Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Januar 1962 lehnte das Bayerische Landesentschädigungsamt die beiden Ansprüche ab und führte zur Begründung aus: Es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin sich am 1. weises der Voraussetzungen der §§ 1, 2 BEG abgelehnt werden müssen, weil die Klägerin nach den Angaben ihrer Mutter sich von 1939 bis 1945 in der Sowjetunion auf gehalten habe* Im Juli 1964 legte die Klägerin den B-Bogen, in dem im einzelnen bezeichnete Beschwerden auf die Zwangsarbeit und schlechten Lebensverhältnisse in der Sowjetunion zurückgeführt werden, sowie Beweismittel vor und bat um vertrauensärztliche Untersuchung* Zur Begründung gab sie an: Vor zwei Jahren sei zwar ihr Antrag abgelehnt worden* Inzwischen habe aber der Bundesgerichtshof den Gesundheitsschaden der von Polen in die Sowjetunion geflüchteten Juden als entschädigungsfähig anerkannt* Diesen Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 13* Juli 1967 als unzulässig ab* Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Klägerin gegen den Bescheid vom 31* Januar 1962 keine Klage eingereicht habe* Eine Abänderung des Bescheids wegen der von der Klägerin angegebenen Gründe sei nicht möglich* Auch nach Art* III und IV BEG-Schlußgesetz sei der neue Antrag unzulässig* Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht ab* Mit der Berufung machte die Klägerin geltend: Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß nach dem Vorbringen der Klägerin ein Neuantrags recht gemäß Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG ausscheidet. Unrichtig ist dagegen die Annahme des Tatrichters, Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG stehe dem erneuten Vortrag der Klägerin entgegen, daß sie sich am 1. Abgesehen davon, daß nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG und dementsprechend auch nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG eine Bindung nur für solche Umstände eintritt, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen festgestellt ist (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24; Urteil vom 15. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Abhilfeantrag stimmen nicht mit den Grundsätzen überein, die der Bundesgerichtshof inzwischen zur Abhilfe entwickelt hat. Auch wenn die Klägerin nicht schon 1964, sondern erst in der Berufungsbegrün-dung vom Oktober 1970 Abhilfe beantragt haben sollte, ist das anhängige Verfahren zur Regelung des Anspruchs, der nicht im Angleichungs- oder Uberleitungsverfahren (Art. III und IV BEG-SchlußG) durchgesetzt werden kann, zu nutzen (vgl. Entgegen der Meinung des Beklagten und des Berufungsgerichts ist die zutreffend mit der Leistungsklage erstrebte Abhilfe nicht deshalb aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil das BEG-Schlußgesetz der Klägerin nicht das Recht auf eine neue Entscheidung eröffnet hat. Weil der Beklagte keine Erwägungen angestellt hat, die für den Fall der Unrichtigkeit der Aus gangs ent Scheidung die Ablehnung einer Abhilfe tragen, könnte das Berufungsurteil nur Bestand haben, wenn der Tatrichter Feststellungen getrof-fen hätte, aus denen sich ergäbe, daß der Bescheid vom 31.
BUNDESGERICHTSHOF -/ J IM NAMEN DES VOLKES tx zr H7/76 URTEIL Verkündet am 17♦ Januar 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chaja > Israel, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, >latz A, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 19. September 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1926 in (Polen) geborene Jüdische Klägerin meldete 1937 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an. Sie trug vor: Nach der Besetzung ihres Geburtsortes durch deutsche Truppen sei sie mit ihren Angehörigen nach Warschau, von dort Anfang 1940 in die Sowjetunion geflohen und dann nach Archangelsk verschickt und wie ein Häftling behandelt worden. Durch Bescheid vom 31. Januar 1962 lehnte das Bayerische Landesentschädigungsamt die beiden Ansprüche ab und führte zur Begründung aus: Es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Bad Reichenhall auf gehalten habe. Auch für den Fall der Zuständigkeit des Bayerischen Landesentschädigungsamtes hätten die Ansprüche mangels Nach- ~ 3 - weises der Voraussetzungen der §§ 1, 2 BEG abgelehnt werden müssen, weil die Klägerin nach den Angaben ihrer Mutter sich von 1939 bis 1945 in der Sowjetunion auf gehalten habe* Im Juli 1964 legte die Klägerin den B-Bogen, in dem im einzelnen bezeichnete Beschwerden auf die Zwangsarbeit und schlechten Lebensverhältnisse in der Sowjetunion zurückgeführt werden, sowie Beweismittel vor und bat um vertrauensärztliche Untersuchung* Zur Begründung gab sie an: Vor zwei Jahren sei zwar ihr Antrag abgelehnt worden* Inzwischen habe aber der Bundesgerichtshof den Gesundheitsschaden der von Polen in die Sowjetunion geflüchteten Juden als entschädigungsfähig anerkannt* Diesen Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 13* Juli 1967 als unzulässig ab* Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Klägerin gegen den Bescheid vom 31* Januar 1962 keine Klage eingereicht habe* Eine Abänderung des Bescheids wegen der von der Klägerin angegebenen Gründe sei nicht möglich* Auch nach Art* III und IV BEG-Schlußgesetz sei der neue Antrag unzulässig* Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht ab* Mit der Berufung machte die Klägerin geltend: Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 habe sie ein Recht auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Behörde und auf eine neue Sachentscheidung* Angesichts der Änderung der Rechtsprechung in den sogenannten Rußlandfällen müsse die Abwägung zwischen Rechtssicherheit land dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit zugunsten der letzteren aussschlagen* Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* 9 Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß nach dem Vorbringen der Klägerin ein Neuantrags recht gemäß Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG ausscheidet. Es legt auch zutreffend dar, daß eine Angleichung nach Art. IV, insbesondere gemäß Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG hier nicht in Betracht kommt. Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG führt die Angleichungstatbestände abschließend auf (BGH RzW 1975, 246). Unrichtig ist dagegen die Annahme des Tatrichters, Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG stehe dem erneuten Vortrag der Klägerin entgegen, daß sie sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Bad Reichenhall aufgehalten habe. Abgesehen davon, daß nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG und dementsprechend auch nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG eine Bindung nur für solche Umstände eintritt, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen festgestellt ist (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24; Urteil vom 15. Dezember 1977 - IX ZR 63/73), scheidet eine Bindung an irgendwelche tatsächliche Feststellungen im hier anhängigen Zweitverfahren von vornherein aus. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Abhilfeantrag stimmen nicht mit den Grundsätzen überein, die der Bundesgerichtshof inzwischen zur Abhilfe entwickelt hat. Auch wenn die Klägerin nicht schon 1964, sondern erst in der Berufungsbegrün-dung vom Oktober 1970 Abhilfe beantragt haben sollte, ist das anhängige Verfahren zur Regelung des Anspruchs, der nicht im Angleichungs- oder Uberleitungsverfahren (Art. III und IV BEG-SchlußG) durchgesetzt werden kann, zu nutzen (vgl. BGH RzW 1972, 346; 1977, 77 Nr. 30). Danach haben die Entschädigungs- Organe hier Uber das Abhilfebegehren zu entscheiden, weil gewichtige Gründe, die eine Beschränkung auf den Rechtsanspruch erfordern, nicht ersichtlich sind* Entgegen der Meinung des Beklagten und des Berufungsgerichts ist die zutreffend mit der Leistungsklage erstrebte Abhilfe nicht deshalb aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil das BEG-Schlußgesetz der Klägerin nicht das Recht auf eine neue Entscheidung eröffnet hat. Die genaue Umschreibung der Uberleitungs- und Angleichungsgründe in diesem Gesetz hindert die Entschädigungspflichtigen nicht, in Fällen, die vor dem 18. September 1965 unanfechtbar geregelt wurden, abzuhelfen (BGH RzW 1972, 541; 1979, 185 Nr. 22). Das Berufungsgaicht meint weiter, dem Beklagten könne im übrigen wegen folgender Umstände kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden: Dem Bevollmächtigten der Klägerin sei der Bescheid vom 31. Januar 1962 am 5. Februar 1962 zugestellt worden. Er habe von dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 noch vor dem Ablauf der Klagfrist Kenntnis erlangt. Die Klägerin müsse sich das Verhalten ihres Bevollmächtigten, das zur Rechtswirksamkeit des Bescheids geführt habe, anrechnen lassen. Diese Erwägungen sind schon deshalb unerheblich, weil sie der Beklagte nicht angestellt hat. Der Tatrichter hat eigene Erwägungen eingeführt, die nach seiner Ansicht eine Verweigerung der Abhilfe selbst für den Fall rechtfertigen, daß im Bescheid vom 31. Januar 1962 Gesundheitsschadensansprüche der Klägerin zu Unrecht abgelehnt worden sind. Dazu war das Berufungsgericht nicht befugt. Es kann nur die Abwägung der Behörde billigen oder mißbilligen, darf aber nicht seine eigene Auffassung an deren Stelle setzen (BGH RzW 1972, 341), Weil der Beklagte keine Erwägungen angestellt hat, die für den Fall der Unrichtigkeit der Aus gangs ent Scheidung die Ablehnung einer Abhilfe tragen, könnte das Berufungsurteil nur Bestand haben, wenn der Tatrichter Feststellungen getrof-fen hätte, aus denen sich ergäbe, daß der Bescheid vom 31. Januar 1962 im Ergebnis richtig ist (BGH RzW 1972, 344; 1976, 109). Derartige Feststellungen fehlen. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner