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BGH

Gericht: BGH

DV-BEG Art. II Abs.4 und gleichlautende Vorschriften der 8. a) Ausdrücklich ausgeschlossen sind künftige Leistungsverbes-serungen nur dann, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder daß nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind (Einschränkung von BGH RzW 1971, 515). c) Die Antragsteller, die unter Verzicht auf die Ermittlung der nach § 31 Abs.3 und 4 BEG erheblichen Umstände eine dem Mindestbetrag entsprechende Rente vereinbart haben (sogenannte Mindestrentenvergleiche), nehmen an den Leistungsverbesserungen in der Anlage zu § 13 der 2. September 1965 auf der Grundlage des einfachen Dienstes und in der Regel des mittleren Hundertsatzes teil. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 14. Die Klägerin trägt 4/5, der Beklagte 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Das Vergleichsangebot errechnet Ihre Entschädigungsleistung auf der Grundlage der Mindestrente gemäß §§ 31» 32 BEG« Es stützt sich auf Ihre im Verlaufe des Entschädigungsverfahrens gemachten Angaben und auf die durch die Landesrentenbehörde getroffenen Fe 8tstellungen« 1. Die Antragstellerin erhält ab 1.10.1959 auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung und Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 % eine monatlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 110 DM« ••• 3* Für die Zeit vom 1.11*1953 bis zu dem Beginn der Zahlung der laufenden Rente steht der Verfolgten eine Rentennachzahlung in Höhe von . 4« Für die Zeit vom 1.1.1949 bis 1.11.1953 steht der Verfolgten eine Kapitalentschädigung von 5*300 DM zu. 6. Für die zu 2.anerkannten Leiden hat die Verfolg' te Anspruch auf Heilverfahren gemäß § 30 BEG ent< sprechend der für einen Beamten des mittleren Dienstes geltenden Regelung. 9* Eine künftige Änderung der Höhe der laufenden Rente infolge Verminderung oder Ausweitung des Körper- und Gesundheitsschadens gemäß § 35 Abs.2 BEG oder durch Gesetzesänderung bleibt Vorbehalten. In der Folgezeit erhöhte der Beklagte die Rente mehrmals auf die durch § 32 Abs. 1 BEG und § 21 a der 2. September 1965 aus 30 v.H. und ab 1* Januar 1969 aus 45 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes zuzüglich Zinsen seit 1. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. 1. Das Berufungsgericht stellt fest: Die 1957 vom Vertrauensarzt ermittelten und die im Vergleich als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden haben sich seither nicht verschlimmert. Mit ihnen und den Verfolgungserlebnissen der Klägerin stehen die seit 1969 auf getretenen psychischen Störungen wahrscheinlich nicht im Zusammenhang. Danach haben sich die für den Rentenanspruch maßgebenden Verhältnisse nicht geändert« Wie auch die Revision erkannt hat, scheidet eine Erhöhung der Rente nach §§ 206 Abs« 2, 35 BEG aus« Desgleichen fehlt dem Berufungsantrag auf ein erweitertes Heilverfahren die tatsächliche, aber auch jede rechtliche Grundlage. 2« Die Revision meint, der Vergleich vom September 1959 sei ein sogenannter unechter Vergleich, weil das Land nicht nachgegeben habe, und deshalb wie ein Bescheid zu behandeln« Das trifft nicht zu« Der Beklagte hat zu demindest insoweit nachgegeben, als er sich zur Rentenzahlung schon in einem Zeitpunkt bereitgefunden hat, in dem er zu dem Erlaß eines Bescheids mangels Abschlusses der Ermittlungen noch nicht verpflichtet war« 3« Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin durch den Vergleich vom September 1959 sich mit der Mindestrente begnügt und sich lediglich die Erhöhung dieser Mindestrente infolge einer Verschlechterung ihres Körperoder Gesundheitsschadens oder einer Gesetzesänderung Vorbehalten hat« Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1971> 515 für einen gleichlautenden Vergleich ausgeführt hat, ist diese Bestimmung seines objektiven Erklärungswerts naheliegend« Danach sind die künftig möglichen Leistungsverbesserungen im Vergleich eindeutig bezeichnet und deren Voraussetzungen umschrieben. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (aaO) weiter ausgesprochen, daß andere mögliche Leistungsverbesserungen nicht mehr in Betracht kommen, eben ausgeschlossen sein sollen und deshalb einem auf die Änderungen in Art. I der 7« ÄndVO zur 2. DV-BEG und den wortgleichen Oberleitungsvorschriften der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG besteht Anspruch auf die Leistungsverbesserungen aufgrund dieser Verordnungen auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Ausdrück lieh ist ein Ausschluß nur dann, wenn der klare, einer Aus legung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder daß nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind* Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst aufgrund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt. 5. Die Klägerin und eine große Anzahl anderer Antragsteller (vgl* Stranz RzW 1972, 84) haben mit dem Beklagten unter ausdrücklichem Verzicht auf die Ermittlung der gemäß § 31 Abs.3 und 4 BBG (§ 31 Abs. 2 und 3 BBG aF) erheblichen Umstände die Rentenhöhe festgelegt. Die Entscheidung hierüber würde die Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers (§31 Abs.4 BEG) voraussetzen. Der Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare ßeamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes nach den Verhältnissen des einzelnen Antragstellers hindert andererseits nicht die Teilnahme an den Leistungsverbesserungen, die sich in einer Anpassung der Rente an die durch die 7. hebung des Rentenanspruchs der Klägerin steht die Auslegung des Vergleichs durch den Tatrichter nicht entgegen. Weil der Vergleich und das Begleitschreiben zu dem Vergleichsangebot die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG beschränken, nimmt ihr Rentenanspruch gemäß Art. II Abs.4 der 7. Es ist davon auszugehen, daß die Parteien den sogenannten Mindestrentenvergleichen eine Einstufung in den einfachen Dienst und den Mittelwert der nach § 31 Abs.6 BEG festgelegten Hundertsätze zugrunde legten. Sie wurden nur deshalb nicht in den Vergleich aufgenommen, weil sie keine Rente ergaben, die den vereinbarten Mindestbetrag des § 32 Abs. 1 BEG erreichte. satzes auf der Grundlage des einfachen Dienstes und der rür den Antragsteller maßgebenden Altersstufe schon bei Abschluß des Vergleichs eine Rente ergeben hätte, die len vereinbarten Mindestbetrag überstieg« Die Teilnahme der Mindestrentenvergleiche an den lentenerhöhungen nach der Anlage zu § 13 der 2« DV-BEG luf der Grundlage des einfachen Dienstes und des mittleren Hundertsatzes der Rente trägt sowohl den Belangen ier Rentenberechtigten als auch den für den Abschluß der /ergleiche bestimmend gewesenen Verwaltungsinteressen des Deklagten Landes Rechnung« Die bisher gezahlten Mindestrenten, die durch die 7« bis 14« ÄndVO zur 2« DV-BEG weit geringer als die nach § 13 der 2« DV-BEG errechneten Renten angehoben wurden, können ohne Schwierigkeiten nach den üabellensätzen der Besoldungsübersicht zu § 13 der 2. 6« Nach alledem sind das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit die Klage auf eine die jeweiligen Mindestsätze des § 32 Abs« 1 BEG und des § 21 a Abs. 1 der 2.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 31 BEG § 242 BGB § 31 BBG § 31 BEG § 92 ZPO
künftigDV-BEGvergleichenBEGRenteKlägerinLeistungsverbesserungen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
7. ÄndVO zur 2. DV-BEG Art. II Abs. 4 und gleichlautende
 Vorschriften der 8. bis 14. Änderungsverordnung;
BGB §§ 242 Dt 779
a)	Ausdrücklich ausgeschlossen sind künftige Leistungsverbes-serungen nur dann, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder daß nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind (Einschränkung von BGH RzW 1971, 515).
b)	Neben der Überleitung nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO und den gleichlautenden Vorschriften der 8. bis 14. ÄndVO zur 2. DV-BEG können Leistungsverbesserungen aufgrund dieser Änderungsverordnungen weder unter Berufung auf § 242 BGB noch auf § 779 BGB verlangt werden.
c)	Die Antragsteller, die unter Verzicht auf die Ermittlung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände eine dem Mindestbetrag entsprechende Rente vereinbart haben (sogenannte Mindestrentenvergleiche), nehmen an den Leistungsverbesserungen in der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG ab i. September 1965 auf der Grundlage des einfachen Dienstes und in der Regel des mittleren Hundertsatzes teil.
BGH, Urt. v. 29. Januar 1976 - IX ZR 117/74 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
./tl
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 117/74	URTEIL
Verkündet am
29« Januar 1976
Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Esther G 0 rue du Ct
 RiflHr, Frankreich!
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
/(
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1974 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1973 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1. Februar 1976 anstelle einer Rente von 294 DM eine solche von 369 DM monatlich und 4.339 DM Rentenrückstände nebst 69,16 DM Zinsen zu zahlen.
Im übrigen werden Revision und Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 4/5, der Beklagte 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die im Dezember 1919 in Warschau geborene jüdische Klägerin ist seit 1945 in Frankreich verheiratet. Ihr Sohn studiert Medizin. Nachdem die Behörde ein Gutachten des
 
Vertrauensarztes und die Stellungnahme ihres Medizinal dezementen eingeholt hatte» schrieb sie am 11. August 1959 der Klägerin:
.... Angesichts der großen Zahl der im Land Nordrhein-Westfalen gestellten Anträge erscheint eine baldige Befriedigung aller Antragsteller trotz der bisher durchgeführten und noch geplanten Personalverstärkung der Landesrentenbehörde nicht möglich«
Durch Vereinfachung der Verwaltungsarbeiten kann eine wesentliche Beschleunigung der Wiedergutmachung herbeigeführt werden« Bine solche Vereinfachung könnte insbesondere in Ihrer Entschädigungs-angelegenheit dadurch erreicht werden» daß auf weitere Ermittlungen verzichtet wird» sofern Sie sich zur Annahme des beigefügten Vergleichsangebots entschließen würden«
Das Vergleichsangebot errechnet Ihre Entschädigungsleistung auf der Grundlage der Mindestrente gemäß §§ 31» 32 BEG« Es stützt sich auf Ihre im Verlaufe des Entschädigungsverfahrens gemachten Angaben und auf die durch die Landesrentenbehörde getroffenen Fe 8tstellungen«
Das Angebot der Behörde lautete:
• ••« Unter Bezugnahme auf das beigefügte Begleitschreiben wird folgender Vergleich geschlossen:
1. Die Antragstellerin erhält ab 1.10.1959 auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung und Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 % eine monatlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 110 DM« •••
2« Als verfolgungsbedingte Leiden werden anerkannt: Entwicklungsbegünstigung einer Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule mit Osteoporose im Sinne der ab-grenzbaren Verschlimmerung«
 
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3* Für die Zeit vom 1.11*1953 bis zu dem Beginn der Zahlung der laufenden Rente steht der Verfolgten eine Rentennachzahlung in Höhe von . . • insgesamt 7«400 DM zu«
4« Für die Zeit vom 1.1.1949 bis 1.11.1953 steht der Verfolgten eine Kapitalentschädigung von 5*300 DM zu.
5.	...
6.	Für die zu 2. anerkannten Leiden hat die Verfolg' te Anspruch auf Heilverfahren gemäß § 30 BEG ent< sprechend der für einen Beamten des mittleren Dienstes geltenden Regelung.
7 • ...
8. Das Land Nordrhein-Westfalen verzichtet auf weitere Ermittlungen über die wirtschaftliche und soziale Stellung des Verfolgten vor der Verfolgung und die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bescheiderteilung.
