Die Klägerin focht den Bescheid nicht an, bat jedoch mit Schreiben vom 6. November 1970 unter Bezugnahme auf den inzwischen abgelehnten Antrag wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit mit ihren schweren Erkrankungen, die sie sich auf Grund der Verfolgung zugezogen habe. begründete der Beklagte damit, daß die Klägerin auf ihren GesundheitsSchadensanspruch verzichtet und die Klagefrist gegen den Bescheid vom 30. Mit seiner erfolglos gebliebenen Berufung führte der Beklagte aus: Die Ermessensüberprüfung habe sich auch auf die Vorschrift II 7 erstreckt, doch sei diese hier nicht anwendbar, weil der Gesundheitsschadensanspruch rechtzeitig angemeldet, dann aber wieder zurückgenommen worden sei. Das Kammergericht hält die Ermessensausübung des Beklagten insoweit für fehlerhaft, als dieser die Rücknahme eines angemeldeten Anspruchs nach II 6 und nicht nach II 7 der Richtlinien behandelt habe. Die Durchsetzung des Anspruchs sei auch nicht daran gescheitert, daß die Klägerin gegen den Bescheid vom 30. September 1970 nicht geklagt habe; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 189 a BEG hätte eine Klage nicht erfolgreich sein können. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere wegen der an sie und ihren Ehemann gewährten Entschädigungsleistungen, einen Härteausgleich nach II 9 der Richtlinien nicht rechtfertigen könnten. April 1971, mit dem der Beklagte einen Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG abgelehnt hat, kann keinen Bestand haben, weil schon sein rechtlicher Ausgangspunkt falsch ist. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung ihres Schadens an Körper oder Gesundheit durch Bescheid vom 30. September 1970 mit der Begründung abgelehnt, daß ein zurückgenommener Anspruch nach § 189 a BEG nicht neu angemeldet werden könnte. September 1965 erfolgt ist und das Entschädigungsverfahren bei der Neuanmeldung des zurückgenommenen Anspruchs noch nicht endgültig abgeschlossen war (BGH Urteil vom 15. Der Beklagte hätte daher über diesen Anspruch sachlich entscheiden müssen und ihn nicht an § 189 a Abs. 1 BEG scheitern lassen dürfen. November 1958, mit dem sie den Gesundheitsschadensanspruch zurücknahm, auf diesen Anspruch verzichtet. Der Verzicht bringt das Recht des Verfolgten, vom entschädigungspflichtigen Land Entschädigung zu verlangen, zu dem Erlöschen, so daß es nicht mehr durch Nachmeldung geltend gemacht werden kann. Über die Gewährung eines Härteausgleichs nach §171 BEG kann außerdem erst entschieden werden, wenn über den Rechtsanspruch auf Entschädigung unanfechtbar entschieden ist (BGH RzW 1965, 358 Nr. 14). Der bloße Zeitablauf von etwas mehr als einem Jahr reichte hierfür schon deshalb nicht aus, weil die Klägerin nicht nur durch ihren Härteausgleichsantrag innerhalb der Klagefrist des § 210 Abs. 2 BEG, sondern auch durch den Schriftsatz vom 6. Juli 1971, mit dem sie um erneute Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebeten hatte, zu erkennen gegeben hat, daß sie sich mit der Ablehnung dieses Anspruchs nicht abfinde. Wenn das der Fall sein sollte, hätte sie dann über die von der Klägerin hilfsweise begehrte Abhilfe gegenüber ihrer sachlich unrichtigen Entscheidung in jenem Bescheid zu befinden (BGH RzW 1972, 346). Erst danach könnte sie schließlich über den Antrag der Klägerin auf Härteausgleich entscheiden; denn erst dann kann sie mit hinreichender Sicherheit übersehen, ob die Gewährung eines Ausgleichs zur Milderung von Härten geboten ist.
2370 03s BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 118/72 URTEIL Verkündet am 24. März 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Edith geb. ^Pth Street, V t Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Mai 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1909 in Berlin geborene jüdische Klägerin machte 1956 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Vermögen und Schadens im beruflichen Fortkommen, im Februar 1958 solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Den letzten Antrag nahm sie am 4. November 1958 wieder zurück, meldete den Anspruch aber am 18. November 1961 erneut an und substantiierte ihn. Nachdem der Vermögensschadensanspruch der Klägerin I960 abgelehnt worden war, schlossen die Parteien am 12./14. Mai 1964 einen Vergleich über die Zahlung von 5.735 DM Kapitalentschädigung für den Berufsschäden. Am 7. Dezember 1965 erneuerte die Klägerin den Antrag auf Entschädigung ihres Gesundheitsschadens. Diesen Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 30. September 1970 ab, weil ein zurückgenommener Anspruch nicht neu angemeldet werden könne. Der Bescheid enthielt unter anderem die Rechtsmittelbelehrung, daß die Klageschrift die erforderlichen Beweismittel enthalten müsse. Die Klägerin focht den Bescheid nicht an, bat jedoch mit Schreiben vom 6. Juli 1971 um erneute Entscheidung ihres Gesundheitsschadensanspruchs. Sie bezog sich dabei "auf die bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts". Mit einer Pauschalanmeldung vom 27. September 1966 verlangte die Klägerin unter anderem Härteausgleich und begründete diesen Antrag am 17. November 1970 unter Bezugnahme auf den inzwischen abgelehnten Antrag wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit mit ihren schweren Erkrankungen, die sie sich auf Grund der Verfolgung zugezogen habe. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. April 1971 ab. Nach den ländereinheitlichen Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleich nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG vom 23. Mai 1966 sei die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs an Umständen gescheitert, die die Antragstellerin oder ihr Bevollmächtigter selbst zu vertreten hätten. Hierzu gehöre auch die Rücknahme eines Einzelanspruchs. Mit ihrer Klage bat die Klägerin um Zuerkennung eines Härteausgleichs. Seinen Antrag auf Klageabweisung begründete der Beklagte damit, daß die Klägerin auf ihren GesundheitsSchadensanspruch verzichtet und die Klagefrist gegen den Bescheid vom 30. September 1970 versäumt habe. Das Landgericht hob den Bescheid vom 2. April 1971 auf, weil der Beklagte den Sachverhalt nicht zutreffend auf Grund der Vorschrift II 7 der Richtlinien überprüft habe. Mit seiner erfolglos gebliebenen Berufung führte der Beklagte aus: Die Ermessensüberprüfung habe sich auch auf die Vorschrift II 7 erstreckt, doch sei diese hier nicht anwendbar, weil der Gesundheitsschadensanspruch rechtzeitig angemeldet, dann aber wieder zurückgenommen worden sei. Im übrigen könne ein Härteausgleich auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil weder die Schwere der Verfolgung und der Umfang der Gesundheitsschädigung noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin Härteausgleichsleistungen rechtfertigten. Mit der Revision bittet der Beklagte um Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet Das Kammergericht hält die Ermessensausübung des Beklagten insoweit für fehlerhaft, als dieser die Rücknahme eines angemeldeten Anspruchs nach II 6 und nicht nach II 7 der Richtlinien behandelt habe. Die Voraussetzungen nach II 6 lägen nicht vor, weil die Klägerin nicht auf ihren GesundheitsSchadensanspruch verzichtet habe. Die Durchsetzung des Anspruchs sei auch nicht daran gescheitert, daß die Klägerin gegen den Bescheid vom 30. September 1970 nicht geklagt habe; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 189 a BEG hätte eine Klage nicht erfolgreich sein können. Ein Angleichungsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG habe sie nicht gehabt, weil sie den Antrag nicht aus medizinischen Gründen zurückgenommen habe. Die Zurücknahme eines angemeldeten Anspruchs stehe im Rahmen von II 7 der Richtlinien wegen der vergleichbaren Interessenlage einer nicht fristgemäßen Anmeldung gleich. Das Verschulden der Klägerin bei der Zurücknahme des Anspruchs sei nicht anders zu bewerten als das Verschulden an einer nicht fristgemäßen Anmeldung des Anspruchs, das nach II 7 der Richtlinien einer Härteausgleichsleistung nicht entgegenstehe. Auch die weitere nachgeholte Ermessensausübung des Beklagten im Prozeß könne den angefochtenen Bescheid nicht stützen. Sie sei unvollständig, weil sie nicht den gesamten Vortrag der Klägerin berücksichtige. Sie lasse außerdem erkennen, daß der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nach § 176 Abs, 1 BEG nicht nachgekommen sei. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere wegen der an sie und ihren Ehemann gewährten Entschädigungsleistungen, einen Härteausgleich nach II 9 der Richtlinien nicht rechtfertigen könnten. Auch insoweit fehle es an den erforderlichen Ermittlungen. Die Entscheidung des Kammergerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Der Bescheid vom 2. April 1971, mit dem der Beklagte einen Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG abgelehnt hat, kann keinen Bestand haben, weil schon sein rechtlicher Ausgangspunkt falsch ist. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung ihres Schadens an Körper oder Gesundheit durch Bescheid vom 30. September 1970 mit der Begründung abgelehnt, daß ein zurückgenommener Anspruch nach § 189 a BEG nicht neu angemeldet werden könnte. Das ist in dieser allgemeinen Form nicht richtig. Die erneute Anmeldung eines zurückgenommenen Anspruchs ist zulässig, wenn sie vor dem 18. September 1965 erfolgt ist und das Entschädigungsverfahren bei der Neuanmeldung des zurückgenommenen Anspruchs noch nicht endgültig abgeschlossen war (BGH Urteil vom 15. Januar 1976 - IX ZR 89/73 mit weiteren Nachweisen). Der erst am 18. September 1965 in Kraft getretene § 189 a Abs. 1 BEG steht dem nicht entgegen. Die Klägerin hatte fristgemäß einen Antrag wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gestellt. Dieser Anspruch wurde erst durch den Vergleich vom 12./I4. Mai 1964 geregelt. Das Entschädigungsverfahren der Klägerin i war daher noch nicht abgeschlossen, als sie ihren Gesundheit sschadensanspruch am 18* November 1961 erneut anmeldete. Der Beklagte hätte daher über diesen Anspruch sachlich entscheiden müssen und ihn nicht an § 189 a Abs. 1 BEG scheitern lassen dürfen. Anders wäre die Rechtslage nur gewesen, wenn die spätere Feststellung des Beklagten zuträfe, die Klägerin habe durch den Schriftsatz vom 4. November 1958, mit dem sie den Gesundheitsschadensanspruch zurücknahm, auf diesen Anspruch verzichtet. Das hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsfehler verneint. Der Verzicht bringt das Recht des Verfolgten, vom entschädigungspflichtigen Land Entschädigung zu verlangen, zu dem Erlöschen, so daß es nicht mehr durch Nachmeldung geltend gemacht werden kann. Eine so weit reichende Verfügung über das materielle Recht muß sich daher eindeutig aus dem Wortlaut der Erklärung oder den besonderen Umständen des Falles ergeben (BGH RzW 1969, 358). Hierfür bietet die bloße Rücknahmeerklärung vom 4. November 1958 keinen Anhaltspunkt. Über die Gewährung eines Härteausgleichs nach §171 BEG kann außerdem erst entschieden werden, wenn über den Rechtsanspruch auf Entschädigung unanfechtbar entschieden ist (BGH RzW 1965, 358 Nr. 14). Der Bescheid vom 30. September 1970 ist aber bei Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 12. Mai 1972 noch nicht unanfechtbar gewesen. Denn die Klagefrist des § 210 BEG ist mit der Zustellung des Bescheides nicht in Lauf gesetzt worden, da die darin erteilte Rechtsmittelbelehrung, die Klage müsse die erforderlichen Beweismittel enthalten, falsch war (BGH RzW 1973, 352). Zu diesem Zeitpunkt war das Klagerecht gegen den am 6. Oktober 1970 zugestellten Bescheid auch noch nicht verwirkt. Der bloße Zeitablauf von etwas mehr als einem Jahr reichte hierfür schon deshalb nicht aus, weil die Klägerin nicht nur durch ihren Härteausgleichsantrag innerhalb der Klagefrist des § 210 Abs. 2 BEG, sondern auch durch den Schriftsatz vom 6. Juli 1971, mit dem sie um erneute Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebeten hatte, zu erkennen gegeben hat, daß sie sich mit der Ablehnung dieses Anspruchs nicht abfinde. Deshalb wird die Behörde nunmehr zunächst prüfen müssen, ob ihr Bescheid vom 30. September 1970 inzwischen unanfechtbar geworden ist. Wenn das der Fall sein sollte, hätte sie dann über die von der Klägerin hilfsweise begehrte Abhilfe gegenüber ihrer sachlich unrichtigen Entscheidung in jenem Bescheid zu befinden (BGH RzW 1972, 346). Erst danach könnte sie schließlich über den Antrag der Klägerin auf Härteausgleich entscheiden; denn erst dann kann sie mit hinreichender Sicherheit übersehen, ob die Gewährung eines Ausgleichs zur Milderung von Härten geboten ist. Die Revision des Beklagten kann daher keinen Erfolg haben* Mai Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang