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BGH · IX ZR 118/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 118/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2 Auf die Frage, ob derjenige, der eine Sicherheit für eine fremde Schuld gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungsnehmers hat, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. Das Absehen von der Geltendmachung des gegen den Dritten bestehenden Anspruchs ist keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem Dritten ein neuer Vermögenswert zugeführt wird (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der abgetretenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 134 InsO
UrtDritteKlägerinZRBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 118/06
vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 16. Juli 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 127.729,41 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.
2	Auf	die	Frage,	ob	derjenige,	der	eine	Sicherheit für eine fremde Schuld
 gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungsnehmers hat, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) aus-
 
drücklich aufgegeben (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 141, 96, 99; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958 Rn. 14).
3	Tritt der spätere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erfüllungshalber
 eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger eines Dritten ab, so erfolgt dies unentgeltlich, wenn der Empfänger (Anfechtungsgegner) im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs keine Gegenleistung - an wen auch immer -mehr zu erbringen hat (vgl. BGHZ 162, 276, 281; 174, 228, 231). Das Absehen von der Geltendmachung des gegen den Dritten bestehenden Anspruchs ist keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem Dritten ein neuer Vermögenswert zugeführt wird (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08). Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der abgetretenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Abtretung ist deshalb nach § 134 InsO anfechtbar.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.10.2005 -30 53/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2006 -1-12 U 223/05 -