9* Eine künftige Änderung der Höhe der laufenden Rente infolge Verminderung oder Ausweitung des Körper- und Gesundheitsschadens gemäß § 35 Abs.2 BEG oder durch Gesetzesänderung bleibt Vorbehalten.
Am 19* September 1959 ging die Annahmeerklärung der Klägerin bei der Behörde ein. In der Folgezeit erhöhte der Beklagte die Rente mehrmals auf die durch § 32 Abs. 1 BEG und § 21 a der 2. DV-BEG bestimmten Mindestsätze.
Am 9* April 1970 beantragte die Klägerin, ihre Rente zu erhöhen. Ihre Leiden hätten sich wesentlich verschlimmert. Auch müsse ihr ein Zuschlag von 2,3 zu dem Hundertsatz wegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn gewährt werden.
Die Behörde lehnte ab* Die Klage blieb ohne Erfolg . Im zweiten Hechtszug beantragte die Klägerin, unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge Rente ab 1. September 1965 aus 30 v.H. und ab 1* Januar 1969 aus 45 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes zuzüglich Zinsen seit 1. Januar 1970 sowie ein weiteres Heilverfahren wegen Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule mit Osteoporose, wegen eines neuro-vegetativen Syndroms und Angstneurose im Sinne der Entstehung zu gewähren. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht stellt fest: Die 1957 vom Vertrauensarzt ermittelten und die im Vergleich als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden haben sich seither nicht verschlimmert. Die Angstzustände, für die der Vergleich kein Heilverfahren zubilligt, sind, wenn sie je bestanden haben sollten, inzwischen völlig abgeklungen. Mit ihnen und den Verfolgungserlebnissen der Klägerin stehen die seit 1969 auf getretenen psychischen Störungen wahrscheinlich nicht im Zusammenhang. Das als verfolgungsbedingt anerkannte Wirbelsäulenleiden der Klägerin hat sich nur unwesentlich verändert. Es wird von den verfolgungsunabhängigen psychischen Störungen nicht ungünstig beeinflußt. Die Klägerin war auch schon zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs ihrem Sohn unterhaltspflichtig.
 
Danach haben sich die für den Rentenanspruch maßgebenden Verhältnisse nicht geändert« Wie auch die Revision erkannt hat, scheidet eine Erhöhung der Rente nach §§ 206 Abs« 2, 35 BEG aus« Desgleichen fehlt dem Berufungsantrag auf ein erweitertes Heilverfahren die tatsächliche, aber auch jede rechtliche Grundlage.
2« Die Revision meint, der Vergleich vom September 1959 sei ein sogenannter unechter Vergleich, weil das Land nicht nachgegeben habe, und deshalb wie ein Bescheid zu behandeln« Das trifft nicht zu« Der Beklagte hat zu demindest insoweit nachgegeben, als er sich zur Rentenzahlung schon in einem Zeitpunkt bereitgefunden hat, in dem er zu dem Erlaß eines Bescheids mangels Abschlusses der Ermittlungen noch nicht verpflichtet war«
3« Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin durch den Vergleich vom September 1959 sich mit der Mindestrente begnügt und sich lediglich die Erhöhung dieser Mindestrente infolge einer Verschlechterung ihres Körperoder Gesundheitsschadens oder einer Gesetzesänderung Vorbehalten hat« Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1971> 515 für einen gleichlautenden Vergleich ausgeführt hat, ist diese Bestimmung seines objektiven Erklärungswerts naheliegend« Danach sind die künftig möglichen Leistungsverbesserungen im Vergleich eindeutig bezeichnet und deren Voraussetzungen umschrieben. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (aaO) weiter ausgesprochen, daß andere mögliche Leistungsverbesserungen nicht mehr in Betracht kommen, eben ausgeschlossen sein sollen und deshalb einem auf die Änderungen in Art. I der 7« ÄndVO zur 2. DV-BEG ge-
 
stutzten Anspruch Art. II Abs. 4 letzter Halbsatz dieser Änderungsverordnung entgegensteht.
Daran hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt
 fest:
Nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und den wortgleichen Oberleitungsvorschriften der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG besteht Anspruch auf die Leistungsverbesserungen aufgrund dieser Verordnungen auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Ausdrück lieh ist ein Ausschluß nur dann, wenn der klare, einer Aus legung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder daß nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind* Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst aufgrund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt.
4. Die Überleitungsvorschriften der 1. und der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG regeln die Anpassung der Vergleiche an das jeweilige neue Recht abschließend. Nur wer ausdrücklich auf alle oder auf bestimmte Leistungsverbesserungen verzichtet hat, bleibt auf den im Vergleich vereinbarten Anspruch oder die nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Verbesserungen beschränkt. Neben der Überleitung nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO und den gleichlautenden Vorschriften der 8. bis 14. ÄndVO
 
zur 2. DV-BEG kommt eine Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auf § 779 BGB, um Leistungsverbesserungen aufgrund dieser Änderungsverordnungen zu erlangen, licht in Betracht (vgl* für die Überleitung nach Art* III Sr. 3 BEG-SchlußG RzW 1975, 151; für die Angleichung nach krt. III Nr. 2 BEG-SchlußG RzW 1974, 317).
5. Die Klägerin und eine große Anzahl anderer Antragsteller (vgl* Stranz RzW 1972, 84) haben mit dem Beklagten unter ausdrücklichem Verzicht auf die Ermittlung der gemäß § 31 Abs. 3 und 4 BBG (§ 31 Abs. 2 und 3 BBG aF) erheblichen Umstände die Rentenhöhe festgelegt. Damit ist eine Einstufung in eine Beamtengruppe und eine Bemessung des Hundertsatzes, die an die individuellen Verhältnisse les jeweiligen Antragstellers anknüpfen, ausdrücklich ausgeschlossen. Deshalb kommt eine Leistungsverbesserung nach §§ 15, 15 a in der Fassung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG nicht in Betracht. Die Entscheidung hierüber würde die Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers (§31 Abs. 4 BEG) voraussetzen.
Der Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare ßeamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes nach den Verhältnissen des einzelnen Antragstellers hindert andererseits nicht die Teilnahme an den Leistungsverbesserungen, die sich in einer Anpassung der Rente an die durch die 7. bis 14. ÄndVO erhöhten Vergleichsbezüge der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG erschöpfen. Die Zuerkennung dieser Leistungsverbesserungen erfordert keine Tatsachenfeststellungen, sondern knüpft unmittelbar an die der vereinbarten Rente zugrundeliegenden Berechnungsmerkmale an. Einer solchen An-
 
hebung des Rentenanspruchs der Klägerin steht die Auslegung des Vergleichs durch den Tatrichter nicht entgegen. Weil der Vergleich und das Begleitschreiben zu dem Vergleichsangebot die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG beschränken, nimmt ihr Rentenanspruch gemäß Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO und den gleichlautenden Überleitungsvorschriften der nachfolgenden Änderungsverordnungen an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BBG ab 1. September 1965 teil.
Dabei ist der Vergleich so zu ergänzen, wie er nach den Vorstellungen der Parteien in aller Regel ausgestaltet wäre, wenn sie die Festlegung aller Berechnungselemente der Rente zur Teilnahme an den künftigen Erhöhungen der Tabellensätze der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG % für notwendig gehalten hätten. Es ist davon auszugehen, daß die Parteien den sogenannten Mindestrentenvergleichen eine Einstufung in den einfachen Dienst und den Mittelwert der nach § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze zugrunde legten. Diese Berechnungsmerkmale entsprachen im Regelfall dem bisherigen Ermittlungsergebnis und den tatsächlichen Verhältnissen des vergleichsbereiten Antragstellers. Sie wurden nur deshalb nicht in den Vergleich aufgenommen, weil sie keine Rente ergaben, die den vereinbarten Mindestbetrag des § 32 Abs. 1 BEG erreichte. Während danach immer der einfache Dienst zu ergänzen ist, kann in Ausnahmefällen, zu denen der Vergleich der Klägerin nicht gehört, ein niedrigerer als der mittlere Hundertsatz einzufügen sein. Das kommt aber nur in Betracht, wenn der Mittelwert des Hundert-
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satzes auf der Grundlage des einfachen Dienstes und der rür den Antragsteller maßgebenden Altersstufe schon bei Abschluß des Vergleichs eine Rente ergeben hätte, die len vereinbarten Mindestbetrag überstieg«
Die Teilnahme der Mindestrentenvergleiche an den lentenerhöhungen nach der Anlage zu § 13 der 2« DV-BEG luf der Grundlage des einfachen Dienstes und des mittleren Hundertsatzes der Rente trägt sowohl den Belangen ier Rentenberechtigten als auch den für den Abschluß der /ergleiche bestimmend gewesenen Verwaltungsinteressen des Deklagten Landes Rechnung« Die bisher gezahlten Mindestrenten, die durch die 7« bis 14« ÄndVO zur 2« DV-BEG weit geringer als die nach § 13 der 2« DV-BEG errechneten Renten angehoben wurden, können ohne Schwierigkeiten nach den üabellensätzen der Besoldungsübersicht zu § 13 der 2. DV-BEG umgestellt werden« Dadurch wird eine gleichmäßige Be-landlung aller Mindestrentenvergleiche erzielt, in denen licht ausdrücklich nur eine künftige Erhöhung der Mindestrentenbeträge vereinbart worden ist.
6« Nach alledem sind das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit die Klage auf eine die jeweiligen Mindestsätze des § 32 Abs« 1 BEG und des § 21 a Abs. 1 der 2. DV-BEG übersteigende, aus 27,5 v«H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechnete Rente abgewiesen worden ist«
Der Senat kann der Klägerin die ihr nach der Anlage zu § 13 in der Fassung der 7. bis 14. ÄndVO zur 2. DV-BEG gebührenden Rentenbeträge, soweit sie die nicht streitbefangenen Sätze der Mindestrente übersteigen, zuerkennens
11
27,5 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der zweiten Altersstufe sind in der Zeit vom
1. Sept.	1965 - 31. Dez.	1965	596,— Ml
1. Jan.	1966 - 30. Sept.	1966	1.395,-- DM
1. Okt.	1966 - 30. Juni	1968	3.381,— DM
1. Juli	1968 - 31. März	1969	1.512,— DM
1. April	1969 - 31 • Aug.	1969	990,— Ml
1. Sept.	1969 - 31. Dez.	1970	3.568,— Ml
1. Jan.	1971 - 31. Dez.	1971	3.000,— Ml
1. Jan.	1972 - 31. Dez.	1972	3.276,— MI
1. Jan.	1973 - 31. Dez.	1973	3.624,— Ml
1. Jan.	1974 - 31. Dez.	1974	4.176,— DM
1. Jan.	1975 - 31. Jan.	1976	4.797.— DM
		insgesamt:	30.315,-- Ml
 Die Stimme der	nicht streitbefangenen Min-		
destrenten in	diesen Zeiträumen beträgt		
nach § 32 Abs	. 1 BEG und § 21	a Abs. 1	
der 2. DV-BEG	in der Fassung der 14.ÄndVO		25.976.— DM.
Der Klägerin	sind daher an Rückständen		4.339,— DM
nebst Zinsen gemäß § 169 Abs. bis 3# Abs. 3 BEG in Höhe von		2 Satz 1	69,16 Ml
 und ab 1. Februar 1976 statt der Mindestrente von 294 DM eine Rente nach der Be-soldungsübersicht der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der 14. ÄndVO in Höhe von	369#—	UM
zuzusprechen.
Im übrigen sind Revision und Berufung unbegründet.
/n
 
7. Die Kostenentscheidung benäht auf §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 92 Abs. 1 ZPO.
Dr, Thumm	Zorn
 Henkel
Fuchs
 Dr. Lang