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BGH

Gericht: BGH

Im Angleichungsverfahren nach Art. 17 Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG ist nicht nur über den Rentenanspruch, sondern über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§ 29 BEG) zu entscheiden. Bei der Neufestsetzung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sind die Entschädigungsorgane nicht an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und sonstige medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden. Sie hat eine Depression in den Jahren 1945 und 1946 als wahrscheinlich verfolgungsbedingt angesehen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 70 bis 80 i geschätzt. 1. Die Klägerin begehrt eine erneute medizinische Prüfung ihres Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Nach dieser Bestimmung ist auf Antrag des Berechtigten über einen solchen Anspruch neu zu entscheiden, wenn eine Rente nach Bundesergänzungs- oder Bundesentschädigungsgesetz unanfechtbar aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden war. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1967, 89 Nr. 35 m.w.N.) hat das Berufungsgericht den Bescheid vom 2. Die Auffassung, daß im Wege der Angleichung auch Kapitalentschädigung - und Heilverfahren - begehrt werden kann, verdient den Vorzug. Sie hat den zunächst maßgebenden eindeutigen Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für sich. Nach ihm ist über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, der in § 29 BEG umschrieben wird, neu zu entscheiden, wenn der Teilanspruch auf Rente (§ 29 Nr. 2 BEG) in vollem Umfang abgelehnt worden ist. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß die unterschiedliche Behandlung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung in Fällen, in denen daneben ein Rentenanspruch erhoben, und in solchen, in denen dieser Teilanspruch nicht geltend gemacht worden war, sich sachlich nicht rechtfertigen ließe. Denn die Protokolle ergeben nicht, daß dieser Ausschuß eine Beschränkung des Angleichungsverfahrens auf die Rente erwogen hat und unter der sprachlich«: entgegenstehenden Passung dem Bundestag Vorschlägen wollte. Im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG ist somit nicht nur über den Rentenanspruch, sondern über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) zu entscheiden. 3. Einen Rentenanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen verneint: Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Bescheid vom 2. Die Behörde habe den Rentenanspruch nicht deshalb abgelehnt, weil das leiden der Klägerin nicht verfolgungsbedingt sei, sondern weil sie auf Grund des vertrauensärztlichen Gutachtens angenommen habe, seit dem 1. Das Berufungsurteil beruht demnach auf der Erwägung der negative Befund der Vertrauensärztin und die sich darauf gründende Peststellung der Behörde, daß die Klägerin nach 1947 in ihrer Gesundheit nicht mehr wesentlich gestört gewesen sei, seien im Angleichungsverfahren bindend. Sie verkennt, daß sowohl die Untersuchung und Befundfest Stellung durch den Arzt als auch die Beurteilung der erhobenen Befunde unter dem Gesichtspunkt des Krankheitswertes und der Minderung der Erwerbsfähigkeit von den Anschauungen des Arztes auf dem Gebiete der Verfolgtenmedizin abhängig sein kann. Rach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sind allerdings die Entschädigungsorgane bei der neuen Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die Nach Brunn/Hebenstreit, BEG-SchlußG Art. IV An. 15 und Nachtrag Nr. 13 zu An. 15» ist die Frage des ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung zunächst auf Grund der zur Zeit der früheren Entscheidung erhobenen Befunde zu beurteilen; es besteht aber keine Bindung an die damalige Diagnose. Hebenstreit (RzW 1968, 343) weist auf ein länderabkommen hin, demzufolge die Diagnose nur im Rahmen des Art. III, nicht aber bei Art. IV als wtatsächliche Feststellung” angesehen werden soll; er sieht daher als tatsächliche Feststellung im Angleichungsverfahren nur den Befund einschließlich der ermittelten Vorgeschichte an. fraglich, ob sich die Bindung auf ärztliche Befunde erstrecken soll, und will unterscheiden; positive oder negative medizinische Befunde sieht er dann nicht als bindende tatsächliche Feststellungen an, wenn sie durch unzulängliche Methoden oder unrichtige Annahmen beeinflußt sind oder auch nur beeinflußt sein können. Bei der Entscheidung der Frage, inwieweit ärztliche Befunde und Diagnosen als tatsächliche Feststellungen bindend sind, ist vom Sinn und Zweck des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG auszugehen. die der Befunderhebung für die Beurteilung der Zusammenhangsfrage zukommt, kann sich Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nicht auf die Befunderhebung wie auch nicht auf sonstige medizinische Feststellungen beziehen. Sie können demnach erforderlichenfalls eine neue Untersuchung und Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen veranlassen, der die früher erhobenen Befunde nicht unbesehen hinnehmen muß und auch zusätzliche Befunde erheben kann. Im Gegensatz zu den medizinischen Feststellungen, zu denen insbesondere Befunde, Diagnosen und Kausalitätsschlüsse zählen, sind alle übrigen tatsächlichen Feststellungen, die in der früheren Entscheidung verwertet worden sind, nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG für die neue Entscheidung bindend. Die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden nichtmedizinischen Feststellungen können aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. Ferner dürfen die früheren Feststellungen ergänzt werden, wenn die Entscheidung nur auf die unmittelbare Verfolgung, nicht aber auf deren wirtschaftliche und sonstige Spätwirkungen abgestellt hat und damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RsW 1962, 425 Nr. 30; 1965, 425 Nr. 30; 1968, 122 Nr. 14 m.w.N.) das Verfolgungsschicksal zu eng gesehen worden ist. Die Entschädigungsorgane sind somit bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht durch Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrundegelegten ärztlichen Befunde, Diagnosen und Kausalitätsfeststellungen gebunden. Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang neu festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen, so etwa eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen. Anderenfalls wäre der Berechtigte mit seinen Rechten aus §§ 35, 206 BEG durch die neue Entscheidung ausgeschlossen, da diese an die Stelle des ursprünglichen Bescheides tritt und nicht in einem weiteren Entschädigungsverfahren auf Grund schon bestehender tatsächlicher Veränderungen abgeändert werden darf.Ergibt die Nachprüfung der gesundheitlichen Entwicklung der Klägerin zur Überzeugung des Berufungsgerichts einen Sachverhalt, der eine Entschädigung für Schaden an der Gesundheit nach §§ 28 ff BEG recht-fertigen würde, so hängt die Entschädigung entgegen dem Berufungsurteil nicht von der weiteren Feststellung ab, daß sich die medizinische Beurteilung dieses Sachverhalts seit Erlaß des früheren Bescheides oder seit der diesem Bescheide zugrundeliegenden ärztlichen Begutachtung gewandelt hat. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1969, 358 Nr. 40 dargelegt hat, hängt die Zulässigkeit eines Neuantrages nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht davon ab, daß sich die medizinischen Auffassungen über einen Leidenszustand, wie er der früheren Entscheidung zugrundegelegt worden war, und über seinen Zusammenhang mit der Verfolgung inzwischen gewandelt haben. Motiv, eine Anpassung der Entschädigung an veränderte ärztliche Auffassungen zu ermöglichen, und der vom Gesetz getroffenen rechtlichen Regelung für den Fall, daß eine unanfechtbare Entscheidung den Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt hat. Dieser Behandlung der medizinischen Angleichung steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 332 Nr. 29 nicht entgegen. IV/3423 Nr. 20) sollte nur verdeutlichen, daß eine Ablehnung aus medizinischen Gründen jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Entschädigung mangels Mitwirkung des Berechtigten, insbesondere wegen der Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung, nicht zugebilligt worden war. Soweit der Entscheidung entnommen worden ist, der Bundesgerichtshof halte den Wandel der medizinischen Lehre für eine Voraussetzung der Angleichung, entsprach das nicht der Auffassung des Senats. Kommt er aber zu dem Ergebnis, daß entgegen der früheren Annahme der Ursachenzusammenhang zu bejahen ist, so kann er die Angleichung nicht von einem allgemeinen

Zitierte Normen: § 29 BEG
FeststellungmedizinischAngleichungRzWfrühKlägerinBefund

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a
Im Angleichungsverfahren nach Art. 17 Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG ist nicht nur über den Rentenanspruch, sondern über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§ 29 BEG) zu entscheiden.
Die Angleichung setzt nicht voraus, daß sich seit der Ablehnung der Rente eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat.
BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2
Bei der Neufestsetzung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sind die Entschädigungsorgane nicht an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und sonstige medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden. Tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen, können sie ergänzen, aber nicht berichtigen.
BEG §§ 35, 206; BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 1a
Im Angleichungsverfahren sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen, beispielsweise eine Verschlimmerung des Leidens.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 118/68	URTEIL
Verkündet am
10. Juli 1969
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
T.	A
geh. W-
, Rue de la V
B ' -St. G	,	B
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	B	als	Abwickler
 der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Z	,	K
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die 1920 in Warschau geborene jüdische Klägerin lebte seit 1930 in Belgien. Vom 7. Juni 1942 an mußte sie den Judenstern tragen. Von August 1942 bis 3. September 1944 lebte sie gemeinsam mit ihren Eltern versteckt-. In der Zeit vom 20. Juni 1946 bis zu dem 1. September 1946 war sie, mit einer Unterbrechung von wenigen Tagen, wegen
 eines Depressionszustandes mit paranoiischen, mystischen und Verfolgungsgedanken in einem Hospital. Seit 194-9 ist sie verheiratet; aus der Ehe stammt ein Kind.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Die Vertrauensärztin Dr. Mi	in	Brüssel	hat	die Klägerin am
16. April 1958 untersucht und ein Zusatzgutachten eines Herzspezialisten eingeholt sowie eine eLektroenzephalo-graphische Untersuchung veranlaßt. Sie hat eine Depression in den Jahren 1945 und 1946 als wahrscheinlich verfolgungsbedingt angesehen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 70 bis 80 i geschätzt. Die Entschädigungsbehörde hat im Bescheid vom 2. Dezember 1959 einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente verneint, weil seit dem
1.	Januar 1948 kein meßbarer, mit Wahrscheinlichkeit verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden mehr vorliege. Der Bescheid ist der Klägerin selbst am 11. Januar I960 konsularisch zugestellt worden, nicht aber ihrem Bevollmächtigten. Im September 1965 hat die Klägerin dies gerügt und um ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides gebeten. Die Entschädigungsbehörde hat dies abgelehnt.
Im Juli 1964 hat die Klägerin um eine medizinische Überprüfung des Bescheides gebeten. Seit Februar 1966 stützt sie ihren Antrag auch auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Zur Begründung hat sie ein Gutachten des Nervenfacharztes Dr. I»	vom	11.	Juni 1964 vorge-
legt, das die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 1.1.1941 bis zu dem 31. 12. 1958 auf 30 i« und für die Folgezeit auf 65 i schätzt.
 
Die Entschädigungsbehörde hat den Angleichungsantrag abgelehnt, weil die Klägerin an einer phasenhaft verlaufenden endogen Psychose leide, die nicht reaktiv entstanden und auch nicht durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden sei»
Mit der Klage verlangt die Klägerin Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 und eine Rente für die Folgezeit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Die Klägerin begehrt eine erneute medizinische Prüfung ihres Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Nach dieser Bestimmung ist auf Antrag des Berechtigten über einen solchen Anspruch neu zu entscheiden, wenn eine Rente nach Bundesergänzungs- oder Bundesentschädigungsgesetz unanfechtbar aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden war. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1967, 89 Nr. 35 m.w.N.) hat das Berufungsgericht den Bescheid vom 2. Dezember 1959 trotz des Zustellungs-
 
mangels als unanfecht "bar angesehen, weil das Klagerecht im September 1963, als die Klägerin eine ordnungsmäßige Zustellung verlangte, bereits verwirkt war.
2.	Den Angleichungsantrag hat das Berufungsgericht als unstatthaft erachtet, soweit die Klägerin eine KapitalentSchädigung begehrt. Die Frage, ob ein solcher Anspruch im Angleichungsverfahren geltend gemacht werden kann, bejahen die Oberlandesgerichte München (RzW 1968, 333 Nr. 30) und Stuttgart (RzW 1969, 221 Nr. 39), Fromm (RzW 1967, 289, 290), Blessin/Gießler (BEG-SchlußG, Nachtrag Art. IV Nr. 1 Anm. 3) und Brunn/Hebenstreit (BEG, Nachtrag 1966 bis 1967, SchlußG Art. IV Anm. 5). Sie wird verneint von den Oberlandesgerichten München (RzW 1966, 457 Nr. 15), Düsseldorf (RzW 1967, 285 Nr. 37) und Hamburg (RzW 1968, 283 Nr. 39) sowie vom Kammergericht (RzW 1969, 28 Nr. 23).
Die Auffassung, daß im Wege der Angleichung auch Kapitalentschädigung - und Heilverfahren - begehrt werden kann, verdient den Vorzug. Sie hat den zunächst maßgebenden eindeutigen Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für sich. Nach ihm ist über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, der in § 29 BEG umschrieben wird, neu zu entscheiden, wenn der Teilanspruch auf Rente (§ 29 Nr. 2 BEG) in vollem Umfang abgelehnt worden ist. Das Wort ’'wenn” ist auf Anregung des Bundesrats an die Stelle des Wortes "soweit" getreten; in den übrigen Angleichungsfällen (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b, Abs. 2 und Abs. 3 BEG-SchlußG) ist das Wort "soweit" beibehalten worden. "Wenn" kennzeichnet
 nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Bedingung; der Bedingungssatz betrifft daher allein die Voraussetzung der Angleichung und besagt nichts über ihr Ausmaß. Der Umfang der Angleichung ist Art. 17 Hr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu entnehmen; in ihm ist eine neue Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch des § 29 BEG ohne Einschränkung vorgesehen. Diese Auffassung wird durch Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG bestätigt, der bestimmt, daß der Anspruch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Art. I des Schlußgesetzes festzusetzen ist. Auch hier ist von einer Beschränkung auf die Rente nicht die Rede.
Diese durch wortgetreue Auslegung des Gesetzes sich ergebende Lösung ist nicht sinnwidrig. Voraussetzung einer GesundheitsSchadensrente ist ein den 1. November 1953 überdauernder Verfolgungsschaden. In Betracht kommt also nur eine nachhaltige Schädigung, die nach der Auffassung des Gesetzes einen Ausgleich durch Dauerleistungen erfordert. Der gesetzlichen Regelung kann daher die Absicht zugrunde liegen, derartige, bis 1953 noch nicht überwundene Verfolgungsschäden im Rahmen der Angleichung umfassend nachzuprüfen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß die unterschiedliche Behandlung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung in Fällen, in denen daneben ein Rentenanspruch erhoben, und in solchen, in denen dieser Teilanspruch nicht geltend gemacht worden war, sich sachlich nicht rechtfertigen ließe.
 
Ein Ausschluß der übrigen Teilansprüche des § 29 BEG von der Angleichung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Vorsitzende des Wiedergutmachungsausschusses bei seinem schriftlichen Bericht (BT-Drucks. IV/34 23 S. 20) möglicherweise nur den Rentenanspruch im Auge gehabt hat. Denn die Protokolle ergeben nicht, daß dieser Ausschuß eine Beschränkung des Angleichungsverfahrens auf die Rente erwogen hat und unter der sprachlich«: entgegenstehenden Passung dem Bundestag Vorschlägen wollte.
Im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG ist somit nicht nur über den Rentenanspruch, sondern über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) zu entscheiden.
3.	Einen Rentenanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen verneint: Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Bescheid vom 2. Dezember 1959 beruhe (Art. IV Hr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG), sei zu prüfen, ob seither gewonnene medizinische Erkenntnisse eine andere Beurteilung dieses Anspruchs rechtfertigten. Im Dezember 1959 seien aber die jetzt herrschenden Grundsätze über erlebnisbedingte seelische Störungen infolge rassischer oder politischer Verfolgung durch eine Reihe von Medizinern bearbeitet und allgemein bekannt gewesen. Der Anschauungswandel gegenüber der früheren lehrmeinung habe im wesentlichen das Verhältnis von Anlage und exogenen Faktoren bei der Entstehung psychischer Störungen sowie die Dauer der Verfolgungseinflüsse betroffen. Solche Fragen hätten jedoch
 für den Bescheid vom 2. Dezember 1959 keine Bedeutung gehabt. Die Behörde habe den Rentenanspruch nicht deshalb abgelehnt, weil das leiden der Klägerin nicht verfolgungsbedingt sei, sondern weil sie auf Grund des vertrauensärztlichen Gutachtens angenommen habe, seit dem 1. Januar 1948 liege keine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vor. Allerdings sei der Vertrauensärztin nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin seit 1949 wieder einen Nervenfacharzt zu Rate gezogen habe. Die Annahme der Behörde, die Klägerin sei in der rechtserheblichen Zeit seit 1.1.1949 nicht krank gewesen, möge daher sachlich unrichtig gewesen sein. Dieser Mangel könne aber nicht im Wege der Angleichung behoben werden.
Das Berufungsurteil beruht demnach auf der Erwägung der negative Befund der Vertrauensärztin und die sich darauf gründende Peststellung der Behörde, daß die Klägerin nach 1947 in ihrer Gesundheit nicht mehr wesentlich gestört gewesen sei, seien im Angleichungsverfahren bindend. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Sie verkennt, daß sowohl die Untersuchung und Befundfest Stellung durch den Arzt als auch die Beurteilung der erhobenen Befunde unter dem Gesichtspunkt des Krankheitswertes und der Minderung der Erwerbsfähigkeit von den Anschauungen des Arztes auf dem Gebiete der Verfolgtenmedizin abhängig sein kann.
Rach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sind allerdings die Entschädigungsorgane bei der neuen Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die
 
frühere Entscheidung beruht. Zu diesen Peststellungen können jedoch nicht sämtliche Feststellungen medizinischer Natur gehören. Schlösse man sie vollständig ein, so wäre die Angleichungsvorschrift kaum anwendbar.
Denn die auf Grund veralteter Erkenntnisse und Methoden getroffene Feststellung, die Gesundheit einer Person sei nicht gestört, ist ebenso eine Tatsachenfeststellung wie die, der erhobene Befund beruhe nicht auf der Verfolgung.
Die Frage, wieweit Feststellungen im medizinischen Bereich im Sinne von Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG bindend sind, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Blessin/Gießler, BEG-SchlußG Art. IV Anm. V Nr. 2 verneinen eine Bindung an ärztliche Untersuchungen, da diese Gegenstand der Angleichung seien. Nach Brunn/Hebenstreit, BEG-SchlußG Art. IV Anm. 15 und Nachtrag Nr. 13 zu Anm. 15» ist die Frage des ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung zunächst auf Grund der zur Zeit der früheren Entscheidung erhobenen Befunde zu beurteilen; es besteht aber keine Bindung an die damalige Diagnose. Hebenstreit (RzW 1968, 343) weist auf ein länderabkommen hin, demzufolge die Diagnose nur im Rahmen des Art. III, nicht aber bei Art. IV als wtatsächliche Feststellung” angesehen werden soll; er sieht daher als tatsächliche Feststellung im Angleichungsverfahren nur den Befund einschließlich der ermittelten Vorgeschichte an. Dagegen läßt Hoffmann (RzW 1968, 340,
 342) bei der Angleichung unvollständige Befunde und ungenaue Diagnosen ärztlich überprüfen und gegebenenfalls berichtigen. Briegleb (RzW 1969, 1, 3) bezeichnet es als
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fraglich, ob sich die Bindung auf ärztliche Befunde erstrecken soll, und will unterscheiden; positive oder negative medizinische Befunde sieht er dann nicht als bindende tatsächliche Feststellungen an, wenn sie durch unzulängliche Methoden oder unrichtige Annahmen beeinflußt sind oder auch nur beeinflußt sein können.
