Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 28. Durch eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten ist keine Beeinträchtigung des Rangs oder Werts der Grundschulden der Klägerin bewirkt worden. Die Eintragungen der Löschung der Grundschuld Nr. 15 und der Vorrangeinräumung zugunsten der Grundschuld Nr. 20 stellen einen einheitlichen Vorgang dar, der im Rahmen des dem Beklagten von den Gläubigerinnen dieser Grundschulden erteilten Treuhandauftrags, des Grundschuldaustauschs ohne Rangverschlechterung der Grundpfandrechte der Klägerin, verwirklicht wurde. Auch wenn die Gläubigerin dieser Grundschuld den auf ihr GrundPfandrecht entfallenden Betrag bei einer Befriedigung aus dem Grundstück mangels persönlicher Forderung teilweise nicht in Anspruch genommen hätte, hätte die Klägerin diesen Teilbetrag nicht als im Rang nachfolgende dingliche Gläubigerin für sich in Anspruch nehmen können (BGH, Urt. v. Selbst wenn es für den Schaden der Klägerin ursächlich war, daß sie von dem Zwangsversteigerungsverfahren keine Kenntnis hatte, wäre dies nicht einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten zuzurechnen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 117/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit eG, B^BHI^^traße^fc vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Heinz und Wilfried W( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen Notar Dr. Norbert straße®, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 4P Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 28. März 1985 beschlossen: Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 1984 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Durch eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten ist keine Beeinträchtigung des Rangs oder Werts der Grundschulden der Klägerin bewirkt worden. Die Eintragungen der Löschung der Grundschuld Nr. 15 und der Vorrangeinräumung zugunsten der Grundschuld Nr. 20 stellen einen einheitlichen Vorgang dar, der im Rahmen des dem Beklagten von den Gläubigerinnen dieser Grundschulden erteilten Treuhandauftrags, des Grundschuldaustauschs ohne Rangverschlechterung der Grundpfandrechte der Klägerin, verwirklicht wurde. Der Wert dieser Grundschulden der Klägerin wurde nicht von der Höhe der durch die vorgehende Grundschuld Nr. 15 gesicherten persönlichen Forderung beeinflußt. Auch wenn die Gläubigerin dieser Grundschuld den auf ihr GrundPfandrecht entfallenden Betrag bei einer Befriedigung aus dem Grundstück mangels persönlicher Forderung teilweise nicht in Anspruch genommen hätte, hätte die Klägerin diesen Teilbetrag nicht als im Rang nachfolgende dingliche Gläubigerin für sich in Anspruch nehmen können (BGH, Urt. v. 27. Februar 1981 - V ZR 9/80 * LM BGB § 1191 Nr. 9). Selbst wenn es für den Schaden der Klägerin ursächlich war, daß sie von dem Zwangsversteigerungsverfahren keine Kenntnis hatte, wäre dies nicht einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten zuzurechnen. Merz Fuchs Gärtner Winter Graßhof