehegatten der leiblichen Kinder vor* In diesem Punkt vom israelischen Recht abzuweichen, besteht kein Grund* Eine solche Abweichung findet in § 165 BEG keine Stütze* Diese Bestimmung ist eine Ausnahmevorschrift. Die Höhe der Unterhaltspflicht des leiblichen Kindes kann nach israelischem Recht nicht bestimmt werden, ohne daß seine Unterhaltsschuld gegenüber dem Ehegatten, den eigenen Kindern und auch den Schwiegereltern ermittelt wird, die wiederum vom Vermögen und den Einkünften des Ehegatten abhängt. Auch bei der Entscheidung9 ab welchem Monatseinkommen die Unterhaltspflicht in Israel lebender Kinder gegenüber ihren dort wohnenden Eltern oder Schwiegereltern beginntf können im Interesse einer schnellen und gleichmäßigen Abwicklung Regelsätze als Vergleichsmaßstab herangezogen werden« Ihre Anwendung setzt die aufgrund des israelischen Rechts zu treffende Feststellung des Tatrichters voraus, daß sie die Einkommensgrenze aufzeigen, bei deren Überschreiten bedürftigen Eltern in der Regel Unterhalt zu leisten ist« September 1974 - IX ZR 24/74; zur Veröffentlichung bestimmt - aus« Wird das Bestehen von Unterhaltsansprüchen festgestellt, so kann in der Regel angenommen werden, daß sie auch durchsetzbar sind, sofern der Tatrichter weiter feststellt, daß die maßgebende Rechtsordnung ein Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der Unterhaltsforderungen besitzt und den Berechtigten der Zugang nicht verwehrt ist. Zu diesen besonderen Umständen würde, wie bereits dargelegt, nicht die dem maßgebenden deutschen Recht widersprechende Auffassung eines ausländischen Gerichts gehören, daß § 165 BEG

Zitierte Normen: § 160 BEG § 844 BGB § 9 BEG § 17 BBG § 165 BEG
VermögenKindRechtBEGUnterhaltspflichtTochterAnspruchILKlägerin

Volltext der Entscheidung

WC
2531 029
Nachschlagewerk: Ja BOHZ;	nein
BEG § 165
Zum Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gehören die durchsetzbaren Unterhaltsansprüche des Antragstellers« Dies gilt auch dann, wenn sie sich nach dem maßgebenden ausländischen Recht gegen Verschwägerte richten« Außer Betracht bleibt ausländisches Unterhaltsrecht, soweit es den Verfolgten zur Befriedigung seines Unterhalts zunächst auf den Härteausgleich nach § 165 BEG verweisen sollte«
BGH, Urt. v. 20. März 1975 - IX ZR 118/74 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 118/74
URTEIL
Verkündet am
20. März 1975 Pohl,
.Amtsinspektor
 als Urknndabeamter der GeschftftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mathilda D
Israel, Straße
 Nr. •
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Pr.	und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Priedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Der. Thumm, Portmann und Br. Lang
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1901 in	geborenen	jüdischen Klägerin, die 1948,
ein Jahr nach dem Tod ihres Ehemannes, nach Palästina ausgewandert war, gewährte die Behörde am 31. März 1959 gemäß §§ 160 Abs. 1, 162 BEG 3.450 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit, weil sie von Ende September 1942 bis Ende August 1944 in Bulgarien den Judenstern getragen habe.
Den 1965 nachgemeldeten uhd erläuterten Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG lehnte die Behörde am 28. August 1967 ab. Die Klägerin sei, obwohl sie eine Rente von nur 90,45 IL monatlich beziehe, wegen der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Tochter und ihres Sohnes, die beide in Israel leben, verheiratet sind und je zwei Kinder haben, nicht hilfsbedürftig.
 