Bei der Entscheidung der Frage, inwieweit ärztliche Befunde und Diagnosen als tatsächliche Feststellungen bindend sind, ist vom Sinn und Zweck des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG auszugehen. Hierzu ist bereits in der Begründung zu dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. IV/1550 S. 43) ausgesprochen, daß nicht auf diejenigen tatsächlichen Feststellungen abzustellen ist, die Gegenstand der Angleichung sein sollen, wie z.B. ärztliche Untersuchungsergebnisse. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber von dieser Vorstellung der Bundesregierung abgewichen ist» Sie entspricht dem Zweck des Gesetzes. Die Angleichung soll eine neue ärztliche Beurteilung ermöglichen. Die dieser neuen Prüfung unterliegende Auffassung der früher tätig gewordenen Ärzte hat aber möglicherweise nicht nur die Diagnose, sondern auch die Befunde und vor allem auch den Umfang und die Methode der Befunderhebung beeinflußt. Die Anpassung der Entscheidungen an die weiter entwickelte Anschauung über eine Reihe häufig auftretender leiden und ihre Beeinflussung durch die Verfolgung samt der damit einhergehenden Verfeinerung der Untersuchungsmethoden wäre weitgehend unmöglich, wenn die früheren positiven und negativen Befunde bindend wären. Wegen der Bedeutung,
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die der Befunderhebung für die Beurteilung der Zusammenhangsfrage zukommt, kann sich Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nicht auf die Befunderhebung wie auch nicht auf sonstige medizinische Feststellungen beziehen. Die Entschädigungsorgane sind daher nicht gehindert, die früher erhobenen Befunde auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen und die früher aus irgendwelchen Gründen unterlassene Erhebung neuer Befunde anzuordnen. Sie können demnach erforderlichenfalls eine neue Untersuchung und Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen veranlassen, der die früher erhobenen Befunde nicht unbesehen hinnehmen muß und auch zusätzliche Befunde erheben kann. Solche neuen Befunde lassen möglicherweise die früheren Befunde und die darauf beruhende Diagnose in einem anderen Lichte erscheinen.
Im Gegensatz zu den medizinischen Feststellungen, zu denen insbesondere Befunde, Diagnosen und Kausalitätsschlüsse zählen, sind alle übrigen tatsächlichen Feststellungen, die in der früheren Entscheidung verwertet worden sind, nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG für die neue Entscheidung bindend. Dazu gehören Feststellungen zur allgemeinen Anspruchsberechtigung (§§ 4, 150, 160 BEG), zu dem Ausschluß von der Entschädigung (§ 6 BEG), zur Versagung (§7 BEG) und zur Einreihung (§ 31 Abs. 2 BEG) sowie ähnliche nicht vom Arzt zu treffende Feststellungen. Bindend sind auch die Feststellungen über das Verfolgungsschicksal, also über die verfolgungsbedingten Umstände, die für eine Beeinträchtigung der Gesundheit in Betracht kommen. In gleicher Weise binden die Feststellungen über Behandlung oder Nichtbehandlung
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gesundheitlicher Störungen und über verfolgungsunabhängige Ereignisse, so etwa über Unfälle oder familiäre Belastungen, die den Gesundheitszustand beeinflußt haben können.
Die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden nichtmedizinischen Feststellungen können aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. Denn die Bindung ist nur für solche Feststellungen angeordnet worden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Insoweit keine Feststellungen getroffen worden sind, steht deren Nachholung nichts im Wege. An einer Feststellung fehlt es auch dann, wenn eine vom Berechtigten behauptete Tatsache lediglich als nicht erweisbar erachtet worden ist. Dies gilt z.B», wenn Zwischenbehandlungen, mit denen Brückensymptome bewiesen werden sollen, nicht festgestellt werden konnten. Ferner dürfen die früheren Feststellungen ergänzt werden, wenn die Entscheidung nur auf die unmittelbare Verfolgung, nicht aber auf deren wirtschaftliche und sonstige Spätwirkungen abgestellt hat und damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RsW 1962, 425 Nr. 30; 1965, 425 Nr. 30; 1968, 122 Nr. 14 m.w.N.) das Verfolgungsschicksal zu eng gesehen worden ist.
Eine Berichtigung solcher nichtmedizinischen Feststellungen ist hingegen nicht statthaft. Das gilt sowohl für positive Feststellungen wie auch für die Feststellung, daß eine bestimmte Tatsache nicht vorliege. Ausdrückliche Feststellungen positiver oder negativer Art binden im Angleichungsverfahren. Denn der Zweck des
 
Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG gestattet - neben der Ergänzung der getroffenen Feststellungen - allein die Herausnahme der medizinischen Feststellungen, und dies nur, weil der Wandel der Erkenntnisse auf dem Gebiete der Verfolgtenmedizin der gesetzgeberische Grund für die Wiedereröffnung der unanfechtbar abgeschlossenen Entschädigungsverfahren ist.
Die Entschädigungsorgane sind somit bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht durch Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrundegelegten ärztlichen Befunde, Diagnosen und Kausalitätsfeststellungen gebunden. Tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen, können sie ergänzen, nicht aber berichtigen.
Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang neu festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen, so etwa eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen. Anderenfalls wäre der Berechtigte mit seinen Rechten aus §§ 35, 206 BEG durch die neue Entscheidung ausgeschlossen, da diese an die Stelle des ursprünglichen Bescheides tritt und nicht in einem weiteren Entschädigungsverfahren auf Grund schon bestehender tatsächlicher Veränderungen abgeändert werden darf.
Ergibt die Nachprüfung der gesundheitlichen Entwicklung der Klägerin zur Überzeugung des Berufungsgerichts einen Sachverhalt, der eine Entschädigung für
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Schaden an der Gesundheit nach §§ 28 ff BEG recht-fertigen würde, so hängt die Entschädigung entgegen dem Berufungsurteil nicht von der weiteren Feststellung ab, daß sich die medizinische Beurteilung dieses Sachverhalts seit Erlaß des früheren Bescheides oder seit der diesem Bescheide zugrundeliegenden ärztlichen Begutachtung gewandelt hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts teilen die Oberlandesgerichte Düsseldorf (RzW 1967, 285 Nr. 37), Celle (RzW 1968, 379 Nr. 33), Zweibrücken (RzW 1968,
 464 Nr. 21 und 1969, 283 Nr. 33), das Kammergericht (RzW 1969, 28 Nr. 23 und 223 Nr. 61), Brunn/Hebenstreit (BEG-SchlußG, Art. IV Anm. 6 und Nachtrag Art. IV Anm. 6), Maier (RzW 1966, 150, 153), Brunn (RzW 1967, 139 Anm. zu Nr. 39 und 40), Fromm (RzW 1967, 289) und Cebulka (RzW 1967, 595)* Dagegen wird dieses Erfordernis von den Oberlandesgerichten München (RzW 1966, 457 Nr. 15 und 1968, 333 Nr. 30) und Stuttgart (RzW 1969, 221 Nr. 59), ferner von Blessin/Gießler (BEG-SchlußG, Nachtrag Art. IV Nr. 1 Anm. 3), Briegleb (RzW 1969, 1) und im Ergebnis von Weiß (RzW 1969, 145, 152 r.Sp.) verneint.
Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1969, 358 Nr. 40 dargelegt hat, hängt die Zulässigkeit eines Neuantrages nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht davon ab, daß sich die medizinischen Auffassungen über einen Leidenszustand, wie er der früheren Entscheidung zugrundegelegt worden war, und über seinen Zusammenhang mit der Verfolgung inzwischen gewandelt haben. Es muß unterschieden werden zwischen dem gesetzgeberischen
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Motiv, eine Anpassung der Entschädigung an veränderte ärztliche Auffassungen zu ermöglichen, und der vom Gesetz getroffenen rechtlichen Regelung für den Fall, daß eine unanfechtbare Entscheidung den Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt hat. Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG verzichtet darauf, einen Wandel der medizinischen Anschauungen zur Voraussetzung der Wiedereröffnung des Entschädigungsverfahrens zu machen. Das zeigt ein Vergleich der Fassungen, die die Bundesregierung für die Bestimmung vorgeschlagen und die ihr der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestags gegeben hat. Aus dem Bericht des Ausschusses (BT-Drucks. IV/34-23 S. 20) geht hervor, daß damit von einer praktisch nicht brauchbaren Beschränkung bewußt abgesehen worden sei.
Was die Zulässigkeit des Neuantrags anlangt, teilt das Berufungsgericht diesen Standpunkt. Aus den gleichen Gründen kann aber der Wandel der medizinischen Anschauungen auch nicht zur sachlichen Voraussetzung der Angleichung gemacht werden (a.A. Brunn in RzW 1969» 358).
Der Wortlaut der Angleichungsvorschrift bietet für diese Begrenzung keine Handhabe. Der Gesetzgeber ist über die von der Bundesregierung ins Auge gefaßte beschränkte Angleichung in Fällen medizinischen Anschauungswandels bewußt hinausgegangen in der Erkenntnis der Schwierigkeiten, die aus der Fragestellung entstehen, wie der medizinische Sachverhalt seinerzeit und heute im Sinne der herrschenden Lehre zu beurteilen gewesen wäre und ob dieser Vergleich für den Einzelfall eine
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andere, für den Verfolgten günstigere Beurteilung ergeben würde. Eine Beschränkung dieser Art kann auch nicht aus der Überschrift des Art. IV "Angleichung” gefolgert werden. Abgesehen davon, daß bei einem Auseinanderfallen von Vorschrift und Überschrift die erstere maßgeblich wäre, deckt die Überschrift noch die Normen, die sie erfaßt (vgl. Briegleb in RzW 1969, 1).
Dieser Behandlung der medizinischen Angleichung steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 332 Nr. 29 nicht entgegen. Der Hinweis auf den Auschuß-bericht (BT-Drucks. IV/3423 Nr. 20) sollte nur verdeutlichen, daß eine Ablehnung aus medizinischen Gründen jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Entschädigung mangels Mitwirkung des Berechtigten, insbesondere wegen der Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung, nicht zugebilligt worden war. Soweit der Entscheidung entnommen worden ist, der Bundesgerichtshof halte den Wandel der medizinischen Lehre für eine Voraussetzung der Angleichung, entsprach das nicht der Auffassung des Senats. Der Gesetzgeber hat alle Eälle zur Überprüfung gestellt, in denen ein Rentenanspruch mit medizinischer Begründung ganz abgelehnt worden ist.
Im Angleichungsverfahren ist daher der durch den Streitfall aufgeworfene medizinische Zusammenhang erneut nachzuprüfen. Der Tatrichter kann die frühere Beurteilung bestätigen und die Gewährung weiterer Leistungen ablehnen, wenn er die Überzeugung gewinnt, daß diese Beurteilung auch vom heutigen medizinischen Standpunkt aus richtig ist. Kommt er aber zu dem Ergebnis, daß entgegen der früheren Annahme der Ursachenzusammenhang zu bejahen ist, so kann er die Angleichung nicht von einem allgemeinen
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Wandel in der medizinischen - oder rechtlichen - Auffassung abhängig machen. Ob und inwieweit der Tatrichter zu seiner Entscheidung eines neuen Gutachtens bedarf, richtet sich nach allgemeinem Verfahrensrecht.
4. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachprüfung des medizinischen Sachverhalts und zur Festsetzung der Entschädigung entsprechend dem demnächst festgestellten Sachverhalt an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Mai	Maaß	Graf
 von der Mühlen	Henkel