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BGH · IX ZR 117/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 117/91

August 1988 teilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit, das Geschäft sei gescheitert, und verlangte die Rückzahlung eines zuvor an die Kläger gezahlten Betrages von 150.000 DM. Das Landgericht hat der restlichen Feststellungsklage stattgegeben und die Widerklage bis auf einen Betrag von 30,81 DM abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Widerklage in Höhe von 73.313,77 DM stattgegeben. Auf die Revision der Kläger hat der Senat mit Versäumnisurteil vom 5. Mit dem Einspruch wendet der Beklagte sich ausschließlich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Klägern einen Auftrag zur Entfaltung einer anwaltlichen Tätigkeit erteilt hat. Diese Feststellung des Berufungsgerichts, von der auch der Senat in dem Versäumnisurteil ausgegangen ist, hält den Angriffen des Beklagten stand. Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht des Beklagten zu Recht davon ausgegangen, daß die Vollmachtsurkunde vom 16. Es hat auch nicht übersehen, daß der Beklagte das Vorbringen der Kläger über das Zustandekommen und den Inhalt eines Anwaltsvertrages bestritten hat. Selbst wenn der Kläger zu 1) zunächst nur den Kontakt zu Mr. Lee hersteilen und dafür im Erfolgsfalle eine Provision von 5 % erhalten sollte, so schließt das nicht aus, daß die Parteien in der Folgezeit stillschweigend einen Vertrag über eine anwaltliche Tätig- Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Kläger zu 1) als Vertreter des Beklagten mit Herrn Lee korrespondiert und verhandelt. Die widerspruchslose Entgegennahme der anwaltlichen Dienstleistungen des Klägers zu 1) hat zu demindest zu dem stillschweigenden Abschluß eines Anwaltsvertrages geführt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 117/91
URTEIL
Verkündet am:
25. Juni 1992 Schnurr
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Rechtsanwalt Friedrich von
2.	Rechtsanwalt Michael S
3.	Rechtsanwalt Andräs M. von alle: Am S
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. März 1992 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Frühjahr 1988 beabsichtigte der Beklagte, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker sechs gebrauchte Landungsboote sowie 20 Trailer zu dem Preis von 17,5 Mio US-Dollar an einen Unternehmer in Indonesien zu verkaufen. Zur Durchführung des Geschäfts sollte ein Akkreditiv über den genannten Betrag eröffnet werden. Am 16. Mai 1988 erteilte der Beklagte den klagenden Rechtsanwälten eine schriftliche Vollmacht, in der es heißt: "in Sachen	Beratung	we-
gen Erstellung des Akkreditivs über USD 17,50 Mio". In der Folgezeit führte der Kläger zu 1) wiederholt Gespräche mit dem Beklagten und verhandelte mit einem Vermittler in Lon-
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don. Am 16. August 1988 teilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit, das Geschäft sei gescheitert, und verlangte die Rückzahlung eines zuvor an die Kläger gezahlten Betrages von 150.000 DM. Die Kläger zahlten nur 66.741,44 DM zurück und beanspruchten den Restbetrag von 83.258,56 DM als Vergütung für ihre Tätigkeit.
Die Kläger haben zunächst die Feststellung begehrt, daß ihnen dieser Betrag als Honorar zustehe. Der Beklagte hielt nur ein Honorar von 558,60 DM für berechtigt und verlangte im Wege der Widerklage Zahlung von 82.699,96 DM. Daraufhin haben die Parteien die Feststellungsklage in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der restlichen Feststellungsklage stattgegeben und die Widerklage bis auf einen Betrag von 30,81 DM abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Widerklage in Höhe von 73.313,77 DM stattgegeben.
Auf die Revision der Kläger hat der Senat mit Versäumnisurteil vom 5. März 1992 das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Dagegen richtet sich der Einspruch des Beklagten, mit dem er die Zurückweisung der Revision der Kläger erstrebt.
Entscheidungsgründe
 Der Einspruch ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Mit dem Einspruch wendet der Beklagte sich ausschließlich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Klägern einen Auftrag zur Entfaltung einer anwaltlichen Tätigkeit erteilt hat. Diese Feststellung des Berufungsgerichts, von der auch der Senat in dem Versäumnisurteil ausgegangen ist, hält den Angriffen des Beklagten stand.
Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht des Beklagten zu Recht davon ausgegangen, daß die Vollmachtsurkunde vom 16. Mai 1988 bereits ausgefüllt war, als der Beklagte sie unterschrieb. Es hat auch nicht übersehen, daß der Beklagte das Vorbringen der Kläger über das Zustandekommen und den Inhalt eines Anwaltsvertrages bestritten hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch das anspruchsbegründende Vorbringen der Kläger als schlüssig angesehen. Soweit der Beklagte das Vorbringen der Parteien anders würdigen möchte, als das Berufungsgericht dies getan hat, ist ihm dies in der Revisionsinstanz verwehrt.
Er vermag keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei dessen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Berufungsgericht war insbesondere nicht verpflichtet, den im Schriftsatz des Beklagten vom 6. Juli 1990 angetretenen Beweis zu erheben. Das dort unter Beweis gestellte Vorbringen betraf nur die Vereinbarungen der Parteien, die der Tätigkeit des Klägers zu 1) vorausgegangen waren. Selbst wenn der Kläger zu 1) zunächst nur den Kontakt zu Mr. Lee hersteilen und dafür im Erfolgsfalle eine Provision von 5 % erhalten sollte, so schließt das nicht aus, daß die Parteien in der Folgezeit stillschweigend einen Vertrag über eine anwaltliche Tätig-
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keit des Klägers geschlossen haben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, WM 1991, 1567, 1569). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Kläger zu 1) als Vertreter des Beklagten mit Herrn Lee korrespondiert und verhandelt. Ferner hat er in mehreren Besprechungen mit dem Beklagten die im Zusammenhang mit der Akkreditivbeschaffung auftretenden Rechtsfragen erörtert. Diesen Feststellungen hat der Beklagte nicht widersprochen. Die widerspruchslose Entgegennahme der anwaltlichen Dienstleistungen des Klägers zu 1) hat zu demindest zu dem stillschweigenden Abschluß eines Anwaltsvertrages geführt.
Aus den dargelegten Gründen ist das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten.
Brandes
 Fischer
Schmitz
 Ganter
Kreft