Die Klage auf eine monatliche Rente von 100 DM ab 1, Januar 1965 blieb im ersten und zweiten Reohtezug ohne Erfolg• Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten*
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Entschädigung~ von 3.450 DM verbraucht, kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist und die Einkünfte aus der israelischen Nationalversicherung von monatlich 90,45 IL ab 10. April 1961 und 145»- IL ab 1. September 1971 nicht zu dem Lebensunterhalt ausreiohen. Zu den Einkünften im Sinne des § 165 BEG seien jedoch die Bezüge zu rechnen» auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Dazu gehöre der TJnterhalt sanspruch der Klägerin gegen ihren Sohn Itzhak und ihre Tochter Hermine PflB* Denn nach Sektion 4 Nr* 1 des israelischen Gesetzes zur Änderung familienrechtlicher Vorschriften von 1959 seien Kinder ihren Eltern unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht entfalle nicht deshalb, weil gemäß Sektion 5 Nr. 2 des Gesetzes ein Unterhaltsanspruch eines Familienmitglieds nur gegeben sei, wenn dieses seine Bedürfhisse nicht aus anderen Quellen befriedigen könne. Als eine andere Quelle seien Härte-ausgleichsansprüche nicht anzusehen; denn sie seien subsidiärer Natur. Sinn und Zweck der Härteausgleichsleistungen sei es, aus sozialen Erwägungen Zahlungen zu leisten, wenn der Verfolgte bedürftig sei, ohne daß diese Bedürftigkeit auf Verfolgungsgründen beruhen müsse. Damit sollten unterhaltspflichtige Verwandte nicht entlastet werden.
Entscheidungsgründe
 Demgegenüber meint die Revision, der Begriff "Einkünfte” im Sinne des § 165 BEG umfasse ebensowenig wie in §§ 11 Abs. 3, 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG und vergleichbaren Bestimmungen der 2. und 3. DY-BEG Unterhaltsansprüche gegen Verwandte. Nach Sinn und Zweck des § 165 BEG und auch aus prak— tischen Erwägungen sei von den Unterhaltsansprüchen allenfalls der gegen den Ehegatten als Vermögen oder Teil der Einkünfte zu betrachten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Durch Ziff. 14 Abs. 3 des Haager Protokolls Nr. 1 (BGBl 1953» II, 85) hatte die Bundesrepublik die Verpflichtung übernommen, einen Härteausgleich zu gewähren, wenn die dem verfolgten Staatenlosen oder Flüchtling gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Diese Verpflichtung, die über die Wiedergutmachung durch die nationalsozialistische Verfolgung verursachter Schäden hinausgeht, hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland durch die Schaffung des § 75 BErgG erfüllt und in § 165 BEG unter Beibehaltung der vereinbarten Voraussetzungen zu dem Rechtsanspruch erweitert. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der deutsche Gesetzgeber andere als deutsche Rechtsbegriffe zur Kennzeichnung der Voraussetzungen des im deutschen Recht begründeten Anspruchs verwendet hat. Nach deutschem Recht ist Vermögen die Gesamtheit der Rechte, die zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Person dienen, mit anderen Worten die Summe der geldwerten Rechte einer Person.
Wie § 844 Abs. 2 BGB ausweist, gehören dazu auch familienrechtlich begründete Unterhaltsforderungen. Diese Auffassung hat der Senat bereits dargelegt (RzW 1971, 19)* Der Schädiger soll allerdings dadurch, daß die Vermögenseinbuße des Geschädigten oder
 
eines Dritten im Sinne des § 844 Abs* 2 BGB durch Unterhaltspflichtige ausgeglichen wird, nicht entlastet werden (§ 843 Abs* 4 BGB)* Dieser Grundsatz ist im Entschädigungsrecht noch deutlicher hervorgehoben (§9 Abs. 4 BEG). Er gilt jedoch, wie "der Senat bereits im Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74* zur Veröffentlichung bestimmt - ausgesprochen hat, nicht ftlr$ den Anspruch nach § 165 BEG. Dieser dient nicht dem Ausgleich eines bestimmten Schadens, den nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht haben, sondern der Daseinsvorsorge für verfolgte Flüchtlinge und Staatenlose im Sinne des § 160 BEG (Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 87/73; zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Vorsorge aus Öffentlichen Mitteln bedarf nicht, wer sich selbst den Lebensunterhalt aus dürch-setzbaren Rechtsansprüchen beschaffen kann. Sonst würden die Vorsorgeleistungen die Schuldner des Antragstellers entlasten. Das ist nicht der Sinn des § 165 BEG.
Aus diesem Grunde hat ausländisches Unterhaltsrecht außer Betracht zu bleiben, soweit es den Verfolgten zur Befriedigung seines Unterhalts in erster Linie auf den Härteausgleich nach § 165 BEG verweisen sollte. Das gilt ohne Rücksicht darauf, nach welcher Rechtsordnung die Unterhaltspflicht zu bestimmen ist*
Seine Auffassung, daß Unterhaltsleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Klägerin ausreichen, hat das Berufungsgericht so begründet: Im Juli 1970 hätten die Tochter Hermina Peres brutto 981,20 IL und der Schwiegersohn Shabetai einschließlich Kindergeld 1.043,80 IL brutto verdient, so daß dem Ehepaar nach Abzug der Pflichtabgaben von 569,10 IL (313,90 und 255,20 IL) noch rund 1.456,- IL verblieben seien. Hiervon hätten sie zwei Kinder zu unterhalten. Für die im Haushalt lebende Mutter des Shabetai P^Bb die aus Deutschland eine
 
monatliche Rente von 130 3M beziehe, habe er nichts oder nur sehr wenig aufzuwenden. Nach einer Empfehlung der Entschädi-gungsreferenten der Länder für die Bestimmung der Bedürftigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BBG könnten die in ihr enthaltenen Richtsätze auch als Richtschnur dafür dienen, von welchem Einkommen ab Kinder ihren Eltern gegenüber zur Unterhaltsleistung heranzuziehen seien. Bas beklagte Land setze die Bedürftigkeitsgrenze für eine Familie mit zwei Kindern seit dem 1. Januar 1971 in Anlehnung an die Richtsätze des § 34 Abs. 3 der 3* DV-BBG auf 830 DM an. Bei einer Verbrauchergeldparität von 1,07 IM Je IL im Jahre 1971 belaufe sich das Nettoeinkommen der Familie der Tochter der Klägerin auf 1.500 IM je Monat. Auch wenn die Bedürft igkeitsgrenze deshalb höher anzusetzen wäre, weil wegen eines Augenleidens der beiden Kinder der Eheleute F^Bl und wegen der Invalidität der Tochter der Klägerin zusätzliche j Aufwendungen von insgesamt etwa 200 IM monatlich erforderlich j seien, verbleibe der Familie P^Bl noch ein Einkommen, das die , Bedürftigkeitsgrenze um mehr als 400 IM übersteige. Bel diesem Überschuß sei die Tochter in der Lage, ihre Mutter so zu unterstützen, daß eine Notlage entfalle. Da die Klägerin angesichts der Unterhaltsverpflichtung der Tochter nicht als bedürftig anzusehen sei, könne offenbleiben, ob den Sohn Itzhak eine Unterhaltspflicht treffe.
Biese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Anspruch nach § 165 BEG Bedürftigkeit voraussetze, die nicht mehr gegeben sei, wenn eine Notlage aufgrund von Unterhaltsleistungen entfalle. Es setzt mithin Bedürftigkeit mit einer Notlage gleich. Bas ist nicht richtig.
 
Unzureichender Lebensunterhalt im Sinne des § 165 BEG entspricht im wesentlichen der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen nach § 17 Abs, 1 Nr, 5 BEG. Sie liegt vor, wenn Vermögen und Einkommen zu dem Lebensunterhalt nicht genügen, Lebensunterhalt ist dabei nicht der notdürftige Unterhalt, der nur das Existenzminimum sichert oder eine Notlage abwendet, sondern der den Lebensverhältnissen des Antragstellers entsprechende volle Unterhalt (BGH Urteil vom 26. September 1974 - IX ZH 24/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Wie hoch der volle Unterhaltsb9darf der Klägerin ist und ob dieser seit 1965 aus Unterhaltsforderungen gedeckt wird, hat der Tatrichter nicht entschieden. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an ihn zurückverwiesen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts veranlassen Hinweise für die weitere Behandlung der Sache:
Das Interesse der meist alten Antragsteller an einer möglichst raschen und auch gleichmäßigen Befriedigung ihrer Ansprüche rechtfertigt es, bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs Richtsätze heranzuziehen9 die für den Regelfall erfahrungsgemäß die zur Bestreitung des vollen Lebensunterhalts ausreichenden Monats-beträge ausweisen, Ihre Anwendung ist nicht zu beanstanden, wenn keine besonderen Umstände dargelegt sind, die eine abweichende Beurteilung gebieten. Die bloße Berufung auf eine Empfehlung oder Übung der Entschädigungsbehörden genügt nicht; die Entschädigungsgerichte haben nachzuprüfen, ob die Auffassung des Beklagten mit der Rechtslage in Einklang steht.
Ist der zur Bestreitung des vollen Lebensunterhalts der Klägerin ausreichende Monatsbetrag ermittelt, so wird zu prüfen sein, ob dieser durch die Rente der israelischen Nationalversicherung und die Unterhaltsleietungen von Angehörigen seit 1965 auch über den 31« Dezember 1969 hinaus gedeckt werden.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Unterhaltspflicht der Tochter Hermina	gestützt; in Wahrheit
 hat es aber den für Unterhaltsleistungen an die Klägerin verbleibenden Betrag aus dem Einkommen der Familie 3^0, also auch dem des Ehemanns der Tochter der Klägerin, bestimmt*
Das ist nur dann richtig, wenn Tochter und Schwiegersohn der Klägerin unterhaltspflichtig sind* Ob dem so ist, bestimmt nicht das deutsche Refcht, sondern die nach deutschem internationalen Privatrecht maßgebende israelische Rechtsordnung*
Die vom Berufungsgericht wiedergegebene Sektion 4 Nr* 1 des israelischen Gesetzes zur Änderung familienrechtlicher Vorschriften von 1959 sieht auch eine Unterhaltspflicht der Ehegatten der leiblichen Kinder vor* In diesem Punkt vom israelischen Recht abzuweichen, besteht kein Grund* Eine solche Abweichung findet in § 165 BEG keine Stütze* Diese Bestimmung ist eine Ausnahmevorschrift. Sie dient anders als der Grundsatz des § 1 und die einzelnen Schadenstatbestände des BEG allein der Daseinsvorsorge für verfolgte Flüchtlinge und Staatenlose. Dafür, daß sie die zu dem Unterhalt nach dem maßgebenden Recht Verpflichteten entlasten solle, fehlt jeder Anhalt. Die Anwendung des israelischen Unterhaltsrechts verstößt weder gegen den Zweck des § 165 BEG noch den anderer Vorschriften des deutschen Rechts. Schließlich stehen auch Gründe der Zweckmäßigkeit und raschen Abwicklung der Berücksichtigung der nach israelischem Recht begründeten Unterhaltspflicht der Schwiegerkinder nicht entgegen. Die Höhe der Unterhaltspflicht des leiblichen Kindes kann nach israelischem Recht nicht bestimmt werden, ohne daß seine Unterhaltsschuld gegenüber dem Ehegatten, den eigenen Kindern und auch den Schwiegereltern ermittelt wird, die wiederum vom Vermögen und den Einkünften des Ehegatten abhängt.
 
Auch bei der Entscheidung9 ab welchem Monatseinkommen die Unterhaltspflicht in Israel lebender Kinder gegenüber ihren dort wohnenden Eltern oder Schwiegereltern beginntf können im Interesse einer schnellen und gleichmäßigen Abwicklung Regelsätze als Vergleichsmaßstab herangezogen werden« Ihre Anwendung setzt die aufgrund des israelischen Rechts zu treffende Feststellung des Tatrichters voraus, daß sie die Einkommensgrenze aufzeigen, bei deren Überschreiten bedürftigen Eltern in der Regel Unterhalt zu leisten ist«
Zu des Antragstellers Vermögen im Sinne des § 165 BEG gehören nur die durchsetzbaren Unterhaltsansprüche; die nicht einklagbaren oder nicht beitreibbaren Ansprüche sind kein Vermögenswert« Davon gehen bereits die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 19 und vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74; zur Veröffentlichung bestimmt - aus« Wird das Bestehen von Unterhaltsansprüchen festgestellt, so kann in der Regel angenommen werden, daß sie auch durchsetzbar sind, sofern der Tatrichter weiter feststellt, daß die maßgebende Rechtsordnung ein Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der Unterhaltsforderungen besitzt und den Berechtigten der Zugang nicht verwehrt ist. Bestreitet der Antragsteller trotz dieser Feststellungen die Durchsetzbar-keit, muß er die besonderen Umstände darlegen, die der Verwirklichung seiner ünterhaltsansprüche entgegenstehen; insoweit geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Antragstellers.
Zu diesen besonderen Umständen würde, wie bereits dargelegt, nicht die dem maßgebenden deutschen Recht widersprechende Auffassung eines ausländischen Gerichts gehören, daß § 165 BEG
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den Unterhaltsanspruch ausschließe oder schmälere.
Mai	Puchs	Br.	Thumm
 Portmann
Br. Lang