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BGH · IX ZR 117/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 117/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs» Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der am fliHHHP 1930 in Rumänien geborene jüdische Kläger meldete bei der Behörde des Beklagten im März 1950 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an. Im März 1933 beantragte die vom Kläger bevollmächtigte International Claims Company in New York Entschädigung für Schaden an Freiheit« Diese Anmeldung wiederholte der Kläger im Januar 1936 durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. der nach einer Erklärung vom Mai 1936 allein berechtigt war, ihn in seiner Haftentschädigungsangelegenheit zu vertreten* Am 23» August 1937 legte Rechtsanwalt Dr* eine Vollmacht des Klägers vor, mit der frühere Vollmachten widerrufen wurden* Im Januar 1938 meldeten die Rechtsanwälte Fafflok und Dr* Zweig in einem vorgedruckten Formular neben anderen Ansprüchen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an* Rechtsanwalt Dr* meldete am 27* März 1938 "einen weiteren Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an*" Nachdem der vor dem Landgericht Darmstadt am 15. Die Behörde lehnte am 18* September 1969 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab* Das Landgericht erkannte für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH ab 1* Juni 1949 Kapitalentschädigung und Heilverfahren wegen psychoreaktiven Verfolgungs syndroms sowie ab 1* November 1953 die Mindestrente zu. Danach hatte die Behörde des Beklagten über die seit 1950 anhängigen Ansprüche nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu entscheiden (§ 234 Abs« 3 BEG) • Beantragt hatte der Kläger damals allerdings nur eine Kapitalentschädigung von 15*000 DM für einen 1948 im Städtischen Krankenhaus Frankfurt (Main) behobenen Bruch« Seit der unbeschränkten Anmeldung des Gesundheitsschadens am 27* März 1958 ist auch der Rentenanspruch anhängig (vgl« BGH RzV 1976» 68 Nr« 30). Das Berufungsgericht meint» die Erklärung des Rechtsanwalts Dr« CSV vom 6« März 1961 lasse nicht mit Sicherheit auf eine Rücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs schließen« Der Wortlaut stehe einer solchen Auslegung entgegen« Dabei sei zu berücksichtigen» daß die Gesundheitsschadensansprüche nicht nur von Rechtsanwalt Dr« GflBl sondern auch vom Kläger» von der International Claims Company und von Rechtsanwalt Dr« angemeldet gewesen seien« Bei dieser Sachlage habe der Erklärung vom 6« März 1961 nur entnommen werden können» daß Rechtsanwalt Dr« C^^nach Erledigung des Verfahrens wegen Freiheitsschadens seine Tätigkeit habe beenden wollen« Der Ton liege auf den Worten "von mir*« Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mußte der Beklagte im März 1961 davon ausgehen, daß Dr. C^^als einziger Vertreter des Klägers ermächtigt war, den Gesundheitsschadensanspruch zurück zunehmen oder weiterzuverfolgen* Denn die International Claims Company hatte für den Kläger keine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Dr* ZfBfesolche Ansprüche erst im Januar 1938 angemeldet, als seine Bevollmächtigung bereits widerrufen war* Dennoch war das Schreiben vom 6* März 1961 nicht mit Sicherheit dahin zu verstehen, daß die Behörde von der Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch freigestellt werden sollte* Der Wortlaut ergab lediglich, Dr* werde den Anspruch nicht weiter- verfolgen* Daß auch der Kläger selbst seinen Gesundheitsschaden nicht mehr geltend machen werde, besagte das Schreiben nicht« Danach zeigte es nur die Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr* an* Eine weitergehende Bedeutung konnte ihm nach seinem objektiven Erklärungswert jedenfalls nicht zweifelsfrei entnommen werden*

Zitierte Normen: § 234 BEG
RechtsanwaltBerufungsgerichtMärzAnspruchErklärungKläger

Volltext der Entscheidung

2532
51
O'O
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
IX ZR 117/75	URTEIL	Verktad«	am
25* Oktober 1979
Thiesies»
Juetlzangeetellte
 alt UrkuncUbeamter der GeachifUaCelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit Land H e s s e n »
vertreten durch den Hessischen Sozialminister» LuisenstraBe 7» Wiesbaden»
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger» Rechtsanwalt Dr.
gegen
USA»
- Prozeßbevollmächtigte
 Kläger und Revisionsbeklagten» Rechtsanwäl
 
S3
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs» Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Juni 1975 wird zu-rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die auBergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am fliHHHP 1930 in Rumänien geborene jüdische Kläger meldete bei der Behörde des Beklagten im März 1950 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an. Er sei seit August 1942 in Ungarn im Ghetto und im Zwangsarbeitslager und vom 3« Mai 1944 bis 15» April 1945 in den Konzentrationslagern Auschwitz und Bergen-Belsen festgehalten worden. In Dezember 1944 habe er in Auschwitz bei schwerer Arbeit einen Bruch erlitten. Dieser sei während der Behandlung im Städtischen Krankenhaus Frankfurt am Main vom 13. Mai 1948 bis Juni 1948 operiert worden. Dafür verlange er 15*000 DM Kapitalentschädigung.
 
Im März 1933 beantragte die vom Kläger bevollmächtigte International Claims Company in New York Entschädigung für Schaden an Freiheit« Diese Anmeldung wiederholte der Kläger im Januar 1936 durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.	der	nach einer Erklärung vom Mai 1936 allein
 berechtigt war, ihn in seiner Haftentschädigungsangelegenheit zu vertreten* Am 23» August 1937 legte Rechtsanwalt Dr* eine Vollmacht des Klägers vor, mit der frühere Vollmachten widerrufen wurden* Im Januar 1938 meldeten die Rechtsanwälte Fafflok und Dr* Zweig in einem vorgedruckten Formular neben anderen Ansprüchen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an* Rechtsanwalt Dr* meldete am 27* März 1938 "einen weiteren Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an*" Nachdem der vor dem Landgericht Darmstadt am 15. Januar I960 geschlossene Vergleich alle Entschädigungsansprüche für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung erledigt hatte, zeigte Rechtsanwalt Dr* Cfli am 6* März 1961 der Behörde an, "daß der Gesundheitsschaden von mir nicht weiter verfolgt wird*"
Die Behörde lehnte am 18* September 1969 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab* Das Landgericht erkannte für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH ab 1* Juni 1949 Kapitalentschädigung und Heilverfahren wegen psychoreaktiven Verfolgungs syndroms sowie ab 1* November 1953 die Mindestrente zu. Die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels•
 
SJ
Entscheldupgagründe
 Der Beklagte macht erstmals ln der Revisionsbegründung geltend» daß durch Bescheid vom 24* Juli 1953 die vom Kläger 1950 angemeldeten Ansprüche abgelehnt worden seien« Davon kann der Senat nicht ausgehen« Denn es fehlt jeder Anhalt» daß einer der in den Akten befindlichen Bescheide vom 24« oder 18« Juli 1953 dem Kläger bekanntgemacht worden ist«
Danach hatte die Behörde des Beklagten über die seit 1950 anhängigen Ansprüche nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu entscheiden (§ 234 Abs« 3 BEG) • Beantragt hatte der Kläger damals allerdings nur eine Kapitalentschädigung von 15*000 DM für einen 1948 im Städtischen Krankenhaus Frankfurt (Main) behobenen Bruch« Seit der unbeschränkten Anmeldung des Gesundheitsschadens am 27* März 1958 ist auch der Rentenanspruch anhängig (vgl« BGH RzV 1976» 68 Nr« 30).
Das Berufungsgericht meint» die Erklärung des Rechtsanwalts Dr« CSV vom 6« März 1961 lasse nicht mit Sicherheit auf eine Rücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs schließen« Der Wortlaut stehe einer solchen Auslegung entgegen« Dabei sei zu berücksichtigen» daß die Gesundheitsschadensansprüche nicht nur von Rechtsanwalt Dr« GflBl sondern auch vom Kläger» von der International Claims Company und von Rechtsanwalt Dr« angemeldet gewesen seien« Bei dieser Sachlage habe der Erklärung vom 6« März 1961 nur entnommen werden können» daß Rechtsanwalt Dr« C^^nach Erledigung des Verfahrens wegen Freiheitsschadens seine Tätigkeit habe beenden wollen« Der Ton liege auf den Worten "von mir*«
 
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden*
Das Revisionsgericht ermittelt den Inhalt der Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs und der Erklärungen» die sie erweitern oder begrenzen» unabhängig von der WUrdigung des Tatrichters (BGH RzW 1973, 182).
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mußte der Beklagte im März 1961 davon ausgehen, daß Dr. C^^als einziger Vertreter des Klägers ermächtigt war, den Gesundheitsschadensanspruch zurück zunehmen oder weiterzuverfolgen* Denn die International Claims Company hatte für den Kläger keine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Dr* ZfBfesolche Ansprüche erst im Januar 1938 angemeldet, als seine Bevollmächtigung bereits widerrufen war* Dennoch war das Schreiben vom 6* März 1961 nicht mit Sicherheit dahin zu verstehen, daß die Behörde von der Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch freigestellt werden sollte* Der Wortlaut ergab lediglich, Dr*	werde	den	Anspruch nicht weiter-
verfolgen* Daß auch der Kläger selbst seinen Gesundheitsschaden nicht mehr geltend machen werde, besagte das Schreiben nicht« Danach zeigte es nur die Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr*	an*	Eine	weitergehende	Bedeutung konnte ihm nach
 seinem objektiven Erklärungswert jedenfalls nicht zweifelsfrei entnommen werden*
Deshalb haben Landgericht und Berufungsgericht zu Recht sachlich über den 1930 angemeldeten und anhängig gebliebenen Anspruch entschieden* Er scheitert, allerdings aus anderen als den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen, nicht an § 190a BEG.
 
S3
Diese Vorschrift findet hier keine Anwendung* Denn der Kläger hatte bereits mit dem 1930 gestellten Antrag, der gemäß § 234 Abs* 3 BEG als Antrag nach § 189 Abs« 1 BEG gilt, einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt dargelegt (vgl. BGH RzV 1975, 276; 1978, 183).
Das Berufungsgericht hat sich den im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Vertrauensarztes Dr« Krojanker und des Medizinaldirektors Dr« Meyer angeschlossen und dementsprechend festgestellt, daß der Kläger, der als Vierzehnjähriger von Mai 1944 bis April 1943 in den Konzentrationslagern Auschwitz und Bergen-Belsen festgehalten worden war, seit 1« Juni 1949 durch ein psychoreaktives Verfolgungssyndrom um 23 vH in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist» Die Revision rügt, der Tatrichter habe die gebotene Aufklärung unterlassen; denn der psychiatrische Zusatzgutachter hätte um eine Ergänzung seiner Äußerungen ersucht und bei dann noch verbleibenden Zweifeln der ursächliche Zusammenhang durch ein Obergutachten geklärt werden müssen» Die Rüge greift nicht durch« Einer Begründung hierfür ist der Senat nach § 209 Abs« 1 BEG, § 363a ZPO enthoben«
Nach alledem hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen* Die Revision ist unbegründet*
Dr* Tbumm	Zorn	Puchs
 Portmann
Gärtner