Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: November 1953 für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH verlangt, weil das Berufungsurteil insoweit von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341 und 344 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne. "Das angefochtene Urteil weicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in RZW 1972/341 und 1972/344 ab. Das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerhaft, weil es diesem Rechtsgedanken nicht Rechnung trägt und sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendet." Nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs.3 Nr. 3 ZPO muß die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, nämlich die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und, soweit die Revision auf eine Verletzung des Verfahrensrechts gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach der Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH RzW 1959, 576; 1974, 314). Die Wiederholung der Begründung des Zulassungsbeschlusses, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341 und 344 ab, reicht nicht aus. Welchen oder welche dieser Rechtssätze der Kläger als verletzt ansieht, ist dem Hinweis, daß das Berufungsurteil von diesen Entscheidungen abweiche, nicht zu entnehmen (vgl. Daß sich angesichts der geschilderten Prozeßgeschichte und des Akteninhalts "die Entscheidung der Entschädigungsbehörde und ihr folgen die Entscheidungen des Berufungsgerichts als ermessensfehl erhaft** herausstellten, erschließt auch dem fach-
m BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 117/77 URTEIL Verkündet am 13. Dezember 1979 Pohl, Justizamtsinspektor •1« Urkiindebeamter der GetchiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Herman Ave. - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Istraße^, * Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 19* März 1974 wird verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde mit Bescheid vom 31. August 1966 abgelehnt, weil die Behörde der Ansicht war, dem Kläger stehe kein Recht zu, diesen erst spät genannten Anspruch nach dem BEG-Schlußgesetz anzu demelden. Der Kläger focht den Bescheid nicht mit der Klage an. Im November 1968 erhob er erneut Ansprüche wegen Gesundheitsschadens und berief sich auf § 31 Abs. 2 BEG. Die Entschädigungsbehörde lehnte erneut ab. Klage und Berufung blieben, auch unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe, ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sah kein Neuantragsrecht; es hielt dem Abhilfeverlangen entgegen, der Bescheid vom 31. August 1966 sei richtig. Auf die Beschwerde ließ der Senat die Revision zu, soweit der Kläger Rente ab 1. November 1953 für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH verlangt, weil das Berufungsurteil insoweit von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341 und 344 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne. Die weitergehende Beschwerde wies der Senat zurück, weil ein anderes Antragsrecht als das durch Art. Ill Nr, 1 Abs, 4, Art. I Nr. 21 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG eröffnete nicht in Betracht gekommen sei; dieses habe nicht weiter als die Beweiserleichterung in § 31 Abs. 2 BEG gereicht. Der Kläger legte im Rahmen der Zulassung Revision ein und beantragte, insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der Revisionsbegründung heißt es nach Angaben zu dem Sachverhalt und zur Verfahrensund Prozeßgeschichte, die keine rechtliche Würdigung enthalten: "Das angefochtene Urteil weicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in RZW 1972/341 und 1972/344 ab. Angesichts der oben geschilderten Prozeßgeschichte und des Akteninhalts stellt sich die Entscheidung der Entschädigungsbehörde und ihr folgen die Entscheidungen des Berufungsgerichtes als ermessensfehlerhaft heraus. Im vorliegenden Fall scheint mir insbesondere der Rechtsgedanke aus der Entscheidung vom 13*7.1972 (RZW 72/344, (345)) durchzuschlagen. Das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerhaft, weil es diesem Rechtsgedanken nicht Rechnung trägt und sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendet." Entscheidungsgrunde Die Revision ist unzulässig. Nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muß die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, nämlich die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und, soweit die Revision auf eine Verletzung des Verfahrensrechts gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Nicht nur den verfahrensrechtlichen Rügen (Nr# 3 b aaO), sondern auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen (Nr. 3a aaO) muß eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden. Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach der Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH RzW 1959, 576; 1974, 314). Daran fehlt es hier. Die Wiederholung der Begründung des Zulassungsbeschlusses, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341 und 344 ab, reicht nicht aus. In beiden Urteilen hat der Senat aus dem Grundgesetz und aus dem Sinn und Zweck der Wiedergutmachung eine Reihe von Rechtsgrundsätzen zur Abhilfe gegenüber unanfechtbar gewordenen Bescheiden und rechtskräftigen Urteilen hergeleitet. Sie sind Rechtsnormen im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 3a ZPO. Welchen oder welche dieser Rechtssätze der Kläger als verletzt ansieht, ist dem Hinweis, daß das Berufungsurteil von diesen Entscheidungen abweiche, nicht zu entnehmen (vgl. BGH RzW 1974, 314). Es ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Revisionsbegründung. Daß sich angesichts der geschilderten Prozeßgeschichte und des Akteninhalts "die Entscheidung der Entschädigungsbehörde und ihr folgen die Entscheidungen des Berufungsgerichts als ermessensfehl erhaft** herausstellten, erschließt auch dem fach- kundigen Leser keinen verletzten Rechtssatz. Worin ein vom Berufungsgericht nicht erkannter Ermessensfehler der Behörde liegen soll, wird nicht dargelegt. Ebenso inhaltsleer ist der folgende Satz, dem Prozeßbevollmächtigten scheine "insbesondere der Rechtsgedanke aus der Entscheidung ... RzW 72/344 (345)" durchzuschlagen. Die angezogene Seite des Urteilsabdrucks in der Fachzeitschrift "Rechtsprechung zu dem Wiedergutmachungsrecht" enthält nicht einen Rechtsgedanken, sondern zahlreiche Rechtssätze. Die Revisionsbegründung überläßt es dem Revisionsgericht, die Rechtsnormen zu ermitteln, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte. Danach ist nicht ersichtlich, daß der das Rechtsmittel einlegende Rechtsanwalt das angefochtene Urteil auf eine bestimmte Rechtsverletzung nachgeprüft hat. Er bezeichnet keinen Revisionsgrund, der nach Ansicht des Revisionsklägers die Aufhebung des Berufungsurteils rechtfertigt. Mai Dr. Lang Henkel Gärtner Portmann