Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Ihr Ehemann kam 1965 in die Bundesrepublik und lebt seitdem in Düsseldorf.Er besitzt inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit, ist als Vertriebener anerkannt und auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigt worden. November 1970 zog sie zu ihrem Ehemann nach Düsseldorf.Dieser hatte bereits im Dezember 1969 in ihrem Namen Entschädigung beantragt und dabei den Grund für die Verzögerung ihrer Ausreise aus Polen geschildert und Nach ihrer Ankunft in Düsseldorf schloß sich die Klägerin diesem Antrag an und bat wegen der Versäumung der Antragsfrist nun auch ausdrücklich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das beklagte Land lehnte den Entschädigungsantrag ab, weil die Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG nur dann eingehalten sei, wenn sowohl der Antrag als auch die ihm zugrundeliegenden Tatsachen- hier die Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland - fristgerecht vorlägen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* Das beklagte Land läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Das Berufungsgericht meint, eine Entschädigung sei nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ausgeschlossen, weil die Klägerin erst nach dem 31. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* Nach BGH RzW 1975, 31 setzt Art. VIII BEG-SchluÖG nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung der weiteren AnspruchsVoraussetzungen. März 1967 gemacht zu werden, weil die Klägerin ihren mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Entschädigungsantrag erst später gestellt hat.
2403 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 118/73 URTEIL Verkündet am 26♦ Januar 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Regina bei Dr 9 straße®, f Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt l gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Köln vom 27* April 1973 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die in Polen geborene Klägerin war in ihrem Heimatland als Jüdin nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Ihr Ehemann kam 1965 in die Bundesrepublik und lebt seitdem in Düsseldorf. Er besitzt inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit, ist als Vertriebener anerkannt und auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigt worden. Die Klägerin erhielt die Genehmigung zur Ausreise aus Polen erst im August 1969. Wegen eines Unfalls konnte sie die Ausreisegenehmigung zunächst nicht nutzen. Deshalb gelangte sie erst im Mai 1970 von Polen nach Wien. Am 15. November 1970 zog sie zu ihrem Ehemann nach Düsseldorf. Dieser hatte bereits im Dezember 1969 in ihrem Namen Entschädigung beantragt und dabei den Grund für die Verzögerung ihrer Ausreise aus Polen geschildert und glaubhaft gemacht. Sonst hatte er den Entschädigungsantrag jedoch nicht erläutert. Nach ihrer Ankunft in Düsseldorf schloß sich die Klägerin diesem Antrag an und bat wegen der Versäumung der Antragsfrist nun auch ausdrücklich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das beklagte Land lehnte den Entschädigungsantrag ab, weil die Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG nur dann eingehalten sei, wenn sowohl der Antrag als auch die ihm zugrundeliegenden Tatsachen- hier die Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland - fristgerecht vorlägen. Die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* Das beklagte Land läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht meint, eine Entschädigung sei nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ausgeschlossen, weil die Klägerin erst nach dem 31. Dezember 1969 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen und damit die Anspruchsvoraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Nr* 1 e BEG erfüllt habe. Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG sei eine Ausschlußbestimmung; spätestens bei ihrem Ablauf müßten alle materiell-rechtlichen Erfordernisse des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs erfüllt sein. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* Nach BGH RzW 1975, 31 setzt Art. VIII BEG-SchluÖG nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung der weiteren AnspruchsVoraussetzungen. Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch bereits vor dem 31• Dezember 1969 durch ihren Ehemann anmelden lassen, von dessen rechtzeitiger Bevollmächtigung ausgegangen werden kann. Das angefochtene Urteil ist jedoch aus einem anderen Grunde richtig. Der Entschädigungsantrag bedurfte der Erläuterung nach §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG. Die danach geforderten Angaben brauchten hier allerdings nicht bis zu dem 31. März 1967 gemacht zu werden, weil die Klägerin ihren mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Entschädigungsantrag erst später gestellt hat. Die Frist für die Erläuterung endete jedoch spätestens mit dem 31. Dezember 1969 (BGH RzW 1977, 222; Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 137/74). Auf diese Entscheidungen, die den Parteien bekanntgegeben worden sind, wird verwiesen. Diese Frist zur Substantiierung hat die Klägerin nicht gewahrt. Die Anmeldung durch ihren Ehemann im Dezember 1969 enthielt keine Angaben zu Art und Umfang der Ansprüche. Die Klägerin hat sie erst im November 1970 bezeichnet und begründet. Sie sind deshalb ohne Rücksicht darauf, weshalb die rechtzeitige Erläuterung versäumt worden ist, erloschen (BGH RzW 1975, 184; 1977, 73; BGH, Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 2/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann