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BGH · IX ZR 118/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 118/67

a) Die Aufhebungeklage kann auch auf Sachverhalte gestützt werden, die vor dem Inkrafttreten der Ergänzung des § 213 BEG- durch Art. I Nr. 125, Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG (18. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen. Februar I965J Das Oberlandesgericht wies die Klage durch Urteil vom 13. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Aufhebungsklage nach § 213 BEG erfüllt. Das lege den Gedanken nahe, daß sie diejenigen Fälle nicht erfassen sollet bei denen die Voraussetzungen für die Aufhebungsklage vor de« 18. Aus § 213 Abs.3 BEG sei der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß nach Ablauf von sechs Monaten ab Kenntnis des Entziehungsgrundes auf diesen eine Aufhebungsklage nicht mehr gestützt werden dürfe. Der Zulässigkeit der Aufhebungsklage steht, wovon auch das Oberlandesgericht ausgeht, die Rechtskraft des die Restitutionsklage abweisenden Urteils vom 13. Der Anspruch des Beklagten auf HaftentSchädigung war durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 1965, stellte sich durch Mitteilung des Document Centers in Berlin ein Sachverhalt heraus, der als Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG in Betracht kommt. Auf diese Weise wird vermieden, daß eine zeitliche Lücke entsteht und daß das Land Entziehungsgründe nicht verwerten kann, die ihm in dieser Zeitspanne bekannt geworden sind. Daß die ZulässigkeitsvoraussetZungen, insbesondere die Festsetzung des Entschädigungsanspruchs durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und die nachträgliche Kenntnis von dem Entziehungsgrund des § 7 Abs. 2 BEG vollständig erst nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 213 BEG am 18. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts stellt sich dabei die Frage der Rückwirkung von Verfahrensvorschriften nicht. Die Anknüpfung an Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten einer Verfahrensnorm verwirklicht sind, ist grundsätzlich anders zu beurteilen als die rückwirkende Anwendung von Verfahrensvorschriften auf abgeschlossene Prozeßhandlungen und Verwaltungsakte. Die Neufassung sollte mit der Einführung des Entziehungsgrundes nach § 7 Abs. 2 BEG eine Lücke schließen (Entwurf des 2. Die Besitzstandsklausel des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchluBG steht dem nicht entgegen. Rach dem Sinn der Bestimmung gilt das aber nicht für die Fälle, in denen die rechtskräftige Entscheidung wegen des Vorliegens besonderer Gründe, vor allem wegen der Anwendung unlauterer Mittel bei ihrem Zustandekommen, weichen muß. § 215 Abs. 2 BEG schreibt zwingend vor, daß die Klage innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden muß. Februar 1965 bei der Klägerin einging und anzunehmen ist, daß der Sachbearbeiter zu demselben Zeitpunkt von ihr Kenntnis nahm (vgl. BGH RzW 1961, 260 Nr. 10), wäre die Frist noch vor Inkrafttreten der Neufassung des § 213 BEG abgelaufen, wenn sie ausnahmslos mit der Kenntniserlangung zu laufen begänne. Praktisch würde es bedeuten, daß dem Land in allen Fällen, in denen es vom Entziehungsgrund mehr als sechs Monate vor Inkrafttreten der Neufassung des § 213 BEG Kenntnis erhielt, die Möglichkeit der Aufhebungsklage verschlossen bleiben, obwohl das Gesetz gerade auch diese Fälle erfassen will. Die Zulässigkeit der Aufhebungsklage hinge von dem Zufall ab, ob die Kenntnis vom Entziehungsgrund vor oder nach dem 18. Das Revisionsgericht kann darüber nicht selbst entscheiden, weil ihm die tatsächliche Feststellung, ob der Beklagte, der nach wie vor seine NSDAP-Mitgliedschaft bestreitet, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat, verschlossen ist.

Zitierte Normen: § 213 BEG
BEGInkrafttretenHamburgKlägerinAufhebungsklage

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 213
a)	Die Aufhebungeklage kann auch auf Sachverhalte gestützt werden, die vor dem Inkrafttreten der Ergänzung des § 213 BEG- durch Art. I Nr. 125, Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG (18. September 1965) verwirklicht sind.
b)	Nachträglich heißt nach Ablauf der Berufungsfrist oder nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechts zug.
c)	Die 6-Monatsfrist des § 213 Abs. 3 BEG beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1969 - IX ZR 118/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TY ZB Tlft/fif	URTEIL	Verkündet	am
16. Oktober 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsehädigungerechtsetreit
 Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde,
 Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 94»
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Georg
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traße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte	und
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maafi, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner
 auf die mündliche Verhandlung Tom 25. September 1969 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Februar 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen.
Das Revisionsverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Beklagte befand sich von Ende 1933 bis Februar 1935 und von August 1941 bis September 1944 in Haft. Mit der Behauptung, ihm sei die Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung entzogen worden, begehrte er von der Klägerin Haftentschädigung. Die Frage nach der Zugehörigkeit zur NSDAP und deren Gliederungen verneinte er. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Das Landgericht wies die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage ab. Der damalige Kläger legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht erkannte ihm durch Urteil vom 10. Februar 1965 1950 DM HaftentSchädigung zu.
Das Urteil wurde am 30. Juni 1965 rechtskräftig. Am 24. Februar 1965 ging bei der Entschädigungsbehörde eine Auskunft des Document Centexsin Berlin ein. Sie besagte, daß der Be-
 
klagte von Mai 1933 bis September 1942 Mitglied der NSDAP war, Die Klägerin erhob daraufhin am 30. Juli 1965 beim Oberlandes gericht Rest i tut ionsklage gegen das Urteil vom 10. Februar I965J Das Oberlandesgericht wies die Klage durch Urteil vom 13. Otto, ber 1965 ab.
Am 29. November 1965 hat die Klägerin Aufhebungsklage nach § 213 BEO erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgt die Klägerin den Aufhebungsanspruch weiter. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Anspruch des Beklagten auf Entschädigung abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe
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Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Aufhebungsklage nach § 213 BEG erfüllt.
Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner gegensätzlichen Rechtsansicht aus: Die Neufassung des § 213 BEG gelte ab 18. September 1965. Sie sei im Gegensatz zu anderen durch das BEG-Schlußgesetz vorgenommenen Änderungen des BEG nicht ausdrücklich mit Rückwirkung ausgestattet. Das lege den Gedanken nahe, daß sie diejenigen Fälle nicht erfassen sollet bei denen die Voraussetzungen für die Aufhebungsklage vor de« 18. September 1965 eingetreten seien. Jedenfalls stehe in» vorliegenden Fall die Besitzstandsklausel des Art. III Nr. Abs. 1 BEG-SchlußG der Aufhebungsklage entgegen. Die Klausel greife zwar nicht schon immer dann ein, wenn allein die
 Rechtskraft der gerichtlichen. Entscheidung vor dem 18, September 1965 eingetreten sei. Sie müsse aber wirksam werden» wenn die Entschädigungsbehörde länger als sechs Monate vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem IntZiehungsgrund erlangt habe. Aus § 213 Abs. 3 BEG sei der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß nach Ablauf von sechs Monaten ab Kenntnis des Entziehungsgrundes auf diesen eine Aufhebungsklage nicht mehr gestützt werden dürfe.
Diese Erörterung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der Zulässigkeit der Aufhebungsklage steht, wovon auch das Oberlandesgericht ausgeht, die Rechtskraft des die Restitutionsklage abweisenden Urteils vom 13. Oktober 1965 nicht entgegen. Die Aufhebungsklage stellt einen zusätzlichen Rechtsbehelf dar, der die für Bescheide geltenden Widerrufsregeln auf gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche ausdehnt* Sie ist an andere Voraussetzungen gebunden als die Restitutionsklage. § 213 BEG erweitert die Anfechtungsmöglichkeiten ausdrücklich.
Der Anspruch des Beklagten auf HaftentSchädigung war durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 1965 festgesetzt. Nachträglich, am 24. Februar 1965, stellte sich durch Mitteilung des Document Centers in Berlin ein Sachverhalt heraus, der als Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG in Betracht kommt. Nachträglich im Sinne des § 213 BEG heißt nach Ablauf der Berufungsfrist oder nach der letzten mündlichen Verhandlung im Beruf ungerecht szug.
Nur bis dahin kann das Land den Entziehungsgrund im Rechtsstreit geltend machen. Sofern diese Möglichkeit entfällt, greift die Aufhebungsklage nach § 213 BEG Flatz. Auf diese Weise wird vermieden, daß eine zeitliche Lücke entsteht und daß das Land Entziehungsgründe nicht verwerten kann, die ihm in dieser Zeitspanne bekannt geworden sind.
 
Daß die ZulässigkeitsvoraussetZungen, insbesondere die Festsetzung des Entschädigungsanspruchs durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und die nachträgliche Kenntnis von dem Entziehungsgrund des § 7 Abs. 2 BEG vollständig erst nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 213 BEG am 18. September 1965 verwirklicht sein müssen, erfordert das Gesetz nicht. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts stellt sich dabei die Frage der Rückwirkung von Verfahrensvorschriften nicht. Die Anknüpfung an Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten einer Verfahrensnorm verwirklicht sind, ist grundsätzlich anders zu beurteilen als die rückwirkende Anwendung von Verfahrensvorschriften auf abgeschlossene Prozeßhandlungen und Verwaltungsakte. Eine neu begründete Zulässigkeit kann durchaus auf früher eingetretene Sachverhalte zurückgreifen. Entscheidend ist, ob die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers ergibt, auch zuvor verwirklichte Tatbestände in die Neuregelung einzubeziehen.
Das ist hier der Fall. Eine ausdrückliche Übergangsregelung fehlt, jedoch ist der Zweck der Ergänzung des § 213 BEG mit hinreichender Klarheit anderen Gesichtspunkten zu entnehmen. Die Neufassung sollte mit der Einführung des Entziehungsgrundes nach § 7 Abs. 2 BEG eine Lücke schließen (Entwurf des 2. ÄndG-BEG, BT-Drucks.
IV/1550 S. 40). Sie sollte die Handhabe schaffen, auch solchen Betroffenen gerichtlich zuerkannte Entschädigungsleistungen zu entziehen, die sich in der Vergangenheit unlauterer Mittel bedient hatten, denen gegenüber aber die rechtlichen Möglichkeiten der Entschädigungsbehörde eng begrenzt waren, weil sie nur eigene Bescheide, nicht aber durch rechtskräftiges Urteil zugesprochene Entschädigungsleistungen nach § 7 BMJ widerrufen konnte. Zuvor konnte die Aufhebungsklage nur auf nachträglich in Erscheinung getretene Verwirkungsgründe nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2
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gestützt werden. Es besteht kein innerer Grund, Entziehungsgründe nach § 7 Abs. 2 BEG insoweit anders zu behandeln als die schon früher roll auswertbaren Verwirkungsgründe. Die Neuregelung sollte den VerstoB gegen die materielle Gerechtigkeit beseitigen, der in der Aufrechterhaltung einer günstigen gerichtlichen Entscheidung trotz Vorliegens eines - früher verwirklichten - Entziehungsgrundes zu erblicken ist.
Die Besitzstandsklausel des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchluBG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift behält es zugunsten des Berechtigten sein Bewenden, soweit vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden sind. Um der Belange des Berechtigten willen soll die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an eine ungünstigere neue Rechtslage im allgemeinen unterbleiben, auch wenn sie bei Anlegung neuerer Maflatäbe als unrichtig anzusehen sind. Rach dem Sinn der Bestimmung gilt das aber nicht für die Fälle, in denen die rechtskräftige Entscheidung wegen des Vorliegens besonderer Gründe, vor allem wegen der Anwendung unlauterer Mittel bei ihrem Zustandekommen, weichen muß.
§ 215 Abs. 2 BEG schreibt zwingend vor, daß die Klage innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden muß. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Entziehungsgrund Kenntnis erlangt hat. Da die Mitteilung des Document Centers am 24. Februar 1965 bei der Klägerin einging und anzunehmen ist, daß der Sachbearbeiter zu demselben Zeitpunkt von ihr Kenntnis nahm (vgl. BGH RzW 1961, 260 Nr. 10), wäre die Frist noch vor Inkrafttreten der Neufassung des § 213 BEG abgelaufen, wenn sie ausnahmslos mit der Kenntniserlangung zu laufen begänne. Das kann, wie die Revision zutreffend
 
erkennt, nicht der Sinn der Regelung des § 213 Abs. 3 BEG sein. Praktisch würde es bedeuten, daß dem Land in allen Fällen, in denen es vom Entziehungsgrund mehr als sechs Monate vor Inkrafttreten der Neufassung des § 213 BEG Kenntnis erhielt, die Möglichkeit der Aufhebungsklage verschlossen bleiben, obwohl das Gesetz gerade auch diese Fälle erfassen will. Die Zulässigkeit der Aufhebungsklage hinge von dem Zufall ab, ob die Kenntnis vom Entziehungsgrund vor oder nach dem 18. März 1965 erlangt ist. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller in Betracht kommenden Fälle gebietet, den Beginn der vom Gesetz neu eröff-neten Frist frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes anzusetzen (im Ergebnis übereinstimmend KG RzW 1966, 569 Nr. 33; OLG München RzW 1968, 547 Nr. 9). Da die Klägerin vom Entziehungsgrund vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erfuhr, begann die Frist vom 18. September 1965 an zu laufen und endete am 18. März 1966. Die Aufhebungsklage ist am 29. November 1965 bei Gericht eingegangen, dem Beklagten am 2. Dezember 1965 zugestellt und damit rechtzeitig erhoben.
Wegen dieser Mängel sind die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung geboten* Das Berufungsgericht wird nunmehr prüfen müssen, ob die in § 7 BEG bestimmten Voraussetzungen der Entziehung vorliegen, ob sich die Entziehung im Rahmen der in § 7 BEG erteilten Befugnis hält und ob die Klägerin von dieser in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Revisionsgericht kann darüber nicht selbst entscheiden, weil ihm die tatsächliche Feststellung, ob der Beklagte, der nach wie vor seine NSDAP-Mitgliedschaft bestreitet, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat, verschlossen ist.
 
Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1
Mai
 Maaß	Graf
 Zorn	Br.	Woesner
BEG.