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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne Mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thum und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen § 141 Abs.7 B£G erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Senat kann deshalb nicht durch Beschluß nach § 91 a ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) über die Kosten entscheiden. de* die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 176 Abs. 1 BEG), bietet dem Revisionsgericht diese Möglichkeit selbst dann nicht, wenn der Beklagte sich wie hier nicht vertreten läßt (§ 209 Abs.3 BEG). § 561 Abs. 1 ZPO hindert das Revisionsgericht, den Tod des Klägers festzustellen. In der Entscheidung RzW 1971, 407 hat der Senat den Tod der Klägerin festgestellt und auch in der Sache berücksichtigt, weil ihre Erben für sie in den Rechtsstreit eingetreten waren. Dazu und zur weiteren Sach-behandlung gibt der Senat diese Hinweise: Die Begründung des rechtskräftigen Urteils des OLG Zweibrücken vom 29.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 209 BEG § 561 ZPO § 224 BEG § 250 LAG
BerufungsgerichtBEGRzWRevisionsgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2434 076
«/n
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
24. Juni 1976
Pohl
 Amtsinspektor
I* ZR 118/71	al« UrkuncUbeamter
 der Geachlft—teile
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Robert
Straße flU
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Ri
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz,
 Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
<r^
in
 
Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne Mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thum und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Dezember 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebllhren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger erhielt im Abhilfe verfahren 3.000 DM Soforthilfe für Rückwanderer. Weitere 3.000 DM Soforthilfe verrechnete der Beklagte mit lastenausgleichsrechtlicher Entschädigung. Die Klage dagegen blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu.
 
Ia Revision»verfahren teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit, sein Mandant sei am 21. Dezember 1973 gestorben. Wegen § 141 Abs. 7 B£G erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte läßt sich vor dea Bundesgerichtshof nicht durch einen Prozeßbevollaächtigten vertreten.
EntScheidung»gründe
 Die verfahrensrechtliche Lage veranlaßt die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Eine Erledigung des Rechtsstreits ist auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen (BGH LM ZPO § 91 a Nr. 21, 32). Beiderseitige Erledigungserklärungen liegen aber nicht vor. Der Senat kann deshalb nicht durch Beschluß nach § 91 a ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) über die Kosten entscheiden.
Auch eine Entscheidung darüber, ob die Hauptsache erledigt ist oder die Klage, weil bereits ursprünglich unzulässig oder unbegründet, abgewiesen werden muß, ist nicht möglich. Das Revisionsgericht kann sie im Zivilprozeß, der vom Beibringungsgrundsatz beherrscht wird, treffen, wenn das erledigende Ereignis unter den Parteien außer Streit ist (BGH Iü ZPO § 91 a Nr. 21 - NJW 1965, 537 mit Anmerkung von Putzo NJW 1965» 1018; BGH Urteil vom 3* Februar 1976 - VI ZR 23/72; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 91 a Ana. Ill 1 Fußn. 62a). Der Entschädigungarechtsstreit, in
 
de* die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 176 Abs. 1 BEG), bietet dem Revisionsgericht diese Möglichkeit selbst dann nicht, wenn der Beklagte sich wie hier nicht vertreten läßt (§ 209 Abs. 3 BEG). § 561 Abs. 1 ZPO hindert das Revisionsgericht, den Tod des Klägers festzustellen. In der Entscheidung RzW 1971, 407 hat der Senat den Tod der Klägerin festgestellt und auch in der Sache berücksichtigt, weil ihre Erben für sie in den Rechtsstreit eingetreten waren. Dieser verfahrensrechtliche Anlaß für eine Tatsachenfeststellung durch das Revisionsgericht liegt hier nicht vor. Deshalb muß die Sache in die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden.
Vor dem Berufungsgericht besteht für den Beklagten kein Anwaltszwang (§ 224 Abs. 2 Satz 1 BEG). Dort wird seine Stellungnahme zu der Erledigungserklärung des Klägers herbeizuführen sein. Dazu und zur weiteren Sach-behandlung gibt der Senat diese Hinweise: Die Begründung des rechtskräftigen Urteils des OLG Zweibrücken vom 29. Oktober 1968, welches das Erstverfahren abschloß, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; nach BGH RzW 1969, 274 gilt für Ansprüche aus § 141 BEG nur die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG; Abhilfe ist zulässig (BGH RzW 1972, 344). Zur Frage der Verrechnung von Soforthilfe mit der Hauptentschädigung nach § 250 LAG hat sich das Bundesverwaltungsgericht RzW 1974, 185 geäußert. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts RzW 1975,
158 befaßt sich mit der Anrechnung von EntSchädigung»-Zahlungen au» öffentlichen Mitteln auf die Hausrataent-schädigung (§§ 295, 296 LAG).
Mai
 Zorn
Henkel
 Dr. Thumm
 Portmann