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BGH · IX ZR 118/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 118/69

Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich ter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die allgemeinen Anspruch svoraussetzun gen nach § 160 BEG verneint. Es hat jedoch mit unzureichender Begründung verneint, daß der Kläger in der Zeit zwischen der Beendigung des zweiten Weltkrieges und seiner Einbürgerung in Frankreich die Flüchtlingseigenschaft besaß. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Kläger habe auch im Nachkriegspolen keine staatlich gebilligte oder geduldete antisemitische Verfolgung befürchten müssen. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der ^e, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nach dem zur Veröffentlichung vor« gesehenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.

Zitierte Normen: § 160 BEG
FrankreichBundesgerichtshofsOberlandesgerichtAnspruchBEGBerufungsgerichtPolKlägerDüsseldorfRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 118/69	URTEIL	Verkündet	am
6. November 1969
P oh 1 ,
JustizhauptSekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Michel
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Kläger und Revisionskläger,
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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I.
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
 die mündliche Verhandlung vom 6, November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich ter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1905 in K^|HR im späteren Polen geborene jüdische Kläger wanderte 1929 in Frankreich ein. Nach seiner Darstellung hatte er Polen aus Furcht vor antisemitischen Ausschreitungen verlassen. In Frankreich wur de er während der deutschen Besetzung von der nationalsozialistischen Rassenverfolgung erfaßt. Nach der Befrei ung blieb der Kläger in Frankreich. Er erwarb die französische Staatsangehörigkeit am 28. September 1946. Bis dahin war er polnischer Staatsbürger.
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Für Freiheitsschaden wurde er 1957 entschädigt. Auf den Gesundheitsschadensantrag erkannte die Entschädigungsbehörde I960 psychasthenisch-nervöse Störungen sowie beiderseitigen Leistenbruch im Sinne der Entwicklungsbegünstigung als Verfolgungsleiden an. Sie lehnte einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch ab, da der Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung zur Rentengewährung nicht ausreiche. Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche blieb erfolglos. Das Landgericht wies sie im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides ab. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
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an
 oder Gesundheit im Vege der Angleichung erneut zu
 entscheiden. Die Behörde lehnte abermals ab, da auch nach
 einer nochmaligen medizinischen Prüfung dem Antrag nicht stattzugeben sei.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die allgemeinen Anspruch svoraussetzun gen nach § 160 BEG verneint.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision
 verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte
*
Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet. Der Klageanspruch kann dem Kläger nach § 160 Abs. 2 BEG als Flüchtling zustehen.
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f.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen im Angleichungs-verfahren neu zu prüfen sind. Es hat jedoch mit unzureichender Begründung verneint, daß der Kläger in der Zeit zwischen der Beendigung des zweiten Weltkrieges und seiner Einbürgerung in Frankreich die Flüchtlingseigenschaft besaß. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Kläger habe auch im Nachkriegspolen keine staatlich gebilligte oder geduldete antisemitische Verfolgung befürchten müssen.
Diese Erwägungen entsprechen zwar im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen
 aber von den inzwischen zu § 160 BEG in RzW 1968, 571 Nr. 34
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entwickelten Grundsätzen ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der ^e, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
Da der Streitfall unter diesen Gesichtspunkten über
 prüft werden muß, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen nicht. Für die Flüchtlingseigenschaft
 kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen am
28. September 1946 nur an, wenn dem Kläger angesichts der
 dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse damals eine
 Rückkehr zuzu demuten gewesen
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Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht
 zu beachten haben, daß nach dem zur Veröffentlichung vor« gesehenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68 - im Angleichungsverfahren keine Bindung an frühere ärztliche Befunde besteht.
Zorn
 Mai
Graf
 von der Mühlen