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BGH · IX ZR 117/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 117/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 29. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die von der Revision vermißte dingliche Freigabeklausel für den Fall der Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt findet sich unter Nr. 6.1 des Zessionsvertrages. rungen (Nr. 5 des Zessionsvertrages) einer Inhaltskontrolle nicht standhalten sollte, läßt das den Bestand der Globalzession im ganzen unberührt (§ 6 Abs. 1 AGBG). Die von dem Kläger angezeigte Masseunzulänglichkeit steht der Aufrechnung mit Altmasseforderungen gegen Altmas-severbindlichkeiten nicht entgegen (vgl. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hindert auch nicht die Geltendmachung des zu dem Gegenstand der Widerklage gemachten Leistungsanspruchs. Ob der Konkursverwalter durch den Hinweis auf die von ihm veranlaßte öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit seiner Darlegungsund Beweislast genügt (so OLG Düsseldorf ZIP 1995 2003, 2004; Denn der Kläger hat sich zu dem Beweise der Massearmut auf einen Status berufen, demzufolge die freie Masse die Masseverbindlichkeiten weit übersteigt. Da es sich durchweg um Aktivprozesse des Klägers handelt, deren Ergebnis in dem Status mit Null veranschlagt worden ist, kann sich der Ausgang dieser Prozesse für die Masse in der Hauptsache allenfalls positiv auswirken.

Zitierte Normen: § 6 AGBG
AusgangZIPGlobalzessionMasseMasseunzulänglichkeitFallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 117/95	BESCHLUSS
vom 29. Februar 1996 in dem Rechtsstreit
 Dr. Herbert KflHB,
als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der . sflHHHHBM PWHIHHHi GmbH & co.,
2. sVHHHHBI PfHHHHHHift Verwaltungs GmbH, ebenda,
 Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
1.
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Zweigniederlassung G( vertreten durch den Vorstand, StBl^Bl Str. ■, Gel
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 29. Februar 1996 beschlossen:
Die Revision des Klagers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 1995 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Revision wirft Keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Auf jeden Fall wirksam ist die Globalzession vom 26./27. November 1992. Die von der Revision vermißte dingliche Freigabeklausel für den Fall der Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt findet sich unter Nr. 6.1 des Zessionsvertrages. Falls die eine oder andere Klausel zur Ermittlung des Sicherungswerts der abgetretenen Forde-
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rungen (Nr. 5 des Zessionsvertrages) einer Inhaltskontrolle nicht standhalten sollte, läßt das den Bestand der Globalzession im ganzen unberührt (§ 6 Abs. 1 AGBG).
Die Anfechtung des Vertriebsvertrages und der darauf beruhenden einzelnen Umsatzgeschäfte zwischen der Gemeinschuldnerin und der früheren Beklagten zu 1) steht dem von der Beklagten zu 2) geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Ansprüche der Gemeinschuldnerin auf den Erlös der jeweils veräußerten Ware waren von der Globalzession erfaßt.
Die von dem Kläger angezeigte Masseunzulänglichkeit steht der Aufrechnung mit Altmasseforderungen gegen Altmas-severbindlichkeiten nicht entgegen (vgl. Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, NJW 1995, 2783, 2786).
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hindert auch nicht die Geltendmachung des zu dem Gegenstand der Widerklage gemachten Leistungsanspruchs. Ob der Konkursverwalter durch den Hinweis auf die von ihm veranlaßte öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit seiner Darlegungsund Beweislast genügt (so OLG Düsseldorf ZIP 1995	2003,	2004;
Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 60 Rdnr. 3 e; Uhlenbruck EWiR 1996, 33; anderer Ansicht LAG Hamm ZIP 1992, 1406; Heß/Kropshofer, KO 4. Auflage § 60 Rdnr. 9), braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat sich zu dem Beweise der Massearmut auf einen Status berufen, demzufolge die freie Masse die Masseverbindlichkeiten weit übersteigt. Darüber kann nicht - wie die Revision meint - hinweggegangen werden, weil die Anzeige der
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Masseunzulänglichkeit unter dem Vorbehalt der weiteren Abwicklung des Konkurses und des Ausgangs verschiedener Rechtsstreitigkeiten gestanden habe. Da es sich durchweg um Aktivprozesse des Klägers handelt, deren Ergebnis in dem Status mit Null veranschlagt worden ist, kann sich der Ausgang dieser Prozesse für die Masse in der Hauptsache allenfalls positiv auswirken. Nicht dargetan ist damit auch, daß der Ausgang dieser Prozesse zu einer "Notliquidation" führen kann, bei welcher die für die freie Masse angesetzten Werte möglicherweise nicht zu realisieren sind.
Kreft	